Doppelversicherung.  §  169.  599

ihm  bei  der  Unter-  oder  Vollversicherung  nur  ein  einziger  Schuldner  haftet,
mehrere  Personen  als  Gesamtschuldner  zuführt  und  damit  seine  Sicher—
heit,  auf  die  es  doch  gerade  bei  der  Versicherung  am  allermeisten  ankommt,
wesentlich  erhöht.  Andrerseits  sprechen  aber  gegen  die  Doppelversicherung
die  nämlichen  Bedenken  wie  gegen  die  Überversicherung:  sie  ist  für  den
Versicherungsnehmer  sehr  teuer  und  bringt  ihn  in  arge  Versuchung.  Dem
will  das  Gesetz  durch  folgende  Bestimmungen  abhelfen.

a)  Zwar  nicht  der  Versicherer,  wohl  aber  der  Versicherungsnehmer
kann,  falls  nichts  andres  vereinbart  ist,  der  Doppelversicherung  nach  Gut—
dünken  ein  Ende  machen,  indem  er  alle  Versicherer  zu  einer  anteiligen
Herabsetzung  der  Versicherungssumme  nötigt;  doch  steht  ihm  dies  Recht
nur  unter  der  doppelten  Voraussetzung  zu,  daß  er  bei  Abschluß  des  Ver—
trages,  durch  den  die  Doppelversicherung  entstand,  die  andre  Versicherung
nicht  gekannt  hat  und  daß  er,  nachdem  er  von  der  Doppelversicherung
Kenntnis  erlangt  hat,  das  Recht  unverzüglich  geltend  macht  (VersGes.  60
I,  IV;  HGB.  788  I,  IV).  Wirksam  wird  die  Herabsetzung  gegenüber  einem
Versicherer,  für  den  die  Gefahr  schon  zu  laufen  begonnen  hatte,  bevor  die
Doppelversicherung  entstand,  mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Versicherungsnehmer
  sie  verlangt;  im  übrigen  wird  ihre  Wirksamkeit  auf  den  Beginn
dieser  Periode,  bei  der  Seeversicherung  auf  den  Anfang  der  Versicherung
zurückdatiert  (Vers  Ges.  60  II;  HGB.  788  II).

Beispiel.  Im  obigen  Fall  könnte  A.  fordern,  daß  die  Versicherungssumme  gegenüber
B.  auf  15  000,  gegenüber  C.  und  D.  auf  je  7500  Mark  ermäßigt  wird;  stellt  er  dies  Verlangen
  erst  am  1.  August  1912  —  was  zulässig  ist,  wenn  er  erst  jetzt  Kenntnis  davon  erhält,
daß  der  Bauwert  des  versicherten  Hauses  weniger  als  50  000  Mark  beträgt  —,  so  wird

die  Ermäßigung  gegenüber  B.  erst  vom  1.  August,  gegenüber  C.  und  D.  schon  vom
1.  Juli  1912  ab  wirksam.

6)  Steht  fest,  daß  der  Versicherungsnehmer  eine  Doppelversicherung
von  vornherein  in  der  Absicht  genommen  hat,  sich  dadurch  einen  rechtswidrigen
  Vermögensvorteil  zu  verschaffen,  so  ist  jeder  in  dieser  Absicht
geschlossene  Vertrag  für  den  Versicherer  unverbindlich  (Vers  Ges.  59  III;
HGB.  787  III;  s.  unten  S.  618b,).

2.  Vergleicht  man  die  Unter-,  Voll-,  Über=  und  Doppelversicherung
miteinander,  so  sollte  man  denken,  daß  die  Vollversicherung  tatsächlich  die
Regel  bildete.  Doch  ist  dem  nicht  so.  Denn  erstlich  können  die  Parteien  nicht
wissen,  wie  sich  der  Versicherungswert  in  der  Zeit  zwischen  dem  Abschluß
der  Versicherung  und  dem  Eintritt  des  Versicherungsfalls  gestalten  wird;
es  kann  also  sehr  leicht  sein,  daß  eine  Versicherung,  die  sie  sich  als  Vollversicherung
  vorstellten,  durch  eine  nachträgliche  Anderung  des  Versicherungswerts
  zur  Unter=  oder  Uberversicherung  wird.  Außerdem  lassen  sich  die
Versicherer  in  vielen  Versicherungszweigen  grundsätzlich  nur  auf  eine  Unterversicherung
  ein;  denn  da  bei  dieser  der  Versicherungsnehmer  zugleich
sein  eigner  Mitversicherer  ist,  wird  er  schon  in  seinem  eignen  Interesse