598  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

ß)  Steht  fest,  daß  der  Versicherungsnehmer  eine  Überversicherung
von  vornherein  in  der  Absicht  genommen  hat,  sich  dadurch  einen  rechts—
widrigen  Vermögensvorteil  zu  verschaffen,  so  ist  die  Versicherung  für  den

Beispiel.  Man  nehme  an,  daß  in  dem  zu  a  genannten  Fall  A.  gewußt  hat,  das
Bild  sei  nicht  entfernt  60  000  Mark  wert,  und  daß  er  die  Versicherungssumme  nur  deshalb
  so  hoch  bemessen  hat,  weil  er  selber  das  Bild  noch  vor  Aufklärung  des  Sachverhalts

durch  Feuer  vernichten  wollte;  nun  kommt  ein  zufälliger  Brand  seiner  bösen  Absicht  zuvor-Hier
  braucht  B.  dem  A  nicht  einmal  1000  Mark  zu  erstatten.

Unanwendbar  sind  die  Regeln  zu  a  und  g  bei  der  Seeversicherung;  sie  werden  hier
durch  die  Vorschrift  ersetzt,  daß  jede  Versicherung  insoweit,  als  sie  Überversicherung  ist,
ohne  Rücksicht  auf  den  guten  Glauben  oder  die  Arglist  des  Versicherungsnehmers  von
Rechts  wegen  ungültig  ist  (HGB.  786  III;  siehe  aber  ebenda  895).

D.  Vierter  Fall:  der  Versicherer  hat  das  nämliche  Interesse  gegen
die  nämlichen  Gefahren  durch  verschiedene  Verträge  bei  verschiedenen
Versicherern  versichert  und  dabei  die  Versicherungssumme  so  bestimmt,  daß
sie  zwar  nicht  in  jedem  einzelnen  Vertrage,  aber  doch  in  allen  Verträgen
zusammengerechnet  sein  Versicherungsinteresse  übersteigt  (Doppelversicherung).=


  Bei  der  Doppelversicherung  gilt  der  Grundsatz,  daß  der  Höchstbetrag
  der  Versicherungsleistung  bei  jeder  einzelnen  Versicherung  durch
die  für  sie  bestimmte  Versicherungssumme,  bei  allen  Versicherungen  zusammen
  genommen  aber  durch  das  Versicherungsinteresse  des  Versicherungsnehmers
  gebildet  wird.  Demgemäß  haften  alle  Versicherer  dem  Versicherungsnehmer
  als  Gesamtschuldner,  ein  jeder  bis  zur  Höhe  der  mit
ihm  vereinbarten  Versicherungssumme,  in  der  Art,  daß  der  Versicherungsnehmer
  von  allen  Versicherern  zusammen  nicht  mehr  als  sein  Versicherungsinteresse
  verlangen  kann  (VersGes.  59  1;  HGB.  787  I).

Beispiel.  A.  hat  im  März  1910  sein  Haus,  das  einen  Bauwert  von  30  000  Mark
hatte,  während  er  ihm  irrtümlich  einen  Bauwert  von  50  000  Mark  zuschrieb,  bei  B.  aul
fünf  Jahre  vom  1.  April  1910  ab  gegen  Feuer  versichert  und  dabei  die  Versicherungssumme
  auf  25  000  Mark  bestimmt;  im  Juni  1910  versichert  er  das  nämliche  Haus  bei  C.
und  D.  auf  drei  Jahre  vom  1.  Juli  1910  ab  gleichfalls  gegen  Feuer  und  bestimmt  bei
beiden  Nachversicherungen  die  Versicherungssumme  auf  je  12  500  Mark.  Hier  kann  A#
wenn  das  Haus  im  September  1912  abbrennt,  als  Ersatz  nach  Gutdünken  etwa  von  D.
12  500,  von  B.  17  500,  von  C.  gar  nichts  fordern.

Im  Verhältnis  zueinander  sind  die  Versicherer  bei  der  Doppelversicherung  „nach
Maßgabe  der  Beträge  verpflichtet,  deren  Zahlung  ihnen  dem  Versicherungsnehmer  gegenüber
  vertragsmäßig  obliegt"  (VersGes.  59  II  Satz  1;  HGB.  787  II  Satz  1),  also  regelmäßig
nach  Maßgabe  der  mit  einem  jeden  von  ihnen  vereinbarten  Versicherungssummen:  im
obigen  Fall  müßte  also  C.  an  D.  5000  Mark,  an  B.  2500  Mark  vergüten.

b)  Hieraus  folgt,  daß  die  Doppelversicherung  dem  Versicherungsnehmer
  von  erheblichem  Nutzen  ist,  indem  sie  ihm  für  einen  Betrag,  für  den

2  Moldenhauer,  Leipz.  Ztschr.  3  S.  42.