608  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

ohne  die  Gefahrerhöhung  nicht  eingetreten  wäre;  auch  kann  der  Versicherer  die  Versicherung
  nicht  kündigen,  selbst  wenn  die  Gefahrerhöhung  eine  dauernde  ist  und  die  Versicherung
  noch  jahrelang  läuft;  ja  der  Versicherungsnehmer  ist  nicht  einmal  verpflichtet,  dem
Versicherer  von  der  Gefahrerhöhung  Anzeige  zu  machen.

Die  Feuerversicherung  beweglicher  Sachen  wird  sehr  oft  als  Außenversicherung
  genommen,  d.  h.  es  wird  vereinbart,  daß  die  versicherten  Sachen  —  ganz  oder
teilweise  —  auch  dann  versichert  sein  sollen,  wenn  sie  sich  an  einem  andern  Ort  als  dem
im  Vertrage  angegebenen  befinden.  Hiermit  ist  zugleich  gesagt,  daß  der  Versicherer  die
Gefahr  der  Sache  auch  dann  tragen  soll,  wenn  der  Ort,  an  dem  die  Sachen  sich  befinden,
besonders  feuergefährlich  ist.

Übrigens  sind  die  vier  zu  4  erwähnten  Ausnahmen  zum  Teil  recht  zweifelhaft.
Der  Hauptgrund  ist,  daß  sie  an  vier  verschiedenen  Stellen  des  Gesetzes  (Vers  Ges.  231,
23  II,  26,  29)  erwähnt  sind  und  es  deshalb  unklar  bleibt,  ob  sie  sich  alle  wirklich,  wie  ich
annehme,  auf  sämtliche  zu  1—3  aufgeführten  Regeln  beziehn  sollen  oder  ob  ihr  Anwendungsgebiet
  ein  engeres  ist.

5.  Tritt  die  Gefahrerhöhung  nur  in  Ansehung  eines  Teils  der  versicherten  Gegenstände
  oder  Personen  ein,  so  gelten  analoge  Regeln,  wie  wenn  der  Versicherungsnehmer
bei  Abschluß  des  Versicherungsvertrages  Umstände  verschwiegen  hat,  die  für  die  Übernahme
  der  Gefahr  seitens  des  Versicherers  nur  in  Ansehung  eines  Teils  der  versicherten
Gegenstände  oder  Personen  erheblich  waren  (s.  Vers  Ges.  30  und  oben  S.  571e).

6.  Kommt  bei  Anwendung  der  Regeln  zu  1—4  ein  Verschulden  des  Versicherung“-nehmers
  in  Frage,  so  is  ihm  stets  das  Verschulden  seines  gesetichen  Vertreters  oder  seiner
Erfüllungsgehülfen  gleichzusetzen  (BGB.  278).  Die  einschränkende,  oben  S.  578b  erwähnte

  Norm  ist  hier,  wo  es  sich  um  Vertragspflichten  des  '  nehmers  handelt,
nicht  anwendbar.  aspflichten  des  Versicherungsneh

II.  Für  einzelne  Arten  der  Versicherung  werden  die  Regeln  zu
durch  Sondervorschriften  ergänzt  oder  abgeändert.

1.  Bei  der  Viehversicherung  wird  der  Versicherer  von  Rechts  wegen
haftfrei,  wenn  der  Versicherungsnehmer  die  Gefahr  nachträglich  dadurch
erhöht,  daß  er  vorsätzlich  oder  grob  fahrlässig  das  versicherte  Tier  schwer
mißhandelt  oder  schwer  vernachlässigt,  außer  wenn  nachgewiesen  wird,
daß  der  Schaden  nicht  durch  die  Mißhandlung  oder  Vernachlässigung  ver—
ursacht  ist;  als  schwere  Vernachlässigung  gilt  es  insbesondre,  wenn  bei  einer
erheblichen  Erkrankung  oder  einem  erheblichen  Unfall  die  Zuziehung
eines  Tierarztes  oder  eines  andern  Sachkundigen  versäumt  worden  ist
GersGes.  125).  Daß  die  Haftbefreiung  wieder  fortfällt,  wenn  der  Versicherer
  es  unterläßt,  die  Versicherung  wegen  der  Gefahrerhöhung  rechtzeitig
zu  kündigen  (s.  oben  S.  6060  4),  ist  für  diesen  Fall  nicht  vorgeschrieben.

2.  a)  Bei  der  Binnentransportversicherung  von  Gütern  braucht  der
Versicherungsnehmer  eine  Gefahrerhöhung,  die  ohne  seinen  Willen  eintritt,
dem  Versicherer  nicht  anzuzeigen,  und  der  Versicherer  kann  den  Vertrag
wegen  einer  solchen  Gefahrerhöhung  auch  nicht  kündigen  (Vers  Ges.  142;
s.  aber  auch  146  ebenda).

b)  Bei  der  Binnentransportversicherung  von  Schiffen  verbleibt  es
zwar  bei  der  Regel,  daß  der  Versicherungsnehmer  auch  eine  ohne  seinen
Willen  eingetretene  Gefahrerhöhung  dem  Versicherer  anzuzeigen  ver-