Prämie.  Nachschüsse.  Umlagen.  Vorprämig.  Laufende  Prämie.  5  173.  615

und  die  Umlagen  bei  der  Gegenseitigkeitsversicherung  in  Prozenten  der
Versicherungssumme  bestimmt  werden.
Beispiele  siehe  zu  1.

3.  Ist  die  Versicherungszeit  in  Versicherungsperioden  zu  zerlegen,
so  ist  auch  die  Prämie  nach  diesen  Perioden  zu  bemessen  (s.  Vers  Ges.  9
und  oben  S.  575,  3).  Haben  die  Parteien  dies  beim  Vertragsschluß  unterlassen,
  so  muß  im  Fall  des  Bedürfnisses  die  Bemessung  der  Prämie  nach
Perioden  nachträglich  vorgenommen  werden.

Beispiel.  A.  hat  seine  Möbel  bei  B.  auf  fünf  Jahre  für  eine  einmalige  Prämie
von  70  Mark  gegen  Feuer  versichert;  im  dritten  Versicherungsjahr  erleiden  die  Möbel  einen
Brandschaden,  und  A.  kündigt  nunmehr  die  Versicherung.  Hier  muß  B.  dem  A.  die  Prämie
für  die  beiden  letzten  Versicherungsperioden,  d.  h.  für  die  beiden  letzten  Versicherungsjahre,
  zurückgewähren;  es  ist  also  die  einmalige  für  fünf  Jahre  berechnete  Prämie  nachträglich
  in  fünf  Jahresprämien  umzurechnen;  und  zwar  geschieht  das  nicht  etwa  dadurch,
daß  die  Gesamtprämie  von  70  Mark  durch  5  geteilt  wird,  sondern  es  sind  dem  A.  für  die
Vorauszahlung  der  Gesamtprämie  Zinsen  zu  vergüten  (s.  Vers  Ges.  96  11I).

III.  1.  a)  Die  Prämie  ist  entweder  eine  einmalige  doder  eine
laufende,  d.  h.  eine  periodisch  in  Teilbeträgen  zahlbare  Prämie.  Und
zwar  können  die  Zahlperioden  mit  den  Versicherungsperioden  zusammenfallen;
  sie  können  aber  ebensogut  auch  von  ihnen  verschieden  sein,  etwa
in  der  Art,  daß  als  Versicherungsperiode  ein  Jahr,  als  Zahlperiode  ein
Vierteljahr  bestimmt  wird:  die  Prämie  wird  dann  eben  nach  Jahren
„bemessen“,  ist  aber  vierteljährlich  zu  „bezahlen“.

Etwas  Ahnliches  findet  sich  häufig  bei  der  Wohnungsmiete:  jemand  mietet  eine
Wohnung  auf  fünf  Jahre  gegen  eine  in  halbjährigen  Raten  zahlbare  Jahresmiete  von
3000  Mark  (s.  BG.  551).

b)  Die  Prämie  ist  entweder  Vorprämie,  d.  h.  bereits  vor  Beginn
  der  Versicherung  zu  entrichten,  oder  sie  ist  Nachprämie,  d.  h.
im  Lauf  oder  bei  Schluß  der  Versicherung  zu  zahlen.

2.  a)  Ist  die  Prämie  eine  einmalige,  so  ist  sie,  wenn  der  Vertrag
nichts  andres  bestimmt,  immer  Vorprämie:  sie  ist  pränumerando  sofort
bei  Abschluß  des  Vertrages  zu  zahlen  —  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß
die  Entrichtung  nur  gegen  Aushändigung  des  Versicherungsscheins  zu
erfolgen  braucht,  es  sei  denn,  daß  die  Ausstellung  eines  Versicherungsscheins
  ausgeschlossen  ist  (Vers  Ges.  35;  H#GB.  812  )).

b)  Ist  die  Prämie  eine  laufende,  so  gilt  für  die  erste  Prämienrate
die  Regel  zu  a  gleichfalls  (Vers  Ges.  35).  Dagegen  sind  die  folgenden  Raten
selbstverständlich  immer  Nachprämien;  und  zwar  werden  sie,  wenn  die
erste  Rate  pränumerando  zahlbar  war,  im  Zweifel  gleichfalls  je  bei  Beginn
  einer  neuen  Zahlperiode  pränumerando  zu  entrichten  sein.

3.  a)  Wird  die  Prämie  nicht  rechtzeitig  entrichtet,  so  kann  der  Versicherte#####ter
  den  Vertrag  kündigen.  Das  Kündigungsrecht  ist  verschieden,
  je  nachdem  es  sich  um  eine  Vor=  oder  um  eine  Nachprämie  handelt.