Unter-,  Voll-,  Überversicherung.  §  169.  597

Bedeutung  nicht  zu;  sie  ist  weder  eine  Ungunst  noch  eine  Gunst  für  den
Versicherungsnehmer.

Beispiel.  A.  hat  Waren,  die  einen  Wert  von  60  000  Mark  haben,  bei  B.  gegen
Feuer  versichert  und  die  Versicherungssumme  auf  60  000  Mark  bestimmt.  Hier  muß
B.,  wenn  die  Waren  durch  Brand  vollständig  zerstört  werden,  60  000  Mark,  wenn  sie

einen  Teilschaden  von  10  000  Mark  erleiden,  10  000  Mark  Ersatz  leisten,  gerade  so,  wie
wenn  eine  Versicherungssumme  überhaupt  nicht  bestimmt  wäre.

C.  Dritter  Fall:  die  Versicherungssumme  ist  größer  als  das  Versicherungsinteresse
  des  Versicherungsnehmers  (überversicherung).

a)  Bei  der  Uberversicherung  gilt  der  Grundsatz,  daß  der  Höchstbetrag
  der  dem  Versicherer  obliegenden  Versicherungsleistung  nicht  durch
die  größere  Versicherungssumme,  sondern  allein  durch  das  geringere  Versicherungsinteresse
  des  Versicherungsnehmers  gebildet  wird  (Vers  Ges.  55;
6B.  786  I1).

Beispiel.  A.  hat  vom  1.  Oktober  1910  ab  ein  ihm  gehöriges  angeblich  altes  Bild,
das  allgemein  auf  60  000  Mark  geschätzt  wurde,  auf  fünf  Jahre  mit  40  000  Mark  bei  B.
gegen  Feuer  versichert;  im  November  1911  stellt  sich  heraus,  daß  das  Bild  eine  moderne
Kopie  ist  und  sein  Wert  nur  1000  Mark  beträgt.  Hier  braucht  B.,  wenn  das  Bild  1912
verbrennt,  nur  1000  Mark  zu  erstatten.

b)  Hieraus  ergibt  sich,  daß  die  Bestimmung  der  Versicherungssumme
bei  der  Überversicherung  für  den  Versicherungsnehmer  keinen  Nutzen  hat.
da  sie  ist  sogar  nachteilig  für  ihn,  wenn  sich  zwar  nicht  die  Versicherungsleistung
  des  Versicherers,  wohl  aber  die  von  ihm  selber  zu  entrichtende
Prämie  nach  der  übermäßigen  Versicherungssumme  richtet;  denn  alsdann
  ist  die  Versicherung,  je  stärker  die  Versicherungssumme  übersetzt
wird,  um  so  teurer.  Aber  auch  für  den  Versicherer  und  bei  manchen  Versicherungsarten
  sogar  für  das  Gemeinwohl  ist  die  Übersetzung  der  Versicherungssumme
  von  Nachteil,  weil  sie  den  Versicherungsnehmer  in  Versuchung
  bringt,  durch  unlautere  Machenschaften  sich  die  Auszahlung  der
übermäßigen  Versicherungssumme  zu  erschleichen.  Allen  diesen  Nachteilen
  sucht  das  Gesetz  durch  folgende  Vorschriften  zu  begegnen.

)  Sowohl  der  Versicherer  wie  der  Versicherungsnehmer  können,
falls  nichts  andres  vereinbart  ist,  der  Uberversicherung  nach  Gutdünken
ein  Ende  machen,  indem  einer  von  ihnen  den  andern  zur  Herabsetzung
der  Versicherungssumme  auf  die  Höhe  des  Versicherungsinteresses  nötigt;
doch  steht  dies  Recht  beiden  nur  unter  der  doppelten  Voraussetzung  zu,
daß  die  Übersetzung  der  Versicherungssumme  eine  erhebliche  war  und
daß  für  die  Versicherung  ein  bestimmter  Versicherungswert  bestand
(VersGes.  51  1).  Die  Herabsetzung  wird  wirksam,  sobald  sie  verlangt  wird,
also  unter  Umständen  mitten  im  Lauf  einer  Versicherungsperiode  (s.  gegensätzlich
  VersGes.  60  II).

Beispiel.  In  dem  oben  zu  a  genannten  Fall  können  sowohl  A.  wie  B.  forderm,
daß  die  Versicherungssumme  auf  1000  Mark  ermäßigt  wird.