616  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

a)  Ist  eine  Vorprämie  nicht  rechtzeitig  entrichtet,  so  kann  die  Kündigung
  sofort  geschehn,  jedoch  nur  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
von  einem  Monat;  die  Kündigung  wird  wirkungslos,  wenn  die  Zahlung
noch  vor  Ablauf  der  Frist  nachgeholt  wird  (Vers  Ges.  38  II).  Ob  ein  Verzug
  des  Versicherungsnehmers  vorliegt  oder  dieser  an  der  rechtzeitigen
Zahlung  durch  Umstände  behindert  ist,  die  er  nicht  zu  vertreten  braucht,
macht  keinen  Unterschied.

Beispiele.  I.  A.  hat  am  2.  März  1910  bei  B.  gegen  eine  einmalige  Vorprämie
von  42•°  Mark  eine  Feuerversicherung  auf  fünf  Jahre,  beginnend  mit  dem  1.  April  1910,
genommen,  zahlt  aber  die  Prämie  nicht  ein  und  erhält  deshalb  auch  den  Versicherungsschein
  nicht.  Hier  kann  A.  die  Zahlung  beliebig  nachholen,  und  wenn  B.  es  verlangt,  ist
er  sogar  dazu  verpflichtet;  erst  wenn  B.  sich  zur  Kündigung  des  Vertrages  entschließt,
wozu  er  sofork,  also  schon  am  3.  März,  befugt  ist,  büßt  A.  nach  Ablauf  eines  Monats  das
Nachzahlungsrecht  ein,  wird  aber  dafür  selbstverständlich  nunmehr  auch  von  der  Nachzahlungspflicht
  befreit;  siehe  indes  unten  S.  617  b.  II.  Anders,  wenn  A.  und  B.  vereinbart
haben,  daß  der  Versicherungsvertrag  erst  mit  der  „Einlösung“  des  Versicherungsscheins
durch  A.  zu  stande  kommen  solle  (s.  oben  S.  564).  Hier  steht  es  im  Belieben  des  A.,
ob  er  die  Prämie  zahlen,  des  B.,  ob  er  sie  annehmen  will;  A.  ist  also  zur  Nachzahlung
weder  berechtigt  noch  verpflichtet.

1  6)  Ist  eine  Nachprämie  nicht  rechtzeitig  entrichtet,  so  kann  die  Kündigung
  erst  geschehn,  nachdem  der  Versicherer  dem  Versicherungsnehmer
eine  Zahlungsfrist  bestimmt  hat,  und  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß
der  Versicherungsnehmer  sich  zur  Zeit  der  Kündigung  in  wirklichem  „Verzuge“
  befindet;  die  Bestimmung  der  Zahlungsfrist  muß  schriftlich  geschehn
und  die  mit  dem  Ablauf  der  Frist  verbundenen  Rechtsfolgen  angeben;
die  Frist  darf  nicht  weniger  als  zwei  Wochen,  bei  der  Gebäudefeuerversicherung
  nicht  weniger  als  einen  Monat  betragen;  der  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  neben  der  Zahlungsfrist  bedarf  es  nicht  (Vers  Ges.  39  1
Satz  1,  3,  II,  91,  175  III).

Beispiel.  Derselbe  Fall  wie  der  zu  a  unter  1  genannte;  nur  hatte  A.  allährlich
im  voraus  eine  Jahresprämie  von  10  Mark  zu  entrichten  und  kommt  am  1.  April  1911
mit  der  zweiten  Prämie  in  Verzug.  Hier  kann  B.  ihm  schon  am  2.  April  eine  Zahlungsfrist
  bis  zum  16.  April  unter  Androhung  der  Kündigung  stellen  und  kann,  wenn  er  dies
getan,  vom  16.  ab  nach  Belieben  unbefristet  kündigen;  doch  kann  A.  dem  B.  das  Kündigungsrecht
  dadurch  entziehn,  daß  er  ihm  die  Nachzahlung  der  Prämie  anbietet,  und  er
ist  zu  diesem  Angebot  so  lange  befugt,  als  ihm  die  Kündigung  noch  nicht  zugegangen  ist.

Die  Zahlungsfrist  kann  auch  dann  gestellt  und  ebenso  die  Kündigung  auch  dann
erklärt  werden,  wenn  der  Versicherungsnehmer  nur  mit  einer  Zins-  oder  Kostenschuld
im  Rückstande  ist.  Doch  ist  alsdann  bei  Bestimmung  der  Zahlungsfrist  die  Höhe  der  Zinsen
oder  Kosten  ausdrücklich  anzugeben  (Vers  Ges.  39  I,  III).

b)  In  den  beiden  Fällen  zu  a  wird  der  Versicherer  von  seiner  Verpflichtung
  kraft  Gesetzes  frei,  ohne  daß  es  erst  einer  Kündigung  seinerseits
bedarf,  vorausgesetzt,  1

zu  a),  daß  der  Versicherungsfall  eingetreten  ist,  ehe  der  Versicherungsnehmer
  die  Zahlung  nachgeholt  hat  (Vers  Ges.  38  1);