Fortdauer  der  Prämienpflicht  trotz  Befreiung  des  Versicherers.  J  173.  621

schaden  ein,  der  ein  Drittel  des  Werts  der  Möbel  vernichtet;  B.  kündigt  darauf  die  Versicherung.
  Hier  bleibt  A.  für  die  Prämie  des  dritten  Versicherungsjahrs  in  Höhe  von  ½

uf  das  ganze  Jahr,  in  Höhe  von  3  auf  ein  Vierteljahr,  d.  h.  auf  32  4  16  =  48  Mark,
aftbar.

b)  Bei  der  Haftpflichtversicherung  wird  die  Unterscheidung  zu  a
nicht  gemacht:  der  Versicherungsnehmer  haftet  in  jedem  Fall  nur  für  den
Teil  der  Prämie,  der  der  abgelaufenen  Versicherungszeit  entspricht  (Vers-Ges.
  158  III).

3.  Bei  der  Seeversicherung  gibt  es  eine  lange  Reihe  von  Besonderheiten.
  Doch  sind  sie  zumeist  minder  wichtig  oder  gänzlich  bedeutungslos,
und  es  ist  kaum  einzusehn,  aus  welchem  Grunde  der  Gesetzgeber  sie  noch
nach  Erlaß  der  neueren  Versicherungsgesetze  aufrecht  erhalten  hat;  waren
die  Besonderheiten  bei  der  Binnentransportversicherung  zu  entbehren,  so
hätte  man  sie  auch  bei  der  Seeversicherung  beseitigen  können.

a)  Unanwendbar  sind  die  Regeln  zu  III3,  IV  über  die  Folgen  einer  nicht  rechtzeitigen
Shung  der  Prämien  seitens  des  Versicherungsnehmers  und  über  den  Leistungsort  für
le  Prämienzahlung.  Statt  ihrer  gelten  die  allgemeinen  Regeln  des  bürgerlichen  Rechts.

.  b)  Wenn  der  Versicherungsnehmer  die  Reise,  für  die  die  Versicherung  genommen
ist,  noch  ehe  sie  begonnen,  gänzlich  aufgibt  oder  wenn  die  versicherte  Sache  ohne  sein  Zutun
er  vom  Versicherer  übernommenen  Gefahr  gar  nicht  ausgesetzt  wird,  wird  er  von  seiner
Prämienpflicht  befreit,  muß  aber  eine  Ristornogebühr  entrichten.  Das  nämliche  gilt,
wenn  es  von  Anfang  an  an  einem  Interesse  des  Versicherungsnehmers  an  der  Versicherung
  fehlte,  vorausgesetzt,  daß  der  Versicherungsnehmer  sich  bei  Abschluß  des  Versicherungsvertrages
  in  gutem  Glauben  befunden  hat;  die  Ristornogebühr  beträgt,  wenn  nichts
andres  vereinbart  ist,  ½%  der  Versicherungssumme  (5GB.  894).

0)  Wenn  sich  eine  Versicherung  als  Überversicherung  herausstellt  und  deshalb  zum

Teil  der  Wirksamkeit  entbehrt,  so  wird  der  Versicherungsnehmer  von  einem  verhältnismäßigen
  Teil  der  Prämie  befreit,  vorausgesetzt,  daß  er  sich  beim  Abschluß  des  Versicherungsvertrages
  in  gutem  Glauben  befunden  hat,  muß  aber  auch  in  diesem  Fall  eine
Ristornogebühr  zahlen  (s.  HGB.  895).  Das  nämliche  gilt,  wenn  die  Versicherungssumme
wegen  Doppelversicherung  herabgesetzt  wird  (HGB.  788).  Im  ersteren  Fall  beträgt  die
Ristornogebühr,  wenn  nichts  andres  vereinbart  ist,  ½  9  des  den  Versicherungswert  übersteigenden
  Betrages  der  Versicherungssumme  (HGB.  895);  im  letzteren  Fall  ist  nur  bestimmt,
  daß  sie  „angemessen"  sein  soll  (HGB.  788  111).
"  d)  Wenn  die  Versicherung  für  den  Versicherer  unverbindlich  ist,  weil  der  Versicherungsnehmer
  bei  Abschluß  des  Vertrages  gewußt  hat,  daß  der  Versicherungsfall  bereits
eingetreten  war,  oder  weil  ein  Fall  arglistiger  Über-  oder  Doppelversicherung  vorliegt,
so  ist  der  Versicherungsnehmer  trotzdem  zur  Entrichtung  der  vollen  Prämie  verbunden,
es  sei  denn,  daß  der  Versicherer  beim  Vertragsschluß  den  Sachverhalt  gekannt  hat
(785  III,  787  III,  895).  Ingleichen  ist  der  Versicherungsnehmer  zur  Entrichtung  der  vollen
Prämie  verbunden,  wenn  der  Versicherer  wegen  unrichtiger  oder  unvollständiger  Anzeige
der  Gefahrumstände  vom  Vertrage  zurücktritt  (HG#.  811  I)  oder  wenn  er  wegen  nachträglicher
  Gefahrerhöhung  befreit  wird  (s.  HGB.  814).

4.  Bei  der  Lebensversicherung  kann  es,  wenn  sie  bereits  drei  Jahre
bestanden  hat  und  die  Prämie  für  diese  Zeit  bezahlt  ist,  geschehn,  daß  der
Versicherungsnehmer  von  seiner  Prämienpflicht  für  die  Folgezeit  gänzlich