Fortdauer  der  Prämienpflicht  trotz  Befreiung  des  Versicherers.  J  173.  619

bis  zu  dem  Ablauf  der  Versicherungsperiode  fort,  in  der  die  Kündigung
wirksam  wird  (VersGes.  40  II  Satz  1;  s.  oben  S.  616);

b)  zweitens,  wenn  der  Versicherer  den  Versicherungsvertrag  kündigt,
weil  der  Versicherungsnehmer  ihm  beim  Abschluß  des  Vertrages  die  Gefahrumstände
  unvollständig  oder  unrichtig  angezeigt  oder  weil  die  Gefahr
sich  nach  Abschluß  des  Vertrages  erhöht  hat;  hier  dauert  die  Prämienpflicht
  des  Versicherungsnehmers  gleichfalls  bis  zum  Ablauf  der  Versicherungsperiode
  fort,  in  der  die  Kündigung  wirksam  wird  (Vers  Ges.  40  1;
s.  oben  S.  570  d,  605).

Beispiel.  Wenn  in  dem  oben  S.  616  6  genannten  Fall  B.  von  seinem  Kündigungsrecht
  am  16.  April  1911  Gebrauch  macht,  bleibt  A.  trotzdem  für  die  zweite  Jahresprämie
haftbar  und  wird  erst  vom  1.  April  1912  ab  frei;  schiebt  B.  die  Kündigung  bis  zum  2.  April
1912  auf,  wozu  er  wohl  befugt  ist,  so  ist  A.  auch  für  die  dritte  Jahresprämie  haftbar.

VI.  Dem  zu  V  entwickelten  Grundsatz,  daß  die  Prämienpflicht  des
Versicherungsnehmers  ganz  erlischt  oder  wenigstens  herabgesetzt  wird,
wenn  die  Verpflichtung  des  Versicherers  zur  Versicherungsleistung  in
Fortfall  kommt,  scheint  folgender  weiterer  Satz  zu  entsprechen:  stellt  sich
im  Lauf  der  Versicherung  heraus,  daß  das  Risiko,  mit  dem  der  Versicherer
sich  durch  Ubernahme  seiner  Verpflichtung  zur  Versicherungsleistung  belastet
  hat,  größer  oder  geringer  ist,  als  die  Parteien  beim  Abschluß  des
Vertrages  angenommen  haben,  so  wird  auch  der  im  Vertrage  festgesetzte
Prämiensatz  angemessen  erhöht  oder  ermäßigt.  Doch  erkennt  das  Gesetz
diesen  Satz  nur  in  einigen  wenigen  Fällen  an.

1.  Eine  nachträgliche  Erhöhung  des  vereinbarten  Prämiensatzes  tritt
nur  in  einem  einzigen  Fall  ein.  Von  ihm  ist  bereits  früher  (oben  S.  570d)
ausführlich  die  Rede  gewesen.  Hier  ist  bloß  hinzuzufügen,  daß  die  Prämienerhöhung
  mit  Beginn  der  Versicherungsperiode  wirksam  wird,  in  der  der
Versicherer  sie  verlangt  hat  (Vers  Ges.  41).

Beispiel.  In  dem  oben  S.  570  d  genannten  Fall  I  kann  demnach  B.  die  Verdopplung
  der  Prämie  nur  für  ein  einziges  Jahr,  das  Todesjahr  A.s,  fordern.

2.  Eine  nachträgliche  Ermäßigung  des  vereinbarten  Prämiensatzes
tritt  in  folgenden  Fällen  ein.

a)  Sie  tritt  erstens  ein,  wenn  bei  einer  Schadensversicherung  die
im  Vertrage  vereinbarte  Versicherungssumme  wegen  üÜberversicherung
herabgesetzt  wird  und  zwar  nach  Verhältnis  dieser  Herabsetzung;  wirksam
wird  sie  mit  Beginn  der  nächstfolgenden  Versicherungsperiode  (Vers  Ges.
51  —).

Beispiel.  Wird  in  dem  oben  S.  597  a  genannten  Fall  im  Januar  1912  die  Versicherungssumme

  von  40  000  auf  1000  Mark  ermäßigt,  so  ist  auch  die  vereinbarte  Prämie
vom  1.  Oktober  1912  ab  auf  u¼0  herabzusetzen.

b)  Sie  tritt  zweitens  ein,  wenn  bei  einer  Schadensversicherung  die
im  Vertrage  vereinbarte  Versicherungssumme  wegen  Doppelversicherung