Taxe  bei  Feuerversicherung.  Versicherungssumme.  Unterversicherung.  §  169.  593

um  sich  dadurch  einen  Gewinn  zu  verschaffen,  und  daß  hierdurch  nicht  bloß  der  Versicherer,
sondern  auch  Dritte  schwer  gefährdet  werden  würden.  Freilich  bestimmt  das  Gesetz,  daß
der  Versicherungsnehmer  in  diesem  Fall  keinen  Anspruch  auf  die  Versicherungsleistung
hat  (s.  oben  S.  578).  Diese  Bestimmung  wird  aber  auf  den  Versicherungsnehmer  wenig
Eindruck  machen,  weil  er  hoffen  wird,  sein  Verbrechen  würde  unentdeckt  bleiben.  Erkennt
man  aber  unsern  Satz  bei  einigen  Arten  der  Schadensversicherung  als  nötig  an,  so  muß
man  ihn,  da  das  Gesetz  nicht  unterscheidet,  auch  bei  allen  andern  Arten  der  Schadensversicherung
  als  geltendes  Recht  ansehn,  obschon  er  z.  B.  bei  der  Hagelversicherung  keineswegs
  unentbehrlich  ist.

Verfehlt  wäre  es,  unsern  Satz  etwa  aus  dem  Begriff  der  Schadensversicherung
abzuleiten;  denn  aus  diesem  Begriff  folgt  nur,  daß  ein  Vertrag,  der  dem  angeblichen  Versicherungsnehmer
  beim  Eintritt  des  Versicherungsfalls  nicht  bloß  Schadensersatz,  sondern
Gewinn  verheißt,  keine  echte  Schadensversicherung  darstellt,  nicht  aber  auch,  daß  er  nichtig  ist.

4.  Bis  zur  Feststellung  des  durch  Eintritt  des  Versicherungsfalls  entstandenen
Sachschadens  darf  der  Versicherungsnehmer  bei  der  Gebäudefeuerversicherung  ohne  Einwilligung
  des  Versicherers  an  dem  versicherten  Gebäude  nur  solche  Anderungen  vornehmen,
die  zur  Abwehr  oder  Minderung  des  Schadens  oder  im  öffentlichen  Interesse  geboten
sind  (Vers-Ges.  93);  verletzt  er  diese  Vorschrift,  so  ist  er  schadensersatzpflichtig.  Eine  verwandte
  Regel  gilt  bei  der  Hagelversicherung  (Vers  Ges.  111).

IV.  1.  Die  Regel  zu  III,  daß  das  Versicherungsinteresse  des  Versicherungsnehmers
  den  Höchstbetrag  der  dem  Versicherer  obliegenden  Versicherungsleistung
  bildet,  bedarf  einer  Ergänzung  für  den  Fall,  daß  die
Parteien  bei  Abschluß  des  Versicherungsvertrages,  wie  sie  es  fast  ausnahmslos
  tun,  eine  bestimmte  Versicherungssumme  festsetzen.
Ist  dies  nämlich  geschehn,  so  bildet  auch  diese  Versicherungssumme  grundsätzlich
  den  Höchstbetrag  für  die  Versicherungsleistung  (Vers  Ges.  50).  Um
diesen  Satz  richtig  zu  würdigen,  muß  man  vier  verschiedene  Fälle  unterscheiden.


A.  Erster  Fall:  die  Versicherungssumme  ist  kleiner  als  das  Versicherungsinteresse
  des  Versichenungsnehmers  (Unterversicherung).

a)  Bei  der  Unterversicherung  gilt  der  Grundsatz,  daß  der  Hoöchstbetrag
  der  dem  Versicherer  obliegenden  Versicherungsleistung  mit  Einschluß
  der  vom  Versicherer  zu  erstattenden  Abwehr=  und  Feststellungskosten
des  Versicherungsnehmers  nicht  durch  das  größere  Versicherungsinteresse
des  Versicherungsnehmers,  sondern  allein  durch  die  kleinere  Versicherungssumme
  gebildet  wird.

a)  Aus  dem  Grundsatz  zu  a  ergeben  sich  ohne  weiteres  zwei  Folgesätze.

aa)  Wenn  der  Schaden,  der  dem  Versicherungsnehmer  durch  Eintritt
  des  Versicherungsfalls  erwächst,  größer  ist  als  die  Versicherungssumme,
  bleibt  ein  Teil  davon  notwendig  ungedeckt  (Vers  Ges.  50;
HGB.  840).

686)  Wenn  der  Versicherungsfall  im  Lauf  der  Versicherungszeit
mehrere  Male  hintereinander  eintritt,  wird  der  Höchstbetrag  der  dem
Versicherer  obliegenden  Versicherungsleistung  von  Fall  zu  Fall  immer
kleiner,  da  die  Ersatzsumme,  die  der  Versicherer  für  jeden  Fall  zu  leisten

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  38