Gefahrerhöhung.  8  171.  607

Beispiele.  A.  hat  seit  1910  sein  Vieh  bei  B.  versichert;  am  28.  Juni  1912  tritt  eine
Gefahterhöhung  dadurch  ein,  daß  bei  einem  Unwetter  das  Dach  des  Stalls,  in  dem  das
Vieh  untergebracht  ist,  schwer  beschädigt  wird;  A.  bessert  aber  den  Schaden  nicht  aus  und
macht  auch  dem  B.  nicht,  wie  er  sollte,  unverzüglich  von  der  Gefahrerhöhung  Anzeige;
hätte  er  die  Anzeige  zur  rechten  Zeit  gemacht,  so  wäre  sie  bei  B.  am  30.  Juni  1912  eingetroffen;
  nun  erkrankt  von  den  versicherten  Tieren  je  eines  am  2.  Juli,  1.  August,  3.  August
und  verendet  tags  darauf;  bei  dem  am  2.  August  verendeten  Tier  wird  als  Krankheitsursache
festgestellt,  daß  es  auf  der  Wiese  einen  Nagel  verschluckt  hat;  bei  den  beiden  andern  Tieren
ist  die  Ursache  der  Erkrankung  unbekannt.  Hier  ist  B.  unter  allen  Umständen  wegen  des
Unfalls  vom  2.  Juli  und  1.  August  haftbar:  denn  der  erstere  Unfall  liegt  noch  innerhalb
der  einmonatigen  Frist,  die  mit  dem  Tage  beginnt,  an  dem  A.s  Anzeige  bei  B.  hätte  eintreffen
  müssen;  bei  letzterem  Unfall  aber  fehlt  jeder  ursächliche  Zusammenhang  mit  der
Gefahrerhöhung.  Dagegen  ist  wegen  des  Unfalls  vom  3.  August  zu  unterscheiden.  lI.  Hat
B.  die  Gefahrerhöhung  erst  am  1.  Juli,  also  nach  dem  Tage,  an  dem  die  Anzeige  A.s  bei
ihm  hätte  eintreffen  müssen,  erfahren,  so  ist  er  nur  haftfrei,  wenn  er  die  Versicherung
spätestens  am  1.  August  auf  den  1.  September  kündigt.  II.  Hat  er  die  Gefahrerhöhung
schon  am  29.  Juni,  also  vor  dem  Tage,  an  dem  die  Anzeige  A.s  bei  ihm  hätte  eintreffen
müssen,  erfahren,  so  ist  er  nur  haftfrei,  wenn  er  die  Versicherung  spätestens  am  2.  Juli
auf  den  2.  August  kündigt.

4.  Die  Regeln  zu  1—3  werden  von  vier  Ausnahmen  durchbrochen.
Sie  sind  nämlich  unanwendbar  bei  Gefahrerhöhungen,

a)  die  vom  Versicherer  genehmigt  sind  (s.  Vers  Ges.  23  1);

b)  die  durch  das  eigne  Interesse  des  Versicherers  oder  durch  ein
Ereignis,  für  das  der  Versicherer  aus  dem  Versicherungsvertrage  haftbar
ist,  oder  durch  ein  Gebot  der  Menschlichkeit  veranlaßt  werden  (s.  Vers  Ges.  26);

e)  die  nur  unerheblich  sind  (Vers  Ges.  29  Satz  1);

d)  die,  wie  aus  den  Umständen  zu  entnehmen  ist,  nach  stillschweigender
Parteivereinbarung  das  Versicherungsverhältnis  nicht  berühren  sollen

(Vers  Ges.  29  Satz  2).

Beispiele.  I.  A.  hat  die  Fensterscheiben  seines  Hauses  gegen  Bruch  versichert  und
erhöht  nachträglich  die  Gefahr  dadurch,  daß  er  mit  Einwilligung  des  Versicherers  das  Haus
umbaut.  II.  1.  B.  hat  Wertsachen,  die  in  einem  eisernen  Geldschrank  verwahrt  sind,  gegen
Einbruch  versichert  und  erhöht  nachträglich  die  Gefahr  dadurch,  daß  er  den  Schrank  zwecks
Verbesserung  des  Schlosses  in  die  Fabrik  schickt.  2.  C.  hat  Möbel,  die  sich  in  dem  von  ihm
bewohnten  Hause  befanden,  gegen  Feuer  versichert  und  erhöht  nachträglich  die  Gefahr
dadurch,  daß  er,  nachdem  das  Haus  abgebrannt  ist,  den  geretteten  Teil  der  Möbel  in  ein
andres  feuergefährlicheres  Haus  schafft.  3.  D.  hat  sein  Haus  gegen  Feuer  versichert  und
erhöht  nachträglich  die  Gefahr  dadurch,  daß  er  seinen  geisteskranken  Sohn,  der  aus  dem
Irrenhause  ausgebrochen  ist  und  schwerkrank  bei  ihm  Aufnahme  sucht,  eine  Nacht  bei  sich
beherbergt.  III.  E.  hat  sein  Automobil  gegen  Transportgefahr  versichert  und  erhöht
nachträglich  die  Gefahr  dadurch,  daß  er  die  ungewöhnlich  hellen  Laternen  des  Automobils
durch  billigere,  aber  etwas  dunklere  Laternen  ersetzt.  IV.  1.  F.  hat  sein  Vieh  gegen  Krankheit
  versichert;  nachträglich  wird  die  Gefahr  dadurch  erhöht,  daß  auf  dem  Nachbargrundstück
  eine  Epidemie  ausbricht.  2.  G.  hat  eine  Versicherung  auf  den  Erlebensfall  genommen,
indem  er  sich  vom  Versicherer  eine  lebenslängliche  Rente  ausbedungen  hat;  nachträglich
erhöht  er  die  Gefahr  dadurch,  daß  er  viel  solider  lebt  als  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses
und  sich  auch  einen  bessern  Hausarzt  zulegt.  —  In  allen  eben  genannten  Fällen  bleibt  bei
Eintritt  des  Versicherungsfalls  der  Versicherer  haftbar,  auch  wenn  der  Fall  nachweislich