Teilschaden  bei  Transportversicherung.  Abandon.  Taxe  des  Versicherungswerts.  81698.  591

werden  muß,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherer  sich  freiwillig  mit  einer  bloßen  Abschätzung
der  Güter  begnügt  (HGB.  875  11).

b)  Die  zweite  Ausnahme  ist  eine  Besonderheit  der  Seeversicherung:
sie  besteht  darin,  daß  der  Versicherungsnehmer  hier  die  ihm  für  den  Fall
eines  Vollschadens  gebührende  Versicherungsleistung  schon  dann  verlangen
kann,  wenn  das  Frachtschiff  verschollen  oder  wenn  der  versicherte  Gegenstand
  (Schiff,  Frachtgut,  Frachtforderung  u.  s.  w.)  dadurch  bedroht  ist,
daß  das  Schiff  oder  die  Güter  von  „hoher  Hand“  aufgebracht  oder  beschlagnahmt
  oder  unter  Embargo  gelegt  oder  von  Seeräubern  genommen
und  während  gewisser  längerer  Frist  nicht  freigegeben  sind;  es  wird  also
in  diesem  Fall  der  Eintritt  des  Vollschadens,  obschon  er  zur  Zeit  keineswegs
  gewiß  ist,  kraft  gesetzlicher  Fiktion  als  gewiß  angenommen.  Doch
erlangt  der  Versicherungsnehmer  diesen  Anspruch  erst  dann,  wenn  er  den
Abandon  der  versicherten  Gegenstände  erklärt,  d.  h.  wenn  er  seine
Rechte  an  diesen  Gegenständen  durch  einseitige  Erklärung  an  den  Versicherer
  abtritt  (HGB.  861  ff.).  Der  Abandon  muß  binnen  bestimmter
Frist,  die  je  nach  Lage  des  Falls  6  oder  9  Monate  beträgt,  erklärt  werden
und  ist  unwiderruflich;  doch  ist  er  von  selbst  hinfällig,  wenn  die  Tatsachen,
auf  die  er  gestützt  wird,  sich  nicht  bestätigen  oder  zur  Zeit  der  Erklärung
nicht  mehr  bestehn  (HGB.  864,  866  III,  867).2

c)  Die  dritte  Ausnahme  betrifft  alle  Arten  der  Versicherung,  bei
denen  der  Versicherungswert  vertragsmäßig  taxiert  ist,  mit  Einschluß  der
Transportversicherung,  aber  mit  Ausnahme  der  Feuerversicherung  beweglicher
  Sachen:  sie  hängt  damit  zusammen,  daß  hier,  wie  wir  wissen,
als  Versicherungswert  für  die  ganze  Dauer  der  Versicherung  der  vereinbarte
Taxwert  angenommen  wird  (s.  oben  S.  588  c).  Die  Folge  ist,  daß  dieser
Wert  auch  der  Abschätzung  des  Schadens,  den  der  Versicherungsnehmer
bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls  erleidet,  zu  Grunde  zu  legen  ist,  selbst
wenn  der  wirkliche  Wert  des  Versicherungsinteresses  schon  bei  Vereinbarung
  der  Taxe  hinter  dem  Taxwert  zurückblieb  oder  in  der  Zwischenzeit
unter  den  Taxwert  gesunken  ist;  der  Versicherungsnehmer  erzielt  also  in
diesem  Fall  bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls  dank  der  übersetzten  Taxe
einen  ähnlichen  Gewinn,  wie  er  ihn  bei  der  Transportversicherung  unter
Umständen  auch  ohne  Taxe  erzielen  kann  (s.  oben  S.  589,  2  a).  Umgekehrt
natürlich,  wenn  der  wirkliche  Wert  des  Versicherungsinteresses  schon  bei
Vereinbarung  der  Taxe  den  Taxwert  übertraf  oder  in  der  Zwischenzeit
über  den  Taxwert  gestiegen  ist:  hier  wird  dem  Versicherungsnehmer,
wenn  der  Versicherungsfall  eintritt,  nur  ein  Teil  seines  Schadens  ersetzt.
Doch  gilt  eine  Ausnahme,  wenn  der  Versicherer  beweisen  kann,  daß  die
Taxe  den  wirklichen  Versicherungswert  bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls
nicht  bloß  übersteigt,  sondern  auch,  daß  die  Differenz  eine  erhebliche  ist:

2  Aschenheim,  Abandon  des  Versicherten  (93).