Versicherungsinteresse.  Abwehr-  und  Feststellungskosten.  §  169.  585

jedoch  ohne  Erfolg.  Hier  muß  A.,  wenn  die  gestohlenen  Sachen  einen  Wert  von  900  Mark
haben,  dem  B.  1000  Mark  ersetzen.

Im  Einzelfall  kann  es  geschehn,  daß  die  Abwehrkosten  den  einzigen  Gegenstand
der  Versicherungsleistung  bilden,  z.  B.  in  dem  eben  genannten  Fall,  wenn  B  die  gestohlenen
Sachen  tatsächlich  unbeschädigt  zurückerhält.

Nur  die  Kosten,  die  „bei“  Eintritt  des  Versicherungsfalls  zur  Abwehr  des  unmittelbar
drohenden  oder  zur  Ausgleichung  oder  Minderung  des  bereits  eingetretenen  Schadens
aufgewendet  wurden,  sind  erstattungsfähig,  also  nicht  etwa  im  Fall  der  Einbruchsversicherung
  die  Kosten  eines  vom  Versicherungsnehmer  angeschafften  Geldschranks,  auch
wenn  bewiesen  wird,  daß  ein  Einbruchsversuch  lediglich  durch  den  Schutz  dieses  Schranks
abgewehrt  worden  ist.

Besonders  wichtig  sind  die  Abwehrkosten  bei  der  Haftpflichtversicherung:  sie  umfassen
  hier  neben  anderm  die  gesamten  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten,  die
durch  die  Verteidigung  des  Versicherungsnehmers  gegen  den  wider  ihnen  erhobenen  Haftpflichtanspruch
  entstanden  sind,  mag  der  Anspruch  begründet  sein  oder  nicht  (s.  VersW  Ges.
150  1  Satz  1,  2  und  oben  S.  582,  6b);  ja  wenn  der  Versicherungsnehmer  durch  eine  vollstreckbare
  gerichtliche  Entscheidung  genötigt  wird,  den  Haftpflichtanspruch  vorläufig  zu  erfüllen,
die  Vollstreckung  der  Entscheidung  aber  durch  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung  abwenden
  kann,  so  gehört  auch  der  Betrag  dieser  Sicherheitsleistung  oder  Hinterlegung  zu
den  Abwehrkosten  (Vers  Ges.  150  III  Satz  1).  Doch  braucht  der  Versicherer  alle  diese
Kosten  nicht  schon  dann  zu  erstatten,  wenn  der  Versicherungsnehmer  ihre  Aufwendung
nach  den  Umständen  für  geboten  halten  durfte,  sondern  nur,  wenn  sie  nach  den  Umständen
wirklich  geboten  war  (Vers  Ges.  150  J  Satz  1).

Einschränkende  Bestimmungen  gelten  bei  der  Vieh-  und  der  Seeversicherung.
I.  Bei  der  Viehversicherung  sind  die  Kosten  der  Fütterung,  der  Pflege  und  der  tierärztlichen
  Untersuchung  und  Behandlung  eines  versicherten  Tiers  nicht  erstattungsfähig;  ausgenommen
  sind  nur  die  Kosten  der  ersten  tierärztlichen  Untersuchung  bei  Erkrankung  eines
solchen  Tiers:  sie  treffen,  wenn  später  der  Versicherungsfall  eintritt,  d.  h.  wenn  die  Krankheit
  tödlich  endet,  beide  Parteien  zu  gleichen  Teilen  (s.  VersGes.  123).  II.  Bei  der  Seeversicherung
  „für  behaltene  Ankunft“  (oben  S.  582  d)  ist  ein  Anspruch  auf  Erstattung  der
Abwehrkosten  gänzlich  ausgeschlossen  (HGB.  850  III).

8)  Feststellungskostensind  die  Kosten,  die  dem  Versicherungsnehmer
  durch  die  Ermittlung  und  Feststellung  des  dem  Versicherer  zur  Last
fallenden  Schadens  erwachsen:  der  Versicherer  muß  sie  erstatten,  soweit  ihre
Aufwendung  den  Umständen  nach  geboten  war;  doch  gilt  gerade  für  die  wichtigsten
  dieser  Kosten,  nämlich  für  die  durch  Zuziehung  eines  Sachverständigen
oder  Beistandes  entstandenen,  eine  Ausnahme:  sie  sind  abgesehn  von  der
Seeversicherung  erstattungsfähig  nur,  wenn  die  Zuziehung  durch  den  Versicherungsvertrag
  vorgeschrieben  war  (Vers  Ges.  66  1,  II;  HGB.  834  Nr.  4).

Beispiel.  In  dem  gegen  Feuer  versicherten  Speicher  A.s  hat  ein  Brand  das  dort
lagernde  Korn  zum  Teil  zerstört,  zum  Teil  beschädigt;  A.  läßt  das  Korn  sortieren  und  jede
Sorte  neu  verwiegen  und  taxieren.  Hier  sind  die  Kosten  des  Sortierens  und  Verwiegens
erstattungsfähig,  die  des  Taxierens,  weil  Sachverständigensache,  nicht.

Bei  der  Transportversicherung  gehören,  wenn  der  versicherte  Transport  zu  Wasser
geschieht,  zu  den  Feststellungskosten  im  Fall  der  großen  Haverei  auch  die  Kosten  der  Dispache
  (KOGB.  834  Nr.  4;  s.  unten  §5’  184).

Bei  der  Seeversicherung  „für  behaltene  Auskunft“  (oben  S.  582,)  ist  bezüglich  der
Feststellungskosten  ein  Erstattungsanspruch  ebenso  ausgeschlossen  wie  bezüglich  der  Abwehrkosten
  (HGB.  850  111).