606  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

die  Versicherungsleistung,  ohne  daß  er  die  Versicherung  erst  zu  kündigen
braucht,  von  Rechts  wegen  befreit  sein  soll.

a)  Die  Befreiung  tritt  ein:

o)  erstens,  wenn  die  Gefahrerhöhung  mit  dem  Willen  des  Versicherungsnehmers
  eingetreten  ist  und  er  nicht  beweisen  kann,  daß  ihm  ein
Verschulden  nicht  zur  Last  fällt  (Vers  Ges.  25  I,  II  Satz  1);

6)  zweitens,  wenn  er  nicht  unverzüglich,  nachdem  er  von  der  mit
oder  ohne  seinen  Willen  eingetretenen  Gefahrerhöhung  Kenntnis  erlangt,
dem  Versicherer  davon  Anzeige  macht  (VersGes.  25  II  Satz  2,  28  1).

b)  In  dem  ersten  der  beiden  zu  a  genannten  Fälle  tritt  die  Befreiung
  des  Versicherers  sofort  mit  der  Gefahrerhöhung  ein;  dagegen  wird
sie  in  dem  zweiten  erst  einen  Monat  nach  dem  Zeitpunkt  wirksam,  in  dem  die
Anzeige  dem  Versicherer  hätte  zugehn  müssen,  auf  daß  der  Versicherungsnehmer
  einen  Monat  Zeit  habe,  nach  einer  neuen  Versicherung  zu  suchen
und  inzwischen  nicht  ohne  Versicherung  sei  (VersGes.  25  II,  28  1).

Beispiel.  In  dem  zu  1  genannten  Fall  sei  der  Blitzableiter  mit  Einwilligung  *
von  der  Villa  am  1.  Dezember  entfernt;  am  1.  Mai  schlägt  der  Blitz  in  die  Villa  ein  und
Villa  wie  Gasthaus  brennen  ab;  erst  jetzt  erfährt  C.,  daß  der  Blitzableiter  entfernt  worden
ist,  kann  also  die  Versicherung  nicht  mehr  rechtzeitig  kündigen.  I.  Hier  ist  C.  für  den  Brand
des  Gasthauses  haftbar,  wenn  A.  sich  bei  Erteilung  der  Erlaubnis  in  dem  entschuldbare
Irrtum  befand,  die  Entfernung  des  Blitzableiters  sei  ohne  Gefahr  für  das  Gasthaus,  und
wenn  er  auch  bis  zum  1.  Mai  über  seinen  Irrtum  nicht  aufgeklärt  worden  ist-  II.  Umgekehrt
  ist  C.  haftfrei,  wenn  A.  die  Gefährlichkeit  seines  Verhaltens  von  Anfang  an  eingesehn
  hat  oder  doch  hätte  einsehn  müssen.  III.  Hat  endlich  A.  die  Gefährlichkeit  seines
Verhaltens  zwar  nicht  von  Anfang  an  einsehn  müssen,  aber  doch  noch  vor  dem  1.  Mai
tatsächlich  eingesehn,  so  ist  zu  unterscheiden:  1.  C.  ist  haftbar,  wenn  A.  die  Entfernung
des  Blitzableiters,  nachdem  er  ihre  Gefährlichkeit  erkannt  hatte,  ihm  unverzüglich  angezeigt
hat.  2.  a)  Hat  A.  die  Anzeige  unterlassen  oder  verzögert,  so  ist  C.  gleichfalls  haftbar,
wenn  die  Anzeige,  wäre  sie  unverzüglich  gemacht  worden,  doch  bei  C.  erst  nach  dem  1.  Apri
eingetroffen  sein  würde.  b)  Dagegen  ist  C.  haftfrei,  wenn  die  Anzeige  A.3,  wäre  sie  unverzüglich
  gemacht  worden,  am  1.  April  oder  vorher  bei  ihm  hätte  eingehn  müssen.

e)  Die  Befreiung  des  Versicherers  tritt  nicht  ein
1  *#  in  allen  beiden  zu  a  genannten  Fällen,  wenn  zur  Zeit  des

Eintritts  des  Versicherungsfalls  die  Frist  für  die  Kündigung  der  Ver-EW
  abgelaufen  und  eine  Kündigung  nicht  erfolgt  ist  (VersGes.  25  1II,

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ß)  in  dem  zweiten  zu  a  genannten  Fall,  wenn  der  Versicherer  in  dem
Zeitpunkt,  in  dem  ihm  die  Anzeige  des  Versicherungsnehmers  hätte  zugehn
  müssen,  die  Gefahrerhöhung  nachweislich  gekannt  hat  (VersGef.
25  II  Satz  2,  28  II);

in  allen  beiden  zu  a  genannten  Fällen,  wenn  die  Gefahrerhöhung
nachweislich  keinen  Einfluß  auf  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  und
auf  den  Umfang  der  Versicherungsleistung  gehabt  hat  (VersGes.  25  III,
28  11).