Prämienreserve  bei  der  Lebensversicherung.  8172.  611

wert  der  von  D.  bis  zum  Tode  C.s  zahlbaren  Renten  noch  22  000  Mark,  während  ein  Rückstand
  von  Prämien  C.s  nicht  in  Frage  kommt.  Hier  ist  auf  die  Versicherung  C.s  eine
Prämienreserve  von  22  000  Mark  festzustellen.  Im  nächsten  Jahr  wird  dieser  Betrag
natürlich  niedriger  sein;  denn  je  näher  der  mutmaßliche  Todestermin  C.s  heranrückt,  desto
niedriger  ist  der  Schätzungswert  des  Rests  der  noch  an  ihn  zu  zahlenden  Renten.

Bei  neuen  Versicherungsunternehmungen  kann  die  Aufsichtsbehörde  gestatten,  daß
der  Versicherer  anfänglich  seine  Prämienreserve  um  einen  kleinen  Betrag  (höchstens  11¼  00)
niedriger  ansetzt,  als  es  den  obigen  Regeln  entspricht  (Verfunt  Ges.  11  1  Satz  2).  Über
die  Zweckmäßigkeit  dieses  sog.  Zillmerns  wird  viel  gestritten.

b)  Nachdem  die  Prämienreserve  für  den  Schluß  eines  Geschäftsjahrs
rechnungsmäßig  festgestellt  ist,  sind  die  ausgerechneten  Beträge  unverzüglich
einem  Prämienreservefonds  effektiv  zuzuführen  und  vorschriftsmäßig
  anzulegen  (VerfUnt  Ges.  57  1).

a)  Die  Anlegung  der  den  Prämienreservefonds  bildenden  Bestände
muß  nach  bestimmten  Regeln,  ähnlich  wie  die  Anlegung  von  Mündelgeld,
geschehn;  eine  Besonderheit  ist,  daß  sie  auch  durch  Vorauszahlungen  und
durch  Vorschüsse  erfolgen  kann,  die  der  Versicherer  nach  Maßgabe  seiner
allgemeinen  Versicherungsbedingungen  auf  seine  eignen  Versicherungsscheine
  gewährt  (Vers  Unt  Ges.  59,  60).

Beispiel.  Wenn  in  dem  oben  S.  610  zu  l  angegebenen  Fall  der  Versicherer  B.  dem  A.
auf  dessen  Versicherungsansprüche  einen  Vorschuß  von  10  000  Mark  gewährt,  so  verbleibt

die  auf  A.  entfallende  Prämienreserve  rechnungsmäßig  auf  der  Höhe  von  60  000  Mark;
es  gelten  aber  10  000  Mark  des  Prämienreservefonds  als  in  diesem  Vorschuß  „angelegt".

8)  Die  Bestände  des  Prämienreservefonds  sind  in  ein  Register  einzutragen
  und  gesondert  von  jedem  andern  Vermögen  aufzubewahren;
alljährlich  ist  der  Aufsichtsbehörde  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Registers
mitzuteilen;  ebenso  ist  die  Art,  in  der  der  Fonds  aufbewahrt  wird,  der
Behörde  mitzuteilen  (VersUnt  Ges.  57  II,  III).

7)  Die  Mittel  des  Fonds  dürfen  vom  Versicherer  nur  dazu  verwendet
werden,  um  die  Versicherungsleistungen,  die  ihm  bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls
  obliegen,  sowie  die  Zahlungen  auszuführen,  die  er  zu  bewirken
  hat,  wenn  die  Versicherung  vor  Eintritt  des  Versicherungsfalls  durch
Kündigung  oder  in  andrer  Art  erlischt  (Vers  Unt  Ges.  61  I,  106  Nr.  2).

5)  In  sich  bildet  der  Fonds  eine  Einheit:  obschon  er  sich  rechnungsmäßig
  aus  den  verschiedenen  Beträgen  zusammensetzt,  die  für  jede  einzelne
zur  Zeit  noch  nicht  abgewickelte  Versicherung  ausgerechnet  worden  sind,
dürfen  doch  diese  Einzelbeträge  nicht  effektiv  voneinander  getrennt  werden,
sondern  bilden  zusammen  einen  einzigen  Vermögensbestand.

e)  In  welcher  Art  der  Fonds  seinem  Zweck,  die  dem  Versicherer
obliegenden  Versicherungsleistungen  sicherzustellen,  tatsächlich  dienstbar
gemacht  wird,  soll  erst  später,  bei  der  Darstellung  des  Versicherungskonkursrechts
  (unten  S.  633)  erörtert  werden.

)  Verstößt  der  Versicherer  schuldhaft  gegen  die  Bestimmungen  zu
a  und  b,  so  sind  er  selbst  und  seine  schuldigen  Organe  den  Versicherungs-