604  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

anders  als  bei  der  Schadensversicherung,  ein  Anspruch  auf  Erstattung  von
Abwehrkosten  (oben  S.  584)  nicht  zugestanden.

2.  Bei  allen  Arten  der  Personenversicherung  ist,  gerade  wie  bei  den
unfreien  Schadensversicherungsgeschäften,  eine  Vereinbarung  unverbindlich,
nach  der  die  Versicherungsleistung  erst  mit  der  Feststellung  des  Anspruchs
durch  Anerkenntnis,  Vergleich  oder  rechtskräftiges  Urteil  fällig  werden
soll  (VersGes.  11;  s.  oben  S.  601,  2).

3.  Bei  der  Unfallversicherung  ist,  wenn  nach  dem  Vertrage  einzelne  Voraussetzungen
des  Anspruchs  aus  der  Versicherung  oder  das  Maß  der  durch  den  Unfall  herbeigeführten
Einbuße  an  Erwerbsfähigkeit  durch  Sachverständige  festgestellt  werden  sollen,  die  getroffene
Feststellung,  gerade  wie  bei  der  Schadensversicherung,  unverbindlich,  wenn  sie  offenbar

von  der  wirklichen  Sachlage  erheblich  abweicht;  eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist
nichtig  (VersGes.  184  und  oben  S.  602  XID).

55)  Einfluß  einer  nachträglichen  Gefahrerhöhung  auf  die
Verpflichtung  des  Versicherers  zur  Versicherungsleistung.

5  171.

I.  Bei  allen  Arten  der  Versicherung  wird  die  Verpflichtung  des
Versicherers  zur  Versicherungsleistung  dadurch  wesentlich  beeinflußt,  daß
sich  die  Gefahr,  die  der  Versicherer  durch  Abschluß  des  Versicherungsvertrages
übernommen  hat,  nach  dem  Vertragsschluß  vergrößert.  Für  eine  solche
nachträgliche  Gefahrerhöhung  gelten  folgende  allgemeine  Regeln.

1.  a)  Zunächst  stellt  das  Gesetz  zum  Schutz  des  Versicherers  gegen

eine  nachträgliche  Gefahrerhöhung  ein  Verbot  und  ein  Gebot  auf:  dem
Versicherungsnehmer  ist  es

a)  verboten,  eine  Gefahrerhöhung  selber  vorzunehmen  oder  die
Vornahme  einem  Dritten  zu  gestatten  (Vers  Ges.  23  1);
5)  geboten,  eine  Gefahrerhöhung,  wenn  sie  mit  oder  ohne  seinen
Willen  eingetreten  ist,  dem  Versicherer  unverzüglich  anzuzeigen,  sobald
er  Kenntnis  von  ihr  erlangt  hat  (VersGes.  23  II,  27  11).

1  Beispiele.  A.  ist  Eigentümer  eines  von  ihm  selbst  bewirtschafteten  Gasthauses  und
einer  unmittelbar  anstoßenden  an  B.  vermieteten  Villa;  das  Gasthaus  hat  er  bei  C.  die
Villa  bei  D.  gegen  Feuer  versichert;  auf  dem  Gasthause  und  auf  der  Villa  befand  sich,
wie  der  von  C.  dem  A.  ausgestellte  Versicherungsschein  ausdrücklich  feststellt,  bei  Abschluß
  des  Versicherungsvertrages  je  ein  Blitzableiter;  tatsächlich  war  dies  auch  zum  Schutz
beider  Häuser  ihrer  Lage  wegen  unbedingt  erforderlich.  I.  Hier  kann  A.,  wenn  er  auf
den  Häusern  nach  Abschluß  des  Versicherungsvertrages  zweckmäßigerweise  noch  einen
dritten  Blitzableiter  hat  anbringen  lassen,  diesen  beliebig  wieder  entfernen.  Denn  damit
vergrößert  er  zwar  die  Feuersgefahr,  aber  doch  nicht  über  das  Maß  hinaus,  das  bei  Abschluß
  des  Versicherungsvertrages  bestand.  II.  Dagegen  darf  A.  die  Entfernung  der
beiden  andern  Blitzableiter  weder  selber  vornehmen  noch  einem  Dritten  gestatten.  III.  Wird
einer  der  beiden  Blitzableiter  ohne  Zutun  des  A.  defekt,  so  braucht  A.  ihn  zwar  nicht  auszubessern,
  muß  aber  von  dem  Defekt,  sobald  er  ihn  erfahren  hat,  dem  C.  und  dem  D.
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