588  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

Zu  dem  Wert  der  Absendungszeit  sind  übrigens  noch  zuzurechnen  die  Versicherungskosten
  sowie  die  Kosten,  die  bis  zur  Annahme  der  Güter  durch  den  Frachtführer  entstanden
  sind  (Vers  Ges.  140  I,  II;  HGB.  799).

5)  Bei  der  Seeversicherung  von  Gütern  wird,  wenn  der  imaginäre
Gewinn  mit  versichert  ist,  dessen  Versicherungswert  auf  10  00  des  Versicherungswerts
  der  Güter  angenommen  (HGB.  801  II).

e)  Bei  der  Transportversicherung  von  Schiffen  gilt  als  Versicherungswert
  für  die  ganze  Dauer  der  Versicherung  der  Wert,  den  das  Schiff  bei
Beginn  der  Versicherung  hatte  (VersGes.  141  1;  HGB.  795).

Zc)  Die  Regeln  zu  a  und  b  können  durch  Vereinbarung  der  Parteien
beliebig  geändert  werden.  Insbesondre  ist  es  zulässig,  daß  die  Parteien
eine  freie  Abschätzung  des  Versicherungswerts  dadurch  abschneiden,  daß
sie  den  Versicherungswert  durch  eine  vereinbarte  Taxe  im  voraus  bindend
  festsetzen.  Versicherungsscheine,  die  eine  solche  Taxe  enthalten,  nennt
man  „taxiert“,  Versicherungsscheine  ohne  Taxe  heißen  „offen“.

a)  Als  Regel  gilt,  daß  die  Taxe  den  Versicherungswert  für  die  ganze
Dauer  der  Versicherung  bindend  festsetzt  (VersGes.  57  Satz  1,  2;  HGB.
793  1).  Nur  für  die  Feuerversicherung  beweglicher  Sachen  ist  eine  Ausnahme
  bestimmt:  hier  bezieht  sich  die  Taxe  lediglich  auf  den  Versicherungswert
  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  und  verliert  auch  für  diese
Zeit  ihre  Gültigkeit,  sobald  bewiesen  wird,  daß  sie  den  wirklichen  Versicherungswert
  in  jenem  Zeitpunkt  erheblich  übersteigt;  eine  entgegenstehende
  Vereinbarung  ist  nichtig  (s.  Vers  Ges.  87).

Ein  Beispiel  siehe  unten  S.  592  d.

6)  Ist  bei  der  Feuerversicherung  von  beweglichen  Sachen  oder  von
Grundstücken  das  Versicherungsinteresse  des  Versicherungsnehmers  auch
auf  den  entgangenen  Gewinn  bezogen,  so  ist  eine  Taxe  für  diesen  Gewinn
gänzlich  ausgeschlossen  (Vers  Ges.  89  1).

7)  Ist  bei  einer  Seeversicherung  von  Gütern  der  imaginäre  Gewinn  mitversichert

nd  der  Versicherungswert  für  die  Güter  einschließlich  des  Gewinns  taxiert,  so  wird  im

Zweifel  angenommen,  daß  sich  10  %  der  Taxe  auf  den  Gewinn  beziehn  (HGB.  8011l  Satz  1).

5)  Ist  bei  einer  Seeversicherung  von  Gütern  der  imaginäre  Gewinn  getrennt  für

ich  versichert  und  dafür  zwar  eine  Versicherungssumme  (s.  unten  S.  593),  nicht  aber

eine  Taxe  vereinbart,  so  wird  im  Zweifel  angenommen,  daß  die  Versicherungssumme  zugleich
  als  Taxwert  gelten  soll  (HGB.  802).

2.  Bei  manchen  Versicherungen  läßt  sich  für  das  Versicherungsinteresse

  des  Versicherungsnehmers  ein  bestimmter  Wert  nicht  feststellen,
namentlich  bei  der  Haftpflichtversicherung.  Demnach  ist  hier  auch  ein  Versi

  cherungswert  im  technischen  Sinn  nicht  vorhanden.

Beispiel.  Wenn  ein  Hausbesitzer  gegen  alle  Haftpflichtansprüche,  die  auf  Grund
eines  Hausbesitzes  wider  ihn  erhoben  werden,  für  das  Jahr  1910  Versicherung  nimmt,
6  läßt  sich  hierfür  ein  Versicherungswert  schlechterdings  nicht  bestimmen.  Denn  die  An-