Ersatzleistung  bei  der  Lebensversicherung.  5  172.  613

rungsleistung  die  Ersatzleistung  fordern;  sie  beträgt,  wenn  die  Prämienreserve  für  die
Versicherung  A.s  24212  Mark  ausmacht  und  die  Abzugsgebühr  im  Geschäftsplan  B.s
auf  2500  bestimmt  ist,  18  159  Mark.  II.  Dieselbe  Ersatzleistung  gebührt  dem  A.,  wenn
er  die  Versicherung  willkürlich  kündigt  (s.  oben  S.  576  11).

3.  Eine  Ausnahme  gilt,  wenn  die  Haftung  des  Versicherers  erlischt,
weil  der  Versicherungsnehmer  die  Nachprämien  nicht  pünktlich  entrichtet
hat  (s.  unten  S.  622)  oder  weil  die  Versicherung  auf  den  Tod  eines  andern
als  des  Versicherungsnehmers  genommen  war  und  der  Versicherungsnehmer
  den  Tod  des  andern  vorsätzlich  rechtswidrig  herbeigeführt  hat
(s.  oben  S.  583,  7b);  im  ersteren  Fall  muß  der  Versicherungsnehmer  sich
damit  begnügen,  daß  seine  Versicherung  in  eine  prämienfreie  umgewandelt
wird  (s.  unten  S.  622);  im  letzteren  Fall  geht  er  gänzlich  leer  aus  (Vers  Ges.
176  II  Satz  2).

4.  Auf  eine  Vereinbarung,  die  von  den  Regeln  zu  1  und  2  zum
Nachteil  des  Versicherungsnehmers  abweicht,  kann  der  Versicherer  sich  nicht
berufen;  doch  kann  die  Art  der  Berechnung  des  vom  Versicherer  zu  erstattenden
  Betrages  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  in  den  allgemeinen
  Versicherungsbedingungen  des  Versicherers  anders  bestimmt
werden,  als  zu  2  angegeben  (Vers  Ges.  178;  s.  auch  ebenda  189).

b)  Obliegenbeiten  5es  Versicherungsnehmers.
a)  Verpflichtung  des  Versicherungsnehmers  zur  Prämienzahlung.
#173.

I.  Die  vom  Versicherungsnehmer  zu  entrichtende  Prämie  besteht
ausnahmslos  in  einer  Geldsumme.

II.  1.  Die  Höhe  der  Prämie  kann  im  Versicherungsvertrage  fest  bestimmt
  sein.  Ebensogut  kann  sie  aber  in  dem  Vertrage  auch  mehr  oder
minder  unbestimmt  gelassen  werden,  namentlich  so,  daß  sie  von  dem  Gange
der  Geschäfte  des  Versicherers  abhängig  gemacht  wird.  Diese  Art  der  Unbestimmtheit
  der  Prämie  findet  sich  vor  allem  bei  der  Gegenseitigkeitsversicherung
  und  zwar  folgendergestalt.

2)  Erste  Hauptmethode:  der  Versicherungsverein  schätzt  vor  Beginn
jedes  Geschäftsjahrs  ab,  wieviel  Prämien  er  erheben  muß,  um  unter  Mitberücksichtigung
  seiner  sonstigen  Einnahmen  die  sämtlichen  Ausgaben  des
Jahrs  decken  zu  können,  berechnet  sodann  für  jeden  seiner  Versicherungsnehmer
  dessen  vertragsmäßig  festgestellten  Anteil  an  diesem  Gesamtprämiensoll
  und  zieht  den  Anteil  von  ihm  als  Vorschußprämie
ein;  ergibt  sich  nach  Schluß  des  Geschäftsjahrs  ein  Uberschuß  der  Einnahmen
über  die  Ausgaben,  so  wird  er  als  Prämiendividende  an  die
Versicherungsnehmer  —  regelmäßig  nach  Verhältnis  der  von  ihnen  eingezahlten
  Vorschußprämien  —  zurückerstattet;  ergibt  sich  umgekehrt  nach
Jahresschluß  ein  Überschuß  der  Ausgaben  über  die  Einnahmen,  so  wird