612  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

nehmern  schadensersatzpflichtig,  und  die  Organe  werden  überdies,  wenn
sie  wissentlich  gehandelt  haben,  kriminell  bestraft  (BGB.  823,  VersUntGes.
106).  Dagegen  werden  dritte  Personen  durch  die  Bestimmungen  nicht
berührt.  Demgemäß  ist  eine  Verfügung,  die  der  Versicherer  über  die  Mittel
des  Fonds  trifft,  vollgültig,  auch  wenn  sie  zu  andern  Zwecken  als  den  zugenannten
  erfolgt,  und  auch  eine  Pfändung  der  Mittel  durch  beliebige
Gläubiger  des  Versicherers  muß,  obschon  sie  diese  Mittel  ihrer  gesetzlichen
Bestimmung  gleichfalls  entfremdet,  für  gültig  angesehn  werden.

2.  Analoge  Regeln  wie  bei  der  Lebensversicherung  gelten  auch  bei
der  Militärdienst-  sowie  bei  derjenigen  Kranken=  und  Unfallversicherung,
die  ihrer  Art  nach  die  Ansammlungen  von  Prämienreserven  erfordert,  also
namentlich  bei  einer  Unfallversicherung,  bei  der  der  Versicherer  sich  zu
Renten  von  unbestimmter  Dauer  verpflichtet  (VerfUnt  Ges.  6  III,  12,  63).

IV.  Bei  der  Lebensversicherung  auf  den  Todesfall  ist,  wenn  die
Versicherungsleistung  in  der  Zahlung  eines  Kapitals  besteht  und  von  keiner
Bedingung  abhängt  (s.  oben  S.  553a),  der  Versicherer  unter  Umständen
verpflichtet,  an  Stelle  der  eigentlichen  Versicherungsleistung  eine  Ersatzleistung
  zu  bewirken.

1.  Die  Voraussetzung,  unter  der  diese  Verpflichtung  des  Versicherers
in  Kraft  tritt,  ist  eine  zwiefache.

a)  Erstens  muß  die  Versicherung  schon  drei  Jahre  bestehn,  und  es
muß  die  Prämie  für  diesen  Zeitraum  bereits  bezahlt  sein;  war  die  Prämie
eine  einmalige,  so  fällt  das  Erfordernis  des  dreijährigen  Bestandes  der
Versicherung  fort  (Vers  Ges.  173,  176  I,  177).

b)  Zweitens  muß  der  Versicherer  von  der  Verpflichtung  zur  eigentlichen
  Versicherungsleistung  befreit  sein,  sei  es,  daß  der  Vertrag  durch
Rücktritt  oder  Kündigung  vor  Eintritt  des  Versicherungsfalls  aufgehoben
war,  sei  es  aus  irgend  einem  andern  Grunde  (Vers  Ges.  176  I,  II).

2.  Die  Ersatzleistung  ist  selbstverständlich  niedriger  als  die  eigentliche
Versicherungsleistung:  sie  geht  nämlich  auf  die  Zahlung  der  Prämienreserve,
  die  auf  die  Versicherung  am  Schluß  der  letzten  für  sie  laufenden
Versicherungsperiode  entfällt,  nach  Abzug  einer  dem  Versicherer  zustehenden
Gebühr  (VersGes.  176  1,  III).  Die  Höhe  der  Gebühr  kann  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  in  den  allgemeinen  Versicherungsbedingungen  ein
für  allemal  bestimmt  werden;  ist  dies  nicht  geschehn,  so  ist  sie  von  Fall
zu  Fall  den  Umständen  angemessen  zu  bestimmen  (VersGes.  176  IV.

Beispiele.  I.  A.  hat  bei  B.  gegen  eine  lebenslänglich  zahlbare  Jahresprämie  eine
Versicherung  von  100  000  Mark  auf  den  eignen  Todesfall  genommen;  nachdem  die  Versicherung
  zehn  Jahre  bestanden  hat,  tritt  A.  eine  Reise  nach  Afrika  an;  während  der  Dauer
dieser  Reise  ist  B.  nach  seinen  von  A.  schriftlich  anerkannten  Geschäftsbedingungen  von
der  Haftung  für  die  Versicherungsleistung  frei.  Hier  kann  A.  von  B.  statt  der  Versiche-2

  König,  Ztschr.  f.  VersW.  6  S.  415.