614  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

er  als  Nachschußprämie  von  den  Versicherungsnehmern  —  regelmäßig
  in  dem  nämlichen  Verhältnis  —  nachträglich  eingefordert.

Beispiel.  Ein  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit  veranschlagt  seine  Jahresausgaben
  auf  40  Mill.,  seine  Einnahmen  außer  den  Prämien  auf  2  Mill.  Mark;  alsdann
betragen  die  Vorschußprämien,  die  er  einziehn  muß,  38  Mill.  Mark  oder,  wenn  die  Versicherungsnehmer
  diese  Prämien  nach  Verhältnis  der  mit  einem  jeden  von  ihnen  vereinbarten
  Versicherungssumme  zu  tragen  haben  und  die  Versicherungssummen  1900  Mill.
Mark  ausmachen,  für  jeden  Versicherungsnehmer  2  seiner  Versicherungssumme;  ergibt
sich  am  Jahresschluß,  daß  die  Ausgaben  nur  36,2  Mill.  Mark  betragen,  so  kann  eine  Dividende
von  3,8  Mill.  Mark  =  0,2  %  der  Versicherungssummen  verteilt  werden;  stellen  sich  umgekehrt
  die  Ausgaben  am  Jahresschluß  auf  41,9  Mill.  Mark,  so  sind  1,9  Mill.  Mark  Nachschüsse
  =  0,1  %  der  Versicherungssummen  einzuziehn.

b)  Zweite  Hauptmethode:  der  Versicherungsverein  stellt  erst  nach
Jahresschluß  fest,  wieviel  Prämien  er  erheben  muß,  um  die  Jahresausgaben
  decken  zu  können,  berechnet  sodann  für  jeden  Versicherungsnehmer
dessen  vertragsmäßig  festgestellten  Anteil  an  diesem  Gesamtprämiensoll
und  zieht  den  Anteil  von  ihm  als  Umlageprämie  ein;  eine  Auszahlung
  von  Dividenden  oder  eine  Einforderung  von  Nachschußprämien
findet  bei  dieser  Methode  nicht  statt.

Beispiel.  Im  obigen  Fall  würde  die  Umlage  entweder  1,8  oder  2,100  der  Versicherungssummen
  betragen.

Da  die  Höhe  der  Prämien  bei  dem  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit  von
dem  Geschäftsgange  des  Vereins  abhängig  ist,  werden  sie  in  guten  Geschäftsjahren  nach
Abzug  der  Dividenden  niedriger,  in  schlechten  Geschäftsjahren  nach  Zuzählung  der  Nachschüsse
  höher  sein,  als  sie  es  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  bei  einer  Versicherungsaktiengesellschaft
  mit  festen  Prämiensätzen  sind;  der  Unterschied  bildet  eben  in  guten  Jahren
einen  Gewinn,  in  schlechten  Jahren  einen  Verlust  für  die  Aktiengesellschaft,  während  der
Gegenseitigkeitsverein  als  solcher  weder  einen  Gewinn  erzielen  noch  einen  Verlust  auf
sich  nehmen  will.  Doch  wird  der  Unterschied  zwischen  Gegenseitigkeitsverein  und  Aktiengesellschaft
  öfters  abgeschwächt  wie  folgt.  I.  1.  Der  Verein  a.  G.  erhebt  in  guten  Jahren
etwas  höhere  Prämien,  als  er  eigentlich  nötig  hat,  führt  den  Mehrbetrag  in  einen  Ausgleichfonds
  ab  und  deckt  daraus  die  Mehrausgaben  in  schlechten  Jahren.  2.  Der  Verein  a.  G.
setzt  für  die  Nachschüsse  oder  die  Umlagen  einen  Höchstbetrag  fest,  indem  er  z.  B.  bestimmt,
daß  die  Nachschüsse  höchstens  das  Vierfache  der  Vorschußprämien  erreichen  dürfen;  genügen
diese  Nachschüsse  oder  Umlagen  nicht  zur  Deckung  der  Ausgaben,  so  wird  entweder  das
Defizit  auf  das  nächste  Jahr  übertragen,  oder  es  werden  die  Versicherungsleistungen  endgültig
  um  einen  bestimmten  Prozentsatz  ermäßigt.  II.  Die  Versicherungsaktiengesellschaften
vereinbaren  mit  ihren  Versicherungsnehmern,  daß  ihnen  bei  gutem  Gange  der  Geschäfte
ein  Teil  ihrer  Prämien  in  Gestalt  einer  Dividende  zurückbezahlt  wird..

2.  Ist  bei  der  Schadensversicherung  eine  Versicherungssumme  vereinbart,
  so  ist  die  Höhe  der  Prämie  stets  von  der  Höhe  dieser  Summe  abhängig;
  insbesondre  kommt  es  sehr  oft  vor,  daß  sowohl  die  festen  Prämien
bei  der  Prämien-,  wie  die  Vorschuß=  und  Nachschußprämien,  die  Dividenden

1  Gewinnbeteiligung  der  Versicherten,  Zusammenstellung  des  kaiserl.  Aufsichtsamts
  für  Privatvers.  (06).