Versicherungsinteresse.  Versicherungswert.  8  169.  587

II.  1.  Läßt  sich  das  Versicherungsinteresse  des  Versicherungsnehmers
abgesehn  von  den  ihm  etwa  zu  erstattenden  Kosten  mit  einem  bestimmten
Betrage  in  Geld  abschätzen,  so  nennt  man  diesen  Betrag  Versicherungswert.


a)  Regelmäßig  ist  der  Versicherungswert  im  Wege  freier  Abschätzung
zu  bestimmen.  Hiefür  sind  folgende  einfache  Grundsätze  maßgebend.

a)  Bei  der  Abschätzung  ist  auf  die  besondern  Verhältnisse  des  Versicherungsnehmers
  Rücksicht  zu  nehmen;  denn  gerade  sein  besondres  Interesse
  ist  es,  das  den  Gegenstand  der  Abschätzung  bildet  (s.  HGB.  786  l).

6)  Die  Abschätzung  kann  nicht  einheitlich  für  die  ganze  Dauer  der
Versicherung,  sondern  nur  jeweilig  für  den  bestimmten  Zeitpunkt  erfolgen,
für  den  der  Versicherungswert  ermittelt  werden  soll,  also  meist  für  den
Zeitpunkt  des  Eintritts  des  Versicherungsfalls;  denn  das  Versicherungsinteresse
  des  Versicherungsnehmers  wird  häufig  im  Lauf  der  Versicherung
wachsen  oder  abnehmen.

Beispiel.  A.  hat  alle  Stücke  seiner  Vasensammlung,  sobald  er  sie  erwarb,  bei  B.
gegen  Einbruch  versichert;  nun  hat  er  nachträglich  zu  einem  ihm  längst  gehörigen  antiken
Vasentorso  ein  fehlendes,  getrennt  für  sich  fast  wertloses  Fragment  dazu  erworben,  wodurch
  der  Wert  des  Torsos  auf  das  Doppelte  gestiegen  ist.  Hier  gilt,  wenn  ihm  der  Torso
auch  ohne  das  Fragment  gestohlen  wird,  als  dessen  Versicherungswert  der  Doppelwert.

b)  Bei  zahlreichen  Arten  der  Versicherung  tritt  nun  aber  an  die
Stelle  der  freien  Abschätzung  des  Versicherungswerts  eine  Abschätzung  nach
festen  Schätzungsregeln.  #

a)  Bei  der  Feuerversicherung  von  Gebäuden  gilt  als  Versicherungswert
  der  jeweilige  ortsübliche  Bauwert  des  Gebäudes  unter  Abzug  eines
dem  Zustande  des  Gebäudes,  insbesondre  dem  Alter  und  der  Abnutzung
entsprechenden  Betrages  (Vers  Ges.  88).

8)  Bei  der  Feuerversicherung  von  Gebrauchsgegenständen  (Hausgerät,
Maschinen  u.  s.  w.)  gilt  als  Versicherungswert  der  Betrag,  der  jeweilig
erforderlich  ist,  um  Sachen  gleicher  Art  anzuschaffen,  unter  billiger  Berücksichtigung
  des  Minderwerts,  der  sich  aus  dem  Unterschiede  zwischen
„alt  und  neu“  ergibt  (Vers  Ges.  86).

Beispiel.  A.  hat  seine  Möbel,  die  er  vor  zehn  Jahren  für  3000  Mark  angeschafft
hat,  bei  B.  gegen  Feuer  versichert;  ihr  jetziger  Verkaufswert  ist  infolge  der  Abnutzung
nur  noch  1000  Mark;  würde  A.  gleichartige  Möbel  neu  anschaffen,  so  müßte  er,  da  die
Möbelpreise  seitdem  gestiegen  sind,  4000  Mark  dafür  zahlen.  Hier  ist,  wenn  die  Möbel
abbrennen,  als  Versicherungswert  4000  Mark  unter  Abzug  nicht  von  66⅜,  sondern  vielleicht
  von  20  0%%,  also  etwa  3200  Mark,  anzunehmen.

1)  Bei  der  Transportversicherung  von  Gütern  gilt  als  Versicherungswert
  für  die  ganze  Dauer  der  Versicherung  der  gemeine  Wert,  den  die
Güter  am  Ort  der  Absendung  bei  Beginn  der  Versicherung  hatten  (Vers  Ges.
140  I,  II;  HGB.  799).

Ein  Beispiel  siehe  unten  S.  590.