620  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

herabgesetzt  wird  und  zwar  nach  Verhältnis  dieser  Herabsetzung;  wirksam
wird  sie  schon  mit  Beginn  der  laufenden  Versicherungsperiode,  jedoch
mit  der  Maßgabe,  daß  der  Versicherungsnehmer  dem  Versicherer  als  Vergütung
  für  dessen  Verlust  eine  angemessene  Geschäftsgebühr  zahlen  muß
(Vers  Ges.  60  1—1II).

Zc)  Sie  tritt  drittens  in  jedem  Fall  eines  Teilrücktritts  vom  Versicherungsvertrage
oder  einer  Teilkündigung  ein  (s.  oben  S.  571e;  608,  5).

VII.  So  verwickelt  die  bisher  besprochenen  Regeln  über  die  Prämienpflicht
  des  Versicherungsnehmers  sind,  so  müssen  sie  sich  doch  bei  zahlreichen
Arten  von  Versicherungen  eine  Reihe  von  Ergänzungen  und  Abänderungen
gefallen  lassen.

1.  Bei  der  Feuer-  und  der  Viehversicherung  wird,  wenn  nach  Eintritt
  eines  Teilschadens  die  Haftung  des  Versicherers  auf  den  Restbetrag
der  Versicherungssumme  ermäßigt  wird,  von  Beginn  der  nächstfolgenden
Versicherungsperiode  an  auch  die  dem  Versicherungsnehmer  obliegende
Prämie  verhältnismäßig  herabgesetzt  (Vers  Ges.  95,  119).

Beispiele.  I.  A.  hat  seine  Möbel  bei  B.  auf  fünf  Jahre  für  eine  Jahresprämie
von  20  Mark  gegen  Feuer  versichert;  im  zweiten  Jahr  entsteht  ein  Teilbrandschaden,  den
B.  mit  10  00  der  Versicherungssumme  vergütet.  Hier  wird  die  Versicherungssumme  *
fort  und  die  Prämie  mit  Beginn  des  dritten  Versicherungsjahrs  auf  9/10  ermößigt.
II.  Derselbe  Fall;  nur  handelt  es  sich  um  eine  Einbruchsversicherung  und  einen  Teileinbruchsschaden.

  Hier  wird  nur  die  Versicherungssumme  herabgesetzt,  während  die  Prämie
unverändert  bleibt.

2.  Bei  der  Feuer-,  der  Hagel  und  der  Haftpflichtversicherung  bleibt
der  Versicherungsnehmer,  wenn  er  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls
die  Versicherung  kündigt,  für  die  Prämie  der  laufenden  Versicherungsperiode
  haftbar  (Vers  Ges.  96  III,  113,  158  III).  Das  nämliche  gilt  bei
der  Hagelversicherung  auch  dann,  wenn  die  Kündigung  vom  Versicherer
ausgeht,  eine  einfache  Folge  davon,  daß  diese  Kündigung  erst  mit  dem
Ende  der  laufenden  Versicherungsperiode  wirksam  wird  (s.  Vers  -Ges.  113).
Anders  dagegen  bei  der  Feuer=  und  bei  der  Haftpflichtversicherung,  wo

die  Kündigung  des  Versicherers  die  Versicherung  mitten  im  Lauf  einer
Periode  aufheben  kann.

a)  Bei  der  Feuerversicherung  ist  zu  unterscheiden:  in  Ansehung  des
Teils  der  Prämie,  der  auf  den  dem  eingetretenen  Feuerschaden  entsprechenden
  Betrag  der  Versicherungssumme  entfällt,  haftet  der  Versicherungsnehmer
  gleichfalls  bis  zum  Ende  der  laufenden  Periode;  für  den  auf  den
Restbetrag  der  Versicherungssumme  entfallenden  Teil  der  Prämie  haftet
er  nur  nach  Verhältnis  des  bis  zum  Eintritt  des  Versicherungsfalls  bereits
verstrichenen  Teils  dieser  Periode  (Vers  Ges.  96  III).

Beispiel.  A.  hat  seine  Möbel  bei  B.  vom  1.  April  1910  ab  auf  fünf  Jahre  für  eine
Jahresprämie  von  96  Mark  gegen  Feuer  versichert;  am  1.  Juli  1912  tritt  ein  Teilbrand-