592  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

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alsdann  ist  der  Abschätzung  des  eingetretenen  Schadens  nicht  der
sondern  der  wirkliche  vom  Versicherer  nachgewiesene  Versicherung
zu  Grunde  zu  legen  (VersGes.  57  Satz  2;  HGB.  793  I11).

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Beispiel.  A.  hat  bei  B.  ein  ihm  gehöriges  Bild  gegen  Einbruch  versichert  “  4
Taxwert  20  000  Mark  vereinbart,  während  der  wahre  Wert  des  Bildes  entweder  4
oder  18  000  oder  40  000  Mark  betrug.  Hier  braucht  B.  an  A.  im  ersten  Fall  aichn-Taxsumme,
  sondern  nur  15  000  Mark  zu  zahlen;  denn  die  Taxe  ist  um  ein  Drittel  poon
setzt,  und  das  ist  erheblich.  Dagegen  muß  er  im  zweiten  Fall  die  volle  Taxsumme  *
20  000  Mark  entrichten;  denn  die  Taxe  ist  hier  nur  um  ein  Neuntel  übersetzt  und  d  lich
—  wenigstens  bei  teuren  Bildern  —  nicht  als  erheblich  anzusehn.  Im  dritten  Fall  end  —
hat  er  gleichfalls  20  0o0  Mark  zu  ersetzen;  denn  daß  die  Taxe  hier  zu  niedrig,  und  zwar?
heblich  zu  niedrig  ist,  macht  nichts  aus.

d)  Die  vierte  Ausnahme  betrifft  die  Feuerversicherung  beweglicher
Sachen,  wenn  bei  ihr  der  Versicherungswert  vertragsmäßig  taxiert  ist;
sie  hängt  damit  zusammen,  daß  hier,  wie  wir  wissen,  die  Taxe  den  Versicherungswert
  nicht  für  die  ganze  Dauer  der  Versicherung  feststellt  (.  oben
S.  588  c).  Die  Folge  ist,  daß  die  Taxe  für  die  Frage,  wie  groß  der  dem
Versicherungsnehmer  durch  Eintritt  des  Versicherungsfalls  erwachsene
Schadenist,  so  lange  nicht  die  mindeste  Bedeutung  hat,  als  nicht  nachgewiesen
werden  kann,  daß  sich  der  Wert  der  versicherten  Sachen  in  der  Zeit  zwischen
der  Vereinbarung  der  Taxe  und  dem  Eintritt  des  Versicherungsfalls  gar
nicht  oder  nur  um  einen  bestimmten  Bruchteil  geändert  hat.  Erbringt
er  aber  diesen  Beweis,  so  ist  die  Regel  zu  c  analog  anwendbar  (s.  VersGes.
87):  die  Taxe  ist  also  —  gegebenenfalls  um  jenen  Bruchteil  verändert  —
der  Abschätzung  des  Feuerschadens  gerade  wie  zu  b  zu  Grunde  zu  legen,
es  sei  denn,  daß  sie  den  wahren  Versicherungswert  bei  Abschluß  des  Versicherungsvertrages
  nachweisbar  erheblich  übersteigt  (s.  Vers  Ges.  87).

Beispiele.  1.  Wenn  man  in  dem  zu  o  erwähnten  Beispiel  an  die  Stelle  der  Einbruchs--
  eine  Feuerversicherung  setzt,  so  ist  die  Entscheidung  die  nämliche  wie  dort,  falls
bewiesen  wird,  daß  der  wahre  Wert  des  versicherten  Bildes  in  der  Zeit  zwischen  Versicherung
  und  Brand  sich  nicht  geändert  hat.  II.  Gehn  Waren  im  Taxwert  von  21  000  Mark
durch  Feuer  zu  Grunde,  die  zur  Zeit  der  Versicherung  in  Wahrheit  20  100  wert  waren,

aber  bis  zum  Brande  auf  einen  Wert  von  13  400  Mark  gesunken  sind,  so  muß  der  Versicherer
  13½01  des  Taxwerts,  also  14  000  Mark,  ersetzen.

3.  Eine  Vereinbarung,  laut  deren  der  Versicherer  zu  einer  Versicherungsleistung
  verpflichtet  wäre,  die  den  dem  Versicherungsnehmer
durch  Eintritt  des  Versicherungsfalls  nachweislich  erwachsenen  Schaden
in  andrer  Art  übersteigt,  als  dies  die  Regeln  zu  2  ohnehin  zulassen,  ist
nichtig.  Freilich  hat  das  Gesetz  diesen  Satz  nur  für  die  Seeversicherung
ausdrücklich  ausgesprochen  (HGB.  786  III).  Doch  ist  sie  auch  bei  den
andern  Arten  der  Schadensversicherung  praktisch  nicht  zu  entbehren.

Der  Grund  ist  der,  daß  bei  manchen  Versicherungsarten,  z.  B.  bei  der  Feuer-  und

Transportversicherung,  der  Versicherungsnehmer,  wollte  man  den  Satz  ablehnen,  der
Versuchung  ausgesetzt  wäre,  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  absichtlich  herbeizuführen,