590  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

Anfangswert  zurückbleibt  (VersGes.  140  II,  141  1  Satz  2;  HGB.  7991,
795  1);  der  Versicherungsnehmer  erzielt  hier  also  bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls
  geradezu  einen  Gewinn.  Umgekehrt  natürlich,  wenn  der
wahre  Wert  der  Güter  oder  Schiffe  in  der  Zwischenzeit  gestiegen  ist:  hier
wird  dem  Versicherungsnehmer,  wenn  der  Versicherungsfall  eintritt,  nur
ein  Teil  seines  wirklichen  Schadens  ersetzt.

Beispiele.  I.  A.  hat  Waren,  die  er  zu  Wasser  verschickt,  gegen  die  Gefahren  der
Binnenschiffahrt  versichert;  ihr  Wert  betrug  bei  Beginn  der  Reise  10  000  Mark;  durch
eine  Konjunkturveränderung  sinkt  der  Wert  während  der  Reise  um  60  0%  also  auf  4000  Mark;
kurz  vor  Ende  der  Reise  gehn  die  Waren  durch  einen  Transportunfall  zu  Grunde.  Hier
ist  A.  durch  letzteren  Unfall  nur  um  4000  Mark  geschädigt;  trotzdem  beträgt  die  ihm  gebührende
  Versicherungsleistung  10  000  Mark.  II.  Derselbe  Fall,  nur  daß  der  Wert  der
Waren  während  der  Reise  um  25  0%,  also  auf  12  500  Mark,  gestiegen  ist.  Hier  ist  A.  durch
den  Unfall  um  12  500  Mark  geschädigt;  trotzdem  beträgt  die  ihm  gebührende  Versicherungsleistung
  wie  zu  1  nur  10  000  Mark.

Handelt  es  sich  nicht  um  den  Verlust,  sondern  bloß  um  eine  Beschädigung  der  Güter,
so  ist  bei  der  Binnentransportversicherung  neben  dem  Wert  der  Güter  bei  Beginn  der
Versicherung  auch  ihr  Wert  zur  Ablieferungszeit  maßgebend;  es  ist  nämlich  zu  ermitteln,
in  welchem  Verhältnis  der  Wert,  den  die  Güter  in  unbeschädigtem  Zustande  am  Ablieferungsort
  haben  würden  (z),  zu  dem  Wert  steht,  den  sie  dort  im  beschädigten  Zustande
wirklich  haben  (y),  und  es  ist,  so  verfügt  das  Gesetz,  als  Versicherungsleistung  „ein  diesem
Verhältnis  entsprechender  Bruchteil  des  Versicherungswerts“  anzusetzen  (Vers  Ges.  140  III).
Wir  erhalten  also,  wenn  wir  die  Versicherungsleistung  v  und  den  Versicherungswert  :

nennen,  die  Gleichung  v  —  —.  z.  Das  ist  nun  freilich  eine  Rechnung,  die  nur  genügt,

wenn  man  in  seinen  Ansprüchen  an  sich  selbst  so  bescheiden  ist  wie  der  moderne  deutsche
Gesetzgeber;  ist  man  dagegen  etwas  anspruchsvoller,  so  wird  man  sie  getrost  für  sinnlos

erklären.  Richtig  lautet  die  Gleichung  v  —  —  2.  Beispiel:  sind  in  den  beiden  im

vorhergehenden  Absatz  genannten  Fällen  die  Waren  nicht  ganz  verloren,  sondern  nur  beschädigt,

  so  daß  ihnen  am  Ablieferungsort  noch  ein  Wert  von  500  Mark  zukommt,  so

00  12  000
10  000;  zu  II  15  10  000,  also  zu

beträgt  die  Versicherungsleistung  zu  I  **
1  8750,  zu  II  9600  Mark.

Die  Stümperei,  deren  sich  unser  Gesetzgeber,  wie  eben  gezeigt,  schuldig  gemacht
hat,  ist  um  so  gröblicher,  als  die  Gesetzesredaktoren  sogar  den  Versuch  gemacht  haben,  ihre
Rechnungsart  in  den  Motiven  zum  Versicherungsgesetz  durch  ein  Zahlenbeispiel  sich  und
andern  klarzumachen.  Das  Kunststück,  die  Sinnlosigkeit  ihrer  Rechnung  auch  in  diesem
B  eispiel  zu  verhüllen,  ist  ihnen  dadurch  gelungen,  daß  sie  in  dem  Beispiel  den  Wert  der
Güter  in  beschädigtem  Zustand  (y)  auf  die  Hälfte  des  Werts  in  unbeschädigtem  Zustande

XK  —JT
G)  1

angenommen  haben;  denn  in  diesem  besondern  Fall  ist  v  72  allerdings  zuch

  —1  :;  in  der  vom  Gesetz  angeordneten  Formel  v—  –  .  3  bleibt  also  in

diesem  Fall  nur  noch  der  eine  Fehler  übrig,  daß  Zähler  und  Nenner  verwechselt  sind,  ein
Fehler-  den  man,  weil  er  gar  zu  handgreiflich  ist,  eher  entschuldigen  kann  als  jenen  andem
*  neren,  7—7  allgemein  gleich  y  zu  setzen.

Bei  der  Seeversicherung  gelten  die  vorstehenden  Regeln  gleichfalls;  doch  sind  sie
im  Gesetz  völlig  korrekt  formuliert  (HG.  875).  Eine  Besonderheit  der  Seeversicherung
ber,  daß  der  Wert  der  Frachtgüter  in  beschädigtem  Zustande  durch  Verkauf  festgestellt

glei

hier

ist  a