596  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

Wert  aus  diesem  Grunde  auf  40  000  Mark  gesunken  ist.  Hier  muß,  da  A.  neben  B.  als
sein  eigner  Mitversicherer  gilt,  B.  an  A.  erstatten  entweder  1½6  von  60  000  —  40  000  —
13  333  Mark  oder  ½  von  80  000  —  40  000  =  20  000  Mark  oder  ½/8  von  50  000  —  40  000=8000
  Mark.  II.  Dieselben  Fälle  wie  zu  1;  nur  hat  A.  zur  Abwehr  des  Brandes,  ohne
eine  besondre  Anweisung  des  B.  empfangen  zu  haben,  angemessenerweise  600  Mark
Kosten  ausgewendet.  Hier  braucht  B.  die  Kosten  in  den  drei  Fällen  zu  1  1  nicht  zu
erstatten;  dagegen  muß  er  in  den  Fällen  zu  1  2  erstatten  entweder  ½  =  400  Mark  oder
1/86  =  300  Mark  oder  /85  =  480  Mark.

Bei  der  Norm  zu  b  verbleibt  es  auch  dann,  wenn  der  Versicherungswert  durch
Taxe  festgestellt  ist;  der  Versicherer  hat  also  den  dem  Versicherungsnehmer  erwachsenen
Schaden,  wenn  die  Versicherungssumme  niedriger  ist  als  die  Taxe,  nur  nach  Verhältnis
der  Versicherungssumme  zur  Taxe  zu  erstatten.  Und  selbst  dann  gilt  keine  Ausnahme,
wenn  die  Taxe  nachweisbar  erheblich  übersetzt  ist  und  demgemäß  nach  der  oben  S.  591e
genannten  Vorschrift  im  übrigen  keinen  Anspruch  auf  Beachtung  hat  (VersGes.  57  Satz  3).
Beispiel:  A.  hat  Güter  im  wahren  Wert  von  10  000  Mark  bei  B.  mit  einem  Taxwert
von  15  000  Mark  versichert,  die  Versicherungssumme  aber  nur  auf  6000  Mark  festgesetzt,

weil  er  wegen  des  Mehrwerts  Versicherung  bei  andern  Versicherern  nehmen  wollte;  hier

braucht  B.,  wenn  ein  Teilschaden  von  2500  Mark  eintritt,  dem  A  nur  3.2500  =  1000  Marh

.  6.1000015
wenn  ein  Vollschaden  von  10  000  Mark  vorliegt,  nur  13  —  4000  Mark  zu  ersetzen,

  so  daß  die  Versicherungsleistung  die  Versicherungssumme  in  keinem  Fall  erreicht.
Das  Ergebnis  ist,  daß  eine  erhebliche  Übersetzung  der  Taxe  den  Versicherungsnehmer  im
Fall  der  Unterversicherung  stets  benachteiligt.

Sehr  merkwürdig  gestaltet  sich  die  Norm  zu  b  bei  der  Haftpflichtversicherung,  wenn
der  Versicherungsnehmer  einem  Dritten  kraft  Haftpflicht  eine  Rente  zu  zahlen  hat  und
vom  Versicherer  die  Erstattung  dieser  Rente  fordern  kann;  hier  wird  nämlich  als  Versicherungswert
  der  Kapitalwert  der  Rente  angenommen  und  demgemäß  bestimmt,  daß,
wenn  die  Versicherungssumme  kleiner  ist  als  dieser  Kapitalwert,  der  Versicherer  nur  einen
entsprechenden  Bruchteil  der  Rente  zu  erstatten  braucht  (Vers  Ges.  155  1).  Beispiel:  A.
hat  kraft  Haftpflicht  dem  B.  eine  lebenslängliche  Jahresrente  von  1000  Mark  zu  entrichten,
deren  Kapitalwert  auf  25  000  Mark  anzunehmen  ist,  da  B.  voraussichtlich  noch  lange  leben
wird;  wenn  A.  bei  C.  eine  diese  Rente  mit  umfassende  Haftpflichtversicherung  genommen
und  dabei  die  Versicherungssumme  auf  20  000  Mark  bestimmt  hat,  braucht  C.  dem  A.,

solange  B.  lebt,  jährlich  als  Ersatz  nur  .  1000  =  800  Mark  zu  geben,  und  zwar  selbst

dann,  wenn  B.  schon  nach  zwei  Jahren  stirbt,  die  von  C.  vergüteten  Renten  also  weit  hinter
der  Versicherungssumme  zurückbleiben.

c)  Aus  den  beiden  Regeln  zu  a  und  b  ergibt  sich,  daß  bei  der  Unterversicherung
  die  Bestimmung  der  Versicherungssumme  lediglich  eine  Ungunst
  für  den  Versicherungsnehmer  ist.  Doch  wird  diese  Ungunst  einigermaßen
  ausgeglichen,  wenn  sich  nicht  bloß  die  dem  Versicherer  obliegende
Versicherungsleistung,  sondern  auch  die  Prämien,  die  der  Versicherungsnehmer
  zu  entrichten  hat,  nach  der  geringen  Versicherungssumme  richten;
denn  alsdann  ist  eine  Unterversicherung,  je  niedriger  die  Versicherungssumme
  bestimmt  wird,  um  so  billiger.

B.  Zweiter  Fall:  die  Versicherungssumme  ist  dem  Versicherungsinteresse
  des  Versicherungsnehmers  gerade  gleich  (Vollversicherung).
Hier  kommt  der  Versicherungssumme  offenbar  eine  selbständige  rechtliche