Fälligkeit  der  Versicherungsleistung.  §  169.  601

150  III  Satz  1);  doch  wird  der  Versicherer  von  der  Pflicht,  die  Summe  vorzuschießen,  frei,
wenn  er  die  Verpflichtung  des  Versicherungsnehmers  zur  Zahlung  der  Summe  als  begründet
  anerkennt  (Vers  Ges.  150  III  Satz  3);  der  Grund  ist,  daß  der  Versicherungsnehmer
nunmehr  im  Verhältnis  zum  Versicherer  keinen  Anlaß  mehr  hat,  den  gegen  ihn  gerichteten
Haftpflichtanspruch  durch  Hinterlegung  oder  Sicherheitsleistung  abzuwehren.  Über  die
Vorschußpflicht  bei  der  Seeversicherung  s.  HGB.  893.

b)  Bei  der  Feuer-  und  der  Viehversicherung  kann  der  Versicherungsnehmer,  wenn
sich  ohne  sein  Verschulden  die  Feststellung  des  vom  Versicherer  zu  erstattenden  Schadens
über  einen  Monat  seit  der  Anzeige  des  Versicherungsfalls  verzögert,  eine  Abschlagszahlung
in  Höhe  des  Betrages  fordern,  den  der  Versicherer  nach  Lage  der  Sache  mindestens  zu
zahlen  hat  (Vers  Ges.  94  II,  III,  124).  Eine  ähnliche  Regel  gilt  bei  der  Seeversicherung
(HGB.  892).

Zc)  Bei  der  Haftpflichtversicherung  kann  der  Versicherungsnehmer  die  Versicherungsleistung
  erst  zwei  Wochen  nach  dem  Zeitpunkt  fordern,  in  dem  er  den  Dritten,  der  ihn
haftpflichtig  machte,  befriedigt  hatte  oder  in  dem  der  Anspruch  des  Dritten  durch  rechtskräftiges
  Urteil,  Anerkenntnis  oder  Vergleich  festgestellt  worden  ist  (s.  Vers  Ges.  154  1  Satz  1).
Anders  nur  in  Ansehung  der  Abwehrkosten:  deren  Zahlung  kann,  wenn  sie  nicht  nach  der
Regel  zu  a  bereits  vorschußweise  erfolgt  ist,  zwei  Wochen  nach  Mitteilung  der  Berechnung
verlangt  werden  (Vers  Ges.  154  I  Satz  2).

2.  Die  Regeln  zu  1  können  durch  Parteivereinbarung  abgeändert
werden.  Insbesondre  ist  eine  Vereinbarung  zulässig,  nach  der  die  Versicherungsleistung
  erst  nach  Ablauf  einer  festbestimmten  Frist,  die  mit  dem
Eintritt  des  Versicherungsfalls  oder  mit  dem  Zeitpunkt  beginnt,  in  dem
der  Versicherungsnehmer  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  dem  Versicherer
  angezeigt  hat,  fällig  wird.  Nur  in  einem  Punkt  ist  die  Vertragsfreiheit
  wenigstens  bei  den  „unfreien“  Versicherungsgeschäften  beschränkt:
der  Versicherer  kann  sich  nicht  auf  die  Abrede  berufen,  daß  die  Versicherungsleistung
  erst  fällig  werden  soll,  wenn  der  Anspruch  des  Versicherungsnehmers
  auf  die  Leistung  durch  rechtskräftiges  Urteil,  Anerkenntnis  oder
Vergleich  festgestellt  ist  (Vers  Ges.  11).

VIII.  Der  Leistungsort  für  die  Versicherungsleistung  bestimmt  sich
nach  bürgerlichem  Recht.

IX.  Wann  und  wie  die  vom  Versicherer  zu  zahlende  Geldsumme
zu  verzinsen  ist,  bestimmt  sich  ebenfalls  nach  den  allgemeinen  Regeln  des
bürgerlichen  Rechts.

Nur  für  die  Feuer-  und  die  Viehversicherung  ist  vorgeschrieben,  daß  die  Verzinsung
spätestens  mit  dem  Ablauf  eines  Monats  seit  der  Anzeige  des  Versicherungsfalls  beginnen
soll,  es  sei  denn,  daß  der  Versicherungsnehmer  die  Festsetzung  der  Schadenshöhe  schuldhaft
verzögert  hat  (VersGes.  94  1,  III,  124;  s.  auch  ebenda  150  II  Satz  2).

X.  Bei  der  Gebäudefeuerversicherung  wird  oft  bestimmt,  daß  der
Versicherer  die  Versicherungsleistung,  soweit  sie  nicht  zur  Deckung  der
Abwehr=  und  der  Feststellungskosten  nötig,  nur  zur  Wiederherstellung  des
versicherten  Gebäudes  zu  zahlen  braucht.  Ist  diese  Abrede  getroffen,  so
kann  der  Versicherungsnehmer  Zahlung  nur  verlangen,  wenn  die  bestimmungsmäßige
  Verwendung  des  Geldes  gesichert  ist  (Vers  Ges.  97).