Versicherungsleistung  bei  Personenversicherung.  3  170.  Gefahrerhöhung.  8  171.  605

b)  Verletzt  der  Versicherungsnehmer  das  Verbot  oder  das  Gebot
zu  a  schuldhaft,  so  ist  er  schadensersatzpflichtig.

2.  Sodann  gewährt  das  Gesetz  dem  Versicherer  das  Recht,  die  Versicherung
  wegen  der  Gefahrerhöhung  zu  kündigen  und  sich  dadurch  von
der  Verpflichtung  zur  Versicherungsleistung  für  die  Zukunft  zu  befrein.

a)  Die  Kündigung  kann,  wenn  die  Gefahrerhöhung  ohne  den  Willen
des  Versicherungsnehmers  eingetreten  ist,  nur  unter  Einhaltung  einer  einmonatigen
  Kündigungsfrist  geschehn;  ähnlich  steht  es,  wenn  die  Gefahrerhöhung
  zwar  mit  dem  Willen  des  Versicherungsnehmers  eingetreten  ist,
das  Verhalten  des  Versicherungsnehmers  aber  kein  schuldhaftes  war:
alsdann  kann  zwar  der  Versicherer  ohne  Frist  kündigen,  der  Versicherungsnehmer
  braucht  aber  die  Kündigung  erst  nach  einem  Monat  gegen  sich  gelten
zulassen  (1);  dagegen  kann,  wenn  die  Gefahrerhöhung  mit  des  Versicherungsnehmers
  Willen  eingetreten  ist  und  dieser  seine  Schuldlosigkeit  nicht  darzutun
  vermag,  die  Kündigung  nicht  bloß  ohne  Frist  geschehn,  sondern  der
Versicherungsnehmer  muß  sie  auch  sofort  gegen  sich  gelten  lassen  (Vers-Ges.
  27  I,  24  1).

Beispiele.  Derselbe  Fall  wie  zu  1.  I.  B.  hat  den  Blitzableiter  am  1.  Dezember
eigenmächtig  entfernt;  C.  erfährt  es  am  5.  Dezember.  Hier  kann  C.  sofort  auf  den  5.  Januar
kündigen.  II.  B.  hat  den  Blitzableiter  am  1.  Dezember  mit  Einwilligung  A.s  entfernt;
C.  erfährt  es  am  5.  Dezember.  1.  A.  war  schuldlos,  weil  ein  Sachverständiger  ihm  irrigerweise
  gesagt  hatte,  der  eine  Blitzableiter  auf  dem  Gasthause  sei  Schutz  genug  für  beide
Häuser;  der  zweite  Blitzableiter  auf  der  Villa  sei  eher  schädlich  als  nützlich.  Hier  kann  C.
sofort  ohne  Kündigungsfrist  kündigen;  es  steht  aber  im  Belieben  des  A.,  die  Wirksamkeit
der  Kündigung  bis  zum  5.  Januar  zu  verschieben.  2.  A.  kann  seine  Schuldlosigkeit  nicht
beweisen.  Hier  kann  C.  ohne  Kündigungsfrist  kündigen,  und  A.  muß  sich  sofort  darein
finden.

b)  Das  Kündigungsrecht  erlischt,  wenn  es  nicht  innerhalb  eines
Monats  von  dem  Zeitpunkt  an  ausgeübt  wird,  in  dem  der  Versicherer  von
der  Erhöhung  der  Gefahr  nachweislich  Kenntnis  erlangt  hat  (VersGes.
24  II,  27  1  Satz  2).

Beispiel.  In  allen  drei  Fällen  zu  a  braucht  C.  nicht  schon  am  5.  Dezember  zu

kündigen,  sondern  kann  die  Kündigung  nach  Belieben  verschieben,  jedoch  nicht  über  den
5.  Januar  hinaus.

Zc)  Ebenso  erlischt  das  Kündigungsrecht,  wenn  vor  der  Kündigung  der
Zustand  wieder  hergestellt  wird,  der  vor  der  Erhöhung  bestand  (VersW-Ges.
24  II,  27  1  Satz  2).

Beispiel.  Man  nehme  in  dem  bei  a  genannten  Fall  an,  daß  A.  erfährt,  C.  wolle
wegen  der  Entfernung  des  Blitzableiters  kündigen,  und  daß  er  nun  schleunigst  auf  die  Erneuerung

  des  Blitzableiters  dringt.  Hier  ist  die  Kündigung  ungültig,  wenn  sie  bei  A.  erst
eintrifft,  nachdem  der  Blitzableiter  wieder  an  Ort  und  Stelle  gebracht  ist.

3.  Schließlich  bestimmt  das  Gesetz,  daß  der  Versicherer  unter  gewissen
  Voraussetzungen  wegen  der  Gefahrerhöhung  von  der  Haftung  für