Unterversicherung.  F§  169.  595

beiden  vorstehenden  Regeln  drohende  Gefahr,  mehr  als  die  Versicherungssumme
  leisten  zu  müssen,  dadurch  abwenden,  daß  er  die  ganze  Versicherungssumme
  bar  bezahlt;  doch  bleibt  er  auch  in  diesem  Fall  zum  Ersatz
der  Abwehrkosten  und  der  zur  Wiederherstellung  oder  Ausbesserung  beschädigter
  Sachen  aufgewendeten  Kosten  insoweit  verpflichtet,  als  die
Aufwendung  geschehn  ist,  bevor  er  erklärt  hat,  sich  durch  die  Zahlung
von  allen  weiteren  Verpflichtungen  befreien  zu  wollen  (Vers  Ges.  145;
HGB.  841.

Beispiel.  A.  hat  sein  Schiff  bei  B.  versichert  und  die  Versicherungssumme  auf
60  000  Mark  bestimmt,  während  der  wahre  Wert  des  Schiffs  80  000  Mark  betrug;  im
Lauf  der  Versicherungszeit  wird  das  Schiff  zuerst  schwer  beschädigt  und,  nachdem  es  mit
einem  Kostenaufwande  von  6000  Mark  ausgebessert  ist,  ganz  zerstört.  Hier  muß  B.  dem
A.  66  000  Mark  Schadensersatz  leisten.

Bei  der  Seeversicherung  gelten  die  Regeln  zu  vJ  nur  mit  einigen  Abweichungen;
insbesondre  ist  hier  bestimmt,  daß  der  Versicherer  nicht  bloß  für  die  Abwehr-,  sondern  auch
für  die  Feststellungskosten  ohne  Rücksicht  darauf  haftet,  ob  die  hiernach  im  ganzen  zu
leistende  Ersatzzumme  die  Versicherungssumme  übersteigt  (HGB.  840  Il);  siehe  ferner
HG#.  841  II,  842.

85)  Eine  vierte  (übrigens  wohl  selbstverständliche)  Ausnahme  gilt  bei  der  Haftpflichtversicherung.
  Siehe  über  sie  Vers  Ges.  150  II  Satz  2.

b)  Bei  der  Unterversicherung  gilt  außer  dem  Grundsatz  zu  a  und
dessen  beiden  Folgesätzen  noch  eine  zweite,  von  ihm  unabhängige  Norm:
wenn  für  die  Unterversicherung  ein  bestimmter  Versicherungswert  besteht,  so
hat  der  Versicherer  den  dem  Versicherungsnehmer  erwachsenen  Schaden
mit  Einschluß  der  Abwehr-  und  Feststellungskosten  nur  nach  Verhältnis
der  Versicherungssumme  zum  Versicherungswert  zu  erstatten  (Vers  Ges.  56,
63  II,  66  III;  HGB.  792,  859  I,  881,  843);  die  Folge  ist,  daß,  falls  bloßer
Teilschaden  vorliegt,  dem  Versicherungsnehmer  dieser  Schaden  selbst  dann
nicht  voll  erstattet  wird,  wenn  er  niedriger  ist  als  die  Versicherungssumme,
sondern  daß  immer  nur  ein  Bruchteil  des  Teilschadens  erstattungsfähig
ist.  Man  drückt  diese  zweite  Norm  auch  dahin  aus,  daß  bei  einer  Unterversicherung
  mit  bestimmtem  Versicherungswert  der  Versicherungsnehmer
in  Höhe  des  durch  die  Versicherungssumme  nicht  gedeckten  Teils  seines
Versicherungsinteresses  als  sein  eigner  Mitversicherer  gilt  und  eben  deshalb
stets  einen  entsprechenden  Bruchteil  seines  Schadens  selber  tragen  muß.
Fehlt  es  bei  einer  Versicherung  an  einem  bestimmten  Versicherungswert,
so  ist  die  zweite  Norm  unanwendbar;  die  Folge  ist,  daß  ein  Teilschaden,
der  höher  ist  als  die  Versicherungssumme,  in  diesem  Fall  voll  erstattet  wird.

Beispiele.  1.  1.  A.  hat  Anfangs  1910  auf  5  Jahre  Waren  im  Wert  von  60000  Mark
bei  B.  gegen  Feuer  versichert  und  die  Versicherungssumme  auf  40  000  Mark  bestimmt;
1914  werden  die  Waren  durch  Feuer  zerstört.  a)  Hier  muß,  wenn  der  Wert  der  Waren
sich  inzwischen  nicht  geändert  hat,  B.  dem  A.  40  000  Mark  erstatten.  b)  Ist  der  Wert
der  Waren  auf  80  000  Mark  gestiegen,  so  muß  B.  ebenfalls  40  000  Mark  erstatten.

e)  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Wert  auf  50  000  Mark  gesunken  ist.  2.  Dieselben  Fälle;  nur
sind  die  Waren  durch  den  Brand  nicht  ganz  zerstört,  sondern  bloß  beschädigt,  so  daß  ihr