Gefahrerhöhung  bei  Transport-  und  Lebensversicherung.  8  171.  609

pflichtet  ist.  Dagegen  wird  die  Regel,  daß  der  Versicherer  wegen  einer
solchen  Gefahrerhöhung  den  Vertrag  kündigen  kann,  bloß  mit  der  Maßgabe
aufrechterhalten,  daß  die  Kündigung  nicht  mit  dem  Ende  eines  Monats,
sondern  erst  mit  dem  Ende  der  Reise  wirksam  wird;  demgemäß  wird  auch
die  Regel,  daß  der  Versicherer  durch  eine  solche  Gefahrerhöhung  von  der
Verpflichtung  zur  Versicherungsleistung  vorübergehend  kraft  Gesetzes  befreit
wird,  nicht  vor  Ende  der  Reise  wirksam  (Vers  Ges.  143  1;  s.  auch  143  II).

3.  Bei  der  Seeversicherung  gilt  von  den  Regeln  zu  J  lediglich  das
Verbot  willkürlicher  Gefahrerhöhung  (oben  S.  604  )  mit  den  oben  zu  1,  4
genannten  Ausnahmen;  die  Wirkung  einer  Verletzung  des  Verbots  ist,
daß  der  Versicherer  für  die  später  sich  ereignenden  Unfälle  nicht  haftbar  ist,
ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  dem  Versicherungsnehmer  ein  Verschulden
zur  Last  fällt  oder  nicht  (s.  HGB.  814).

4.  Bei  der  Lebensversicherung  gilt  als  Gefahrerhöhung  nur  eine  solche
Anderung  der  Gefahrumstände,  die  nach  ausdrücklicher,  von  seiten  des
Versicherungsnehmers  schriftlich  anerkannter  Vereinbarung  als  Gefahrerhöhung
  angesehn  werden  soll;  sind  seit  der  Gefahrerhöhung  zehn  Jahre
berstrichen,  so  kann  der  Versicherer  sich  auf  sie  nur  berufen,  wenn  der  Versicherungsnehmer
  arglistig  gehandelt  hat  (s.  Vers  Ges.  164).

Beispiel.  A.,  der  bei  B.  eine  Lebensversicherung  auf  den  eignen  Tod  genommen
hat,  erhöht  nachträglich  die  Gefahr  dadurch,  daß  er  die  wollenen  Unterjacken,  die  er  bisher
trug,  plöglich  ablegt,  eine  Besteigung  des  Schreckhorns  versucht  und  sich  mit  dem  Ver—
führer  seiner  Frau  duelliert.  Hier  gilt  die  Schadensersatz-  und  die  Anzeigepflicht  des  Versicherungsnehmers
  für  A.,  das  Kündigungsrecht  und  die  Haftbefreiung  des  Versicherers
ür  B.  nur,  wenn  jene  Umstände  von  A.  bei  Abschluß  des  Versicherungsvertrages  schriftlich
  als  „Gefahrerhöhung“  anerkannt  sind.

III.  Auf  eine  Vereinbarung,  die  die  Regeln  zu  J  und  II  zu  Ungunsten
  des  Versicherungsnehmers  abändert,  kann  der  Versicherer  sich
nicht  berufen;  jedoch  kann  für  die  dem  Versicherungsnehmer  obliegende
Anzeige  die  schriftliche  Form  bedungen  werden  (Vers  Ges.  31,  172).

8)  Houstige  Obliegenheiten  des  Versicherers.
8  172.

Außer  mit  der  Verpflichtung  zur  Versicherungsleistung  belastet  das
Gesetz  den  Versicherer  noch  mit  folgenden  weiteren  Obliegenheiten.

.  Bei  allen  Versicherungen  ist  der  Versicherer,  wie  bereits  erwähnt,
verpflichtet,  wenn  nicht  bereits  bei  Abschluß  des  Vertrages  ein  Versicherungsschein
  ausgestellt  ist,  dem  Versicherungsnehmer  einen  solchen  Schein  nach-S
  mezustellen,  es  sei  denn,  daß  das  Gegenteil  vereinbart  ist  (s.  oben

II.  Bei  allen  Versicherungen  hat  der  Versicherer,  sobald  sich  herausstellt,

  daß  der  Versicherungsnehmer  bei  der  Vorausbezahlung  der  Prämien
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  39