600  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

alles  tun,  um  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  zu  verhindern  oder  ihn,
wenn  er  eintritt,  möglichst  unschädlich  zu  machen.

3.  Zu  beachten  ist,  daß  die  Versicherungssumme  sowohl  von  der
Summe,  auf  die  das  Versicherungsinteresse  abgeschätzt  ist,  als  auch  von  der
Summe,  die  das  Versicherungsinteresse  wirklich  wert  ist,  als  auch  endlich
von  der  Summe,  die  der  Versicherer  bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls  zu
zahlen  hat,  verschieden  ist.

Beispiel.  Wenn  A.  Frachtgüter  im  Taxwert  von  60  000,  im  wirklichen  Wert  von
58  000  Mark  bei  B.  mit  einer  Versicherungssumme  von  45  000  Mark  versichert  hat  und
die  Güter  durch  einen  Transportunfall  um  zwei  Drittel  entwertet  werden,  so  ist  die  Versicherungssumme
  —  45  000,  die  Taxsumme  —  60  000,  ber  Versicherungswert  =  58000,
die  vom  Versicherer  zu  zahlende  Summe  —  30  000  Mark.  Doch  gebraucht  noch  das
BGB.  den  Ausdruck  Versicherungssumme  für  die  Summe,  die  der  Versicherungsnehmer
bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls  zu  leisten  hat  (BG.  1128).

4.  Ausnahmsweise  wird  die  Vereinba-  .  ,  unterlassen,
  z.  B.  rung  einer  Versicherungssumm

die  v  —722  wemn  der  Wert  des  versicherten  Glases  festseht  und
Versicherungsleistung  bei  Bruch  dieses  Glases  ledialich  eferung  andern
gleichwertigen  Glases  besteht:  iglich  in  der  Lieferung

b)  bei  der  Haftpflichtversicherun  1  :  =  mer
„  Z  1  g,  wenn  vereinbart  ist,  daß  der  Versicherungsneh
einen  erheblichen  Bruchteil  des  Schadens,  für  den  er  versichert  ist,  selber  tragen  muß.

VV.  Die  Versicherungsleistung  ist,  wie  selbstverständlich,  an  den  Versicherungsnehmer
  oder  dessen  Vertreter  zu  bewirken.  Doch  gibt  es  Ausnahmen.
  Insbesondre  gilt  dies  bei  der  Haftpflichtversicherung  insoweit,  als
der  Versicherungsnehmer  dem  Dritten,  der  ihn  haftpflichtig  macht,  eine
Leistung  schuldig  ist:  hier  ist  der  Versicherer  berechtigt  und  auf  Verlangen
des  Versicherungsnehmers  sogar  verpflichtet,  die  für  die  Leistung  bestimmte
Entschädigung  statt  an  den  Versicherungsnehmer  an  den  Dritten  zu  entrichten;

  vor  der  Zahlung  an  den  Diitten  soll  er  aber  dem  Versicherungsnehmer
  davon  Mitteilung  machen  (VersGes.  156).

MVI.  Die  Versicherungsleistung  muß,  wenn  nichts  andres  vereinbart
ist,  in  Geld  entrichtet  werden  (VersGes.  49).

Eine  Ausnahme  kommt,  wie  schon  oben  der
«  .  -  zulv,4aangedeutet,z.B.bel
Spiegelglasversicherung  vor:  der  Versicherer  verpflichtet  sich  hier  häufig,  wenn  eine  vetsicherte
  Scheibe  zertrümmert  wird,  bloß  zur  Lieferung  einer  Ersatzscheibe.

Vll.  1.  Die  Versicherungsleistung  wird  fällig,  sobald  der  Versicherungsfall
  eingetreten  ist  und  der  Versicherer  die  Art  und  Höhe  der  ihm
obliegenden  Leistung  festzustellen  vermag.

Ausnahmen:

a)  Bei  allen  Arten  der  Schadensversicherung  kann  der  Versicherungsnehmer  verlangen,
  daß  der  Versicherer  ihm  den  zur  Deckung  der  Abwehrkosten  erforderlichen  Betrag
sofort  bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls  vorschießt  (Vers.  Ges.  63  I  Satz  3,  150  1  Satz  3).
Insbesondre  gilt  dies  bei  der  Haftpflichtversicherung,  wenn  der  Versicherungsnehmer  genötigt
  wird,  die  Haftpflichtsumme  einstweilen  sicherzustellen  oder  zu  hinterlegen  (Vers.Ges.