586  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

e)  Für  das  engere  Gebiet  der  Sachversicherung  (oben  S.  551)  ist
bestimmt,  daß  das  Versicherungsinteresse  sich  —  abgesehn  von  den  zu  b
genannten  Kosten  —  allein  auf  den  Wert  der  im  Vertrage  genannten  Sachen
bezieht:  ein  Schaden,  der  dem  Versicherungsnehmer  durch  Eintritt  des
Versicherungsfalls  erwächst,  ist  —  von  jenen  Kosten  abgesehn  —  nur
dann  versichert,  wenn  er  darin  besteht,  daß  dem  Versicherungsnehmer  durch
Untergang,  Abhandenkommen  oder  Beschädigung  dieser  Sachen  deren
Wert  ganz  oder  teilweise  verloren  geht  (Vers  Ges.  52;  HGB.  795,  799).
Doch  ist  auch  hier  eine  gegenteilige  Vereinbarung  statthaft:  es  kann  verabredet
  werden,  daß,  wenn  die  im  Vertrage  genannten  Sachen  durch  Eintritt
  des  Versicherungsfalls  untergehn,  abhanden  kommen  oder  beschädigt
werden,  das  Versicherungsinteresse  des  Versicherungsnehmers  auch  Verluste
mit  umfassen  soll,  die  infolge  dieses  Ereignisses  mittelbar  auch  das  übrige
Vermögen  des  Versicherungsnehmers  treffen;  tatsächlich  kommt  eine  solche
Vereinbarung,  die  regelmäßig  zugleich  eine  Versicherung  des  dem  Versicherungsnehmer
  durch  Eintritt  des  Versicherungsfalls  entzogenen  Gewinns

  einschließt,  sogar  sehr  häufig  vor,  namentlich  bei  der  Feuerversicherung.


1  Beispiel.  Wenn  ein  gegen  Feuer  versichertes  Mietshaus  abbrennt  und  der  Versicherungsnehmer
  den  Mietern  einen  Teil  des  von  ihnen  im  voraus  gezahlten  Mietszinses

zurückerstatten  muß,  so  wird  ihm  dieser  Verlust  nicht  ersetzt.  Doch  kann  das  Gegenteil  vereinbart
  werden.

3.  a)  Ist  bei  Beginn  der  Versicherung  ein  Versicherungsinteresse
des  Versicherungsnehmers  nicht  vorhanden,  so  tritt  auch  eine  Haftung
des  Versicherers  nicht  ein,  weil  sie  ja  eines  Gegenstandes  entbehren  würde
(VersGes.  68  1;  HGEB.  895).  Und  hierbei  verbleibt  es  sogar  dann,  wenn

im  Lauf  der  Versicherung  ein  solches  Interesse  nachträglich  zur  Entstehung
kommt.

Beispiel.  A.  hat  ein  Gemälde,  das  B.  ihm  auf  den  1.  April  1910  mündlich  als
Geschenk  angeboten  hatte,  Anfangs  März  1910  mit  Wirkung  vom  1.  April  ab  auf  farf
Jahre  gegen  Feuer  versichert;  Ende  März  1910  widerruft  B.  sein  Angebot.  Hier  ist  die

Versicherung  unwirksam  und  bleibt  es  auch  dann,  wenn  A.  das  Bild  im  Mai  1910  läuflich
  erwirbt.

Anders  natürlich,  wenn  die  Versicherung  für  ein  künftiges  Interesse  als  solches
genommen  wird:  hier  wird  der  Versicherer  erst  haftfrei,  wenn  feststeht,  daß  auch  die  nachträgliche
  Entstehung  des  Interesses  zu  der  Zeit,  für  die  sie  in  Aussicht  genommen  war,
ausgeschlossen  ist  (s.  Vers  Ges.  68  1).

b)  Fällt  das  einmal  vorhanden  gewesene  Versicherungsinteresse  nachträglich
  dauernd  fort,  so  erlischt  auch  die  Haftung  des  Versicherers  für
immer  (s.  Vers  Ges.  68  11).

Beispiel.  Der  Notar  A.  hat  sich  1912  wegen  der  Haftpflicht  aus  seiner  Amtsführung
auf  fünf  Jahre  bei  B.  versichert;  1914  gibt  er  sein  Notariat  auf  und  wird  Rechtsanwalt;
1916  wird  er  wieder  Notar.  Hier  ist  B.  1914  für  immer  haftfrei  geworden.