602  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

XI.  1.  Ist  bei  der  Feuerversicherung  der  Versicherungsfall  eingetreten
  und  dadurch  ein  vom  Versicherer  zu  vergütender  Teilschaden  entstanden,
  so  können  beide  Parteien  die  Versicherung  kündigen  (VersGes.
96  1),  jedoch  unbeschadet  der  Rechte  und  der  Pflichten,  die  durch  den  Eintritt
  des  Falls  für  beide  Teile  bereits  entstanden  sind.

a)  Will  der  Versicherer  kündigen,  so  muß  er  eine  Kündigungsfrist  von
einem  Monat  einhalten;  dagegen  besteht  für  den  Versicherungsnehmer
eine  feste  Kündigungsfrist  nicht;  doch  darf  er  auf  keinen  späteren  Zeitpunkt
als  den  Schluß  der  zur  Zeit  der  Kündigung  laufenden  Versicherungsperiode
  kündigen  (Vers  Ges.  96  II  Satz  2,  3).

b)  Das  Kündigungsrecht  beider  Parteien  erlischt,  wenn  es  nicht
binnen  eines  Monats  seit  dem  Abschluß  der  Verhandlungen,  die  sie  über
die  Entschädigung  für  den  bereits  eingetretenen  Versicherungsfall  geführt
haben,  ausgeübt  wird  (Vers  Ges.  96  II  Satz  1).

Beispiel.  A.  hat  sein  Haus  vom  1.  April  1910  auf  fünf  Jahre  bei  B.  gegen  Feuer
versichert;  am  30.  März  1912  entsteht  ein  Brand  im  Hause;  A.  und  B.  verhandeln  über
die  Brandentschädigung,  brechen  aber  die  Verhandlung,  weil  sie  sich  nicht  einigen  können,
am  25.  März  1913  ab.  Hier  können  beide  Parteien  die  Versicherung  vom  30.  März  1912
bis  zum  25.  April  1913  kündigen.  I.  Erfolgt  die  Kündigung  am  31.  März  1912,  so  kann
sie,  wenn  sie  von  A.  ausgeht,  auf  sofort,  wenn  sie  von  B.  ausgeht,  erst  auf  den  30.  April
1912  geschehn.  II.  Erfolgt  die  Kündigung  am  25.  April  1913,  so  kann  sie,  wenn  sie  von
A.  ausgeht,  noch  auf  den  1.  April  1914,  wenn  sie  von  B.  ausgeht,  nur  auf  den  25.  Mai
1913  geschehn.

2.  Ein  ähnliches  Kündigungsrecht  haben  beide  Parteien,  wenn  der
Versicherungsfall  eingetreten  ist,  auch  bei  der  Hagel-  und  der  Haftpflichtversicherung
  (Vers  Ges.  113,  158).

a)  Bei  der  Hagelversicherung  kann  der  Versicherer  nur  auf  den  Schluß  der  Periode,
in  der  der  Fall  eingetreten  ist,  kündigen;  dagegen  kann  der  Versicherungsnehmer  auch
auf  einen  frühern  Zeitpunkt  kündigen,  hat  aber  keinen  Nutzen  davon,  weil  er,  wie  wir
sehn  werden,  die  Prämie  trotzdem  bis  zum  Schluß  der  Periode  schuldig  bleibt;  eine  feste
Kündigungsfrist  besteht  für  keine  Partei;  ebensowenig  eine  feste  Ausschlußfrist,  mit  deren
Ablauf  das  Kündigungsrecht  erlischt  (VersGes.  113).

b)  Bei  der  Haftpflichtversicherung  greift  das  Kündigungsrecht  erst  Platz,  wenn
nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  der  Versicherer  dem  Versicherungsnehmer  gegenüber
seine  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Entschädigung  anerkannt  oder  ihn  auf  einen  Prozeß
mit  dem  Dritten,  der  den  Versicherungsnehmer  haftpflichtig  machte,  verwiesen  oder  endlich
  die  Leistung  der  fälligen  Entschädigung  verweigert  hat;  der  Versicherer  muß  bei
seiner  Kündigung,  wie  bei  der  Feuerversicherung,  eine  einmonatige  Kündigungsfrist  einhalten,
  während  der  Versicherungsnehmer  nur  insoweit  gebunden  ist,  als  er  nicht  für  einen
späteren  Zeitpunkt  als  den  Schluß  der  bei  der  Kündigung  laufenden  Versicherungsperiode
kündigen  darf;  das  Kündigungsrecht  beider  Teile  erlischt,  wenn  es  nicht  binnen  eines  Monats,
seitdem  der  Versicherer  seine  Entschädigungspflicht  anerkannt  oder  das  im  Prozeß  mit
dem  Dritten  ergangene  Urteil  die  Rechtskraft  beschritten  oder  endlich  der  Versicherer  die
Leistung  der  fälligen  Entschädigung  verweigert  hat,  ausgeübt  wird  (Vers  Ges.  158).

XII.  Streitigkeiten  der  Parteien  über  die  dem  Versicherer  obliegende
Versicherungsleistung  sind  im  Wege  des  gewöhnlichen  Zivilprozesses  aus-