Kündigung  d.  Vers.  bei  Eintritt  d.  Vers.-Falles.  Feststellung  d.  Vers.-Schadens.  §  169.  603

zutragen.  Es  kann  aber  auch  ein  andres  vereinbart  werden—GInsbesondre
ist  die  Abrede  zulässig,  daß  einzelne  Voraussetzungen  des  Anspruchs  auf  die
Versicherungsleistung  oder  deren  Höhe  durch  Sachverständige  bindend  festgestellt
  werden  sollen;  doch  ist  in  diesem  Fall  die  Feststellung  der  Sachverständigen
  nicht  aller  und  jeder  Nachprüfung  im  Prozeß  entzogen,  sondern
sie  verliert  ihre  Verbindlichkeit,  sobald  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  sie
von  der  wirklichen  Sachlage  offenbar  erheblich  abweicht;  eine  gegenteilige
Vereinbarung  ist  nur  bei  „freien“  Versicherungsgeschäften  statthaft  (Vers-Ges.
  64  1  Satz  1,  III,  187;  s.  auch  BGB.  319  1).

Ist  bei  der  Transportversicherung  der  Versicherer  für  die  Beiträge  des  Versicherungsnehmers
  zur  großen  Haverei  haftbar  (s.  oben  S.  581,  582),  so  ist  die  über  die
Haverei  aufgemachte  Dispache  in  gewissem  Umfang  auch  für  den  Versicherer  verbindlich
(s.  HGB.  835  ff.;  Vers  Ges.  133  11).

1)  Die  Versicherungsleistung  bei  der  Personenversicherung.


8  170.

I.  Unvergleichlich  einfacher  als  bei  der  Schadensversicherung  ist  die
Versicherungsleistung  grundsätzlich  bei  der  Personenversicherung  geregelt:
sie  geht  hier  nämlich  nicht  auf  eine  Schadensersatzsumme  von  ungewisser
Höhe,  für  die  das  Versicherungsinteresse  des  Versicherungsnehmers,  der
ihm  durch  Eintritt  des  Versicherungsfalls  erwachsene  konkrete  Vermögensverlust
  und  die  zwischen  ihm  und  dem  Versicherungsnehmer  etwa  vereinbarte
  Versicherungstaxe  und  Versicherungssumme  maßgebend  sind,  sondern
ist  grundsätzlich  auf  die  Zahlung  eines  festbestimmten  Kapitals  oder  einer
festbestimmten  Rente  gerichtet.  Daraus  ergibt  sich  zugleich,  daß  eine  Unterscheidung
  von  Unter-,  Voll-,  Uber-  und  Doppelversicherung  bei  der  Personenversicherung
  gegenstandslos  sein  würde.

II.  Im  einzelnen  sind  die  Art,  der  Umfang,  die  Fälligkeit  und  die
sonstigen  Modalitäten  der  Versicherungsleistung  bei  der  Personenversicherung
  fast  ausschließlich  nach  der  Parteivereinbarung  und  den  Regeln  des
allgemeinen  bürgerlichen  Rechts  zu  beurteilen.  Gesetzliche  Sondervorschriften
  von  der  Art  derer,  die  für  die  Schadensversicherung  gelten,  gibt
es  nur  in  geringer  Zahl.

1.  Bei  der  Unfallversicherung  kann  der  Versicherungsnehmer  gerade
wie  bei  der  Schadensversicherung  vom  Versicherer  außer  der  vertragsmäßig
  bestimmten  Hauptversicherungsleistung  noch  Erstattung  der  Feststellungskosten
  —  d.  h.  derienigen  Kosten,  die  durch  die  Ermittlung  und
Feststellung  des  Unfalls  sowie  des  Umfangs  der  Leistungspflicht  des  Versicherers
  entstehn  —  insoweit  fordern,  als  die  Aufwendung  den  Umständen
nach  geboten  war  (Vers  Ges.  185;  s.  oben  S.  585).  Dagegen  wird  ihm,