618  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

Beispiel.  Wenn  A.  am  1.  März  1910  ein  Bild  vom  1.  April  1910  ab  auf  fünf
Jahre  bei  B.  für  eine  Jahresprämie  von  10  Mark  gegen  Feuer  versichert  und  das  Bild
schon  am  25.  März  1910  abbrennt,  so  ist  B.  gänzlich  haftfrei,  während  A.  eine  Geschäftsgebühr
  von  vielleicht  2,50  Mark  zahlen  muß.

War  die  Versicherung  absichtlich  für  ein  künftiges  Interesse  als  solches  genommen,
so  gilt  die  Regel  zu  a  selbstverständlich  nur,  wenn  auch  die  nachträgliche  Entstehung  des
Interesses  bis  zu  dem  bei  Abschluß  des  Versicherungsvertrages  angenommenen  Zeitpunkt
ausgeschlossen  ist  (s.  VersGes.  68  I;  oben  S.  586  Za).

2.  In  gewissen  Fällen  bleibt  der  Versicherungsnehmer,  während  der
Versicherer  gänzlich  haftfrei  ist,  für  seine  Prämie  zwar  nicht  auf  die  ganze
Dauer  der  Versicherung,  aber  doch  für  einen  bestimmten  Teil  der  Versicherungszeit
  haftbar,  nämlich:

a)  erstens,  wenn  der  Versicherungsnehmer  bei  Abschluß  eines  mit
rückwirkender  Kraft  ausgestatteten  Versicherungsvertrages  gewußt  hat,
daß  der  Versicherungsfall  bereits  eingetreten  war,  während  dem  Versicherer
  diese  Kenntnis  mangelte;  hier  dauert  die  Haftung  des  Versicherungsnehmers
  bis  zum  Ablauf  der  Versicherungsperiode  fort,  in  der  der  Versicherer
  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  nachträglich  erfahren  hat
(Vers  Ges.  2  II;  s.  oben  S.  573  VII,  2);

b)  zweitens,  wenn  der  Versicherungsvertrag  wegen  arglistiger  Überoder
  Doppelversicherung  für  den  Versicherer  unverbindlich  ist  und  der
Versicherer  beim  Vertragsschluß  hiervon  keine  Kenntnis  hatte;  hier  dauert
die  Haftung  des  Versicherungsnehmers  bis  zum  Ablauf  der  Versicherungsperiode
  fort,  in  der  der  Versicherer  die  Nichtigkeit  der  Versicherung  erfährt
  (Vers  Ges.  51  II,  59  III;  s.  oben  S.  5986,  599  8);

xc)  drittens,  wenn  der  Versicherer  vom  Versicherungsvertrage  zurücktritt,
  weil  der  Versicherungsnehmer  dem  Versicherer  beim  Abschluß  des
Vertrages  die  Gefahrumstände  unvollständig  oder  unrichtig  angezeigt  hat;
hier  dauert  die  Haftung  des  Versicherungsnehmers  bis  zum  Ablauf  der
Versicherungsperiode  fort,  in  der  der  Rücktritt  erklärt  wird  (s.  Vers  Ges.  40  I,
s.  oben  S.  569).

Beispiel.  A.  hat  vom  1.  April  1910  ab  sein  Leben  bei  B.  mit  100  000  Mark  gegen
eine  Jahresprämie  von  5000  Mark  versichert  und  dabei  dem  B.  trotz  Befragen  fahrlässigerweise
  verschwiegen,  daß  er  an  Epilepsie  leidet;  B.  erfährt  dies  1915  und  tritt  vom  Vertrage
  zurück.  Hier  verbleiben  dem  B.,  obschon  seine  eigne  Haftpflicht  rückwirkend  erlischt,
  sechs  Jahresprämien  mit  30  000  Mark.

3.  In  gewissen  Fällen  bleibt  endlich  der  Versicherungsnehmer,
während  der  Versicherer  im  Lauf  der  Versicherung  von  einem  bestimmten
Zeitpunkt  ab  haftfrei  wird,  noch  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  eine  Zeitlang
  für  die  Prämie  haftbar,  nämlich:

a)  erstens,  wenn  der  Versicherer  den  Versicherungsvertrag  kündigt,
weil  der  Versicherungsnehmer  eine  von  ihm  geschuldete  Nachprämie  nicht
rechtzeitig  entrichtet  hat;  hier  dauert  die  Haftung  des  Versicherungsnehmers