Taxe  des  Versicherungswerts.  Vollschaden,  Teilschaden.  §  169.  589

sprüche  können,  wenn  A.  Unglück  hat,  jede  beliebige  Höhe  erreichen  und  namentlich  den
Wert  des  Hauses,  ja  sogar  den  Wert  des  ganzen  gegenwärtigen  Vermögens  des  A.  weit
übersteigen.

III.  1.  Das  zu  l  bestimmte  Versicherungsinteresse  des  Versicherungsnehmers
  bildet  den  Höchstbetrag  der  dem  Versicherer  obliegenden  Versicherungsleistung.
  Dagegen  ist  es  sehr  wohl  möglich,  daß  die  Versicherungsleistung
  sehr  viel  weniger  beträgt  als  jenes  Versicherungsinteresse.  Der
Grund  ist,  daß  das  Versicherungsinteresse  sich  auf  den  gesamten  unter
die  Versicherung  fallenden  Schaden  bezieht,  der  dem  Versicherungsnehmer
durch  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  denkbarerweise  erwachsen  kann,
während  die  Versicherungsleistung  nur  denjenigen  Teil  dieses  Schadens
decken  soll,  den  der  Versicherungsnehmer  durch  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls
  wirklich  nachweisbar  erleidet  (Vers  Ges.  55).  Demgemäß  ist
folgendermaßen  zu  unterscheiden.

a)  Tritt  der  unter  eine  Versicherung  fallende  Schaden  in  dem  vollen
Umfang  ein,  der  in  dem  Versicherungsvertrage  als  möglich  angenommen
ist  —  Vollschaden  —,  so  kann  die  Versicherungsleistung  dem  vollen
Versicherungsinteresse  gleich  kommen.

b)  Tritt  nur  ein  Teil  jenes  Schadens  ein  —  Teilschaden  —,
so  kann  die  Versicherungsleistung  auch  nur  einem  entsprechenden  Teil  des
Versicherungsinteresses  gleich  kommen.

Beispiel.  A.  hat  seine  Feldfrüchte  bei  B.  gegen  Hagel  versichert;  der  Wert  der
Früchte  beträgt  in  einem  bestimmten  Zeitpunkt  20  000  Mark.  Hier  macht  das  Versicherungsinteresse
  A.s  in  diesem  Zeitpunkt  20  000  Mark  aus,  und  wenn  jetzt  die  Feldfrüchte
A.s  vollständig  durch  Hagel  vernichtet  werden,  liegt  ein  „Vollschaden“  von  gleicher  Höhe
vor.  Dagegen  würde  bloß  ein  vielleicht  sehr  viel  geringerer  „Teilschaden“  vorliegen,  wenn
die  gesamten  Feldfrüchte  A.3  nicht  zerstört,  sondern  nur  beschädigt  oder  wenn  nur  gewisse
  Bestände  zerstört,  die  andern  unversehrt  geblieben  sind.

2.  Die  Regel,  daß  die  Versicherungsleistung  nur  den  Schaden  decken
soll,  der  dem  Versicherungsnehmer  durch  Eintritt  des  Versicherungsfalls
nachweisbar  wirklich  erwächst,  erleidet  aber  sehr  erhebliche  Ausnahmen.

a)  Die  erste  Ausnahme  betrifft  die  Transportversicherung:  sie  hängt
damit  zusammen,  daß  hier,  wie  wir  wissen,  als  Versicherungswert  für  die
ganze  Dauer  der  Versicherung  derjenige  Wert  angenommen  wird,  den
die  versicherten  Güter  oder  Schiffe  bei  Beginn  der  Versicherung  hatten
(s.  oben  S.  587  7,  588  e).  Die  Folge  dieser  Regel  ist  nämlich,  daß,  wenn  die
versicherten  Güter  oder  Schiffe  im  Lauf  der  Versicherungszeit  durch  ein
unter  die  Versicherung  fallendes  Ereignis  zerstört  werden  oder  verloren  gehn
und  nun  der  Schaden  abgeschätzt  werden  soll,  der  dem  Versicherungsnehmer
hierdurch  erwächst,  jener  Anfangswert  der  Güter  oder  Schiffe  für  die
Abschätzung  des  Schadens  auch  dann  maßgebend  bleibt,  wenn  der  wirkliche
  Wert  der  Güter  oder  Schiffe  in  der  Zwischenzeit  gesunken  ist  und
also  auch  der  wirkliche  Schaden  des  Versicherungsnehmers  hinter  jenem