Verspätung  der  Prämienzahlung.  Erfüllungsort.  §  173.  617

zu  8),  daß  der  Versicherungsfall  nach  Ablauf  der  Zahlungzsfrist  eingetreten
  ist  und  der  Versicherungsnehmer  sich  bei  Eintritt  des  Falls  in
Verzug  befand  (Vers  Ges.  39  1  Satz  1,  2).

Beispiel.  In  dem  zuletzt  (bei  8)  genannten  Fall  ist  B.  haftbar,  wenn  bei  A.  in
der  Zeit  bis  zum  16.  April  ein  Brand  entsteht;  dagegen  ist  er  vom  16.  ab  haftfrei,  auch
wenn  er  nicht  kündigt;  seine  Haftung  lebt  aber  wieder  auf,  wenn  A.  die  Prämie  nachzahlt;

und  dazu  ist  A.  selbst  dann  noch  befugt,  wenn  bereits  im  Nachbarhause  ein  Brand
entstanden  ist  und  eben  auf  A.s  Haus  überzuspringen  droht.

IV.  Leistungsort  für  die  Entrichtung  der  Prämie  ist,  wenn  der
Vertrag  nichts  andres  bestimmt,  der  jeweilige  Wohnsitz  des  Versicherungsnehmers,
  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Versicherungsnehmer  die
Prämie  auf  seine  Gefahr  und  seine  Kosten  dem  Versicherer  übermitteln
muß;  hat  der  Versicherungsnehmer  die  Versicherung  in  seinem  Gewerbebetriebe
  genommen,  so  tritt,  wenn  sich  seine  gewerbliche  Niederlassung  an
einem  andern  Ort  befindet,  der  Ort  der  Niederlassung  an  die  Stelle  des
Wohnsitzes  (Vers  Ges.  36).

Ist  es  aber  bei  einer  Versicherung  üblich  geworden,  daß  die  Prämie  entgegen  der
vorstehenden  Regel  nicht  vom  Versicherungsnehmer  dem  Versicherer  übermittelt,  sondern
vom  Versicherer  beim  Versicherungsnehmer  eingezogen  wird,  so  ist  der  Versicherer  an
diese  freiwillige  Ubung  so  lange  gebunden,  bis  er  dem  Versicherungsnehmer  schriftlich  anzeigt,
  daß  er  die  Übermittlung  fordere  (Vers  Ges.  37).  Auf  eine  entgegenstehende  Vereinbarung

  kann  sich  der  Versicherer  nur  bei  „freien“  Versicherungsgeschäften  berufen
(Vers  Ges.  42,  187).

V.  Da  die  Prämie  das  Entgelt  dafür  bildet,  daß  der  Versicherer
durch  den  Versicherungsvertrag  mit  der  Verpflichtung  belastet  wird,  bei
Eintritt  des  Versicherungsfalls  die  Versicherungsleistung  zu  bewirken,  so
müßte  nach  den  allgemeinen  für  gegenseitige  Verträge  geltenden  Regeln
des  bürgerlichen  Rechts  die  Prämienpflicht  des  Versicherungsnehmers
grundsätzlich  fortfallen,  wenn  und  soweit  die  Haftung  des  Versicherers
für  die  Versicherungsleistung  in  Fortfall  kommt.  Doch  führt  das  Gesetz
diesen  Grundsatz  nur  mit  sehr  erheblichen  Abschwächungen  durch.

1.  In  gewissen  Fällen  wird  der  Versicherungsnehmer,  während  der
Versicherer  gänzlich  haftfrei  ist,  zwar  von  der  Prämienpflicht  befreit,  mus
aber  dem  Versicherer  für  dessen  Mühewaltungen  beim  Vertragsschluß
eine  sog.  Geschäfts--  oder  Ristornogebührin  angemessener  Höhe
zahlen,  nämlich:

a)  erstens,  wenn  bei  einer  Schadensversicherung  von  Anfang  an
ein  Versicherungsinteresse  des  Versicherungsnehmers  fehlt  (Vers  Ges.  68  1;
s.  oben  S.  586  3);

b)  zweitens,  wenn  der  Versicherer  den  Versicherungsvertrag  kündigt,
weil  der  Versicherungsnehmer  die  von  ihm  geschuldete  Vorprämie  nicht
rechtzeitig  entrichtet  hat  (Vers  Ges.  40  II  Satz  2;  s.  oben  S.  616  ).