594  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

hat,  von  der  Versicherungssumme  für  den  ganzen  Rest  der  Versicherungszeit
  in  Abzug  zu  bringen  ist  (s.  Vers  Ges.  50,  95  Satz  1,  119  Satz  1).

Beispiele.  I.  A.  hat  die  20  Spiegelfenster  seines  Hauses  im  Wert  von  je  30  Mark
bei  B.  vom  1.  April  1910  ab  auf  fünf  Jahre  gegen  Bruch  versichert  und  als  Versicherungssumme
  den  Betrag  von  500  Mark  vereinbart.  Hier  braucht  B.  dem  A.,  wenn  bei  einem
Unwetter  im  Jahr  1912  sämtliche  Scheiben  zertrümmert  werden,  nur  in  Höhe  von  500  Mark
Ersatz  zu  leisten,  so  daß  ein  Sechstel  des  Schadens  ungedeckt  bleibt.  II.  Derselbe  Fall;
nur  hat  A.  schon  im  Jahr  1911  einen  Teilschaden  an  den  Scheiben  erlitten,  dafür  von  B.
100  Mark  als  Ersatz  erhalten  und  die  beschädigten  Scheiben  durch  neue  ersetzt.  Hier  braucht
B.  an  A.  bei  Eintritt  des  Vollschadens  im  Jahr  1912  nur  mit  400  Mark  Ersatz  zu  leisten,
so  daß  ein  Drittel  des  Schadens  ungedeckt  bleibt.

8)  Doch  erleiden  sowohl  der  Grundsatz  zu  a  wie  die  beiden  daraus
abgeleiteten  Folgesätze  mancherlei  Ausnahmen.

cuchl)  Die  erste  Ausnahme  gilt  bei  allen  Arten  der  Schadensversicherung.
Sie  geht  dahin,  daß  der  Versicherer  die  Abwehrkosten  des  Versicherungsnehmers
  (s.  oben  S.  584  a)  falls  dieser  sie  nicht  aus  eignem  Antriebe,  sondern
auf  besondre  Weisung  des  Versicherers  aufgewendet  hat,  selbst  dann  erstatten
  muß,  wenn  sie  zusammen  mit  der  übrigen  Ersatzleistung  die  Versicherungssumme
  übersteigen  (Vers  Ges.  63  I  Satz  2,  150  II  Satz  1;  eine
Ausnahme  von  dieser  Ausnahme  s.  ebenda  150  III  Satz  2).

88)  Die  zweite  Ausnahme  gilt  nur  bei  der  Hagelversicherung.  Sie
geht  dahin,  daß,  wenn  im  Lauf  der  Versicherung  der  Versicherungsfall
sich  in  verschiedenen  aufeinander  folgenden  Versicherungsperioden  wiederholt,
  das,  was  der  Versicherer  in  den  früheren  Perioden  hat  leisten  müssen,
von  der  für  die  neue  Periode  gültigen  Versicherungssumme  nicht  abgezogen
  wird,  sondern  die  Versicherungssumme  bei  Beginn  jeder  neuen
Periode  sofort  die  alte  Höhe  wieder  erreicht  (s.  Vers  Ges.  112).

X)  Die  dritte  Ausnahme  gilt  nur  bei  der  Transportversicherung.
Sie  setzt  sich  aus  drei  Regeln  zusammen.  Erstens:  der  Versicherer  muß
die  Abwehrkosten  des  Versicherungsnehmers,  soweit  sie  überhaupt  erstattungsfähig
  sind  (s.  oben  S.  584%),  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  zusammen
mit  der  übrigen  Entschädigung  die  Versicherungssumme  übersteigen,  auch
dann  vergüten,  wenn  der  Versicherungsnehmer  sie  ohne  eine  Weisung
des  Versicherers  aus  eignem  Antriebe  aufgewendet  hat  (Vers  Ges.  144  1;
HGB.  840  II).  Zweitens:  hat  der  Versicherungsnehmer  bei  oder  nach
Eintritt  eines  Versicherungsfalls  Abwehr=  oder  Feststellungskosten  oder
Kosten  zur  Wiederherstellung  oder  Ausbesserung  der  durch  den  Fall  beschädigten
  Sachen  aufgewendet  oder  ist  ein  Fall  großer  Haverei  eingetreten,
für  den  der  Versicherungsnehmer  Beiträge  geleistet  hat  oder  zu  leisten
persönlich  verpflichtet  ist,  so  kann  der  Versicherer  das,  was  ihm  von  diesen
Kosten  oder  Beiträgen  zur  Last  fällt,  bei  Eintritt  eines  neuen  Versicherungsfalls
  von  der  Versicherungssumme  nicht  in  Abzug  bringen  (VersGes.
144  II;  HGB.  840  III).  Drittens:  der  Versicherer  kann  die  ihm  nach  den