622  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

befreit  oder  daß,  wie  das  Gesetz  sich  ausdrückt,  die  Versicherung  in  eine
prämienfreie  umgewandelt  wird  (VersWGes.  173—175).

a)  Die  Umwandlung  geschieht  entweder  auf  Verlangen  des  Versicherungsnehmers
  oder  kraft  Gesetzes.

a)  Auf  Verlangen  des  Versicherungsnehmers  tritt  die  Umwandlung
mit  dem  Schluß  der  Versicherungsperiode  ein,  in  der  das  Verlangen  gestellt
  wird;  irgend  einer  Motivierung  bedarf  das  Verlangen  nicht:  ob  es
gestellt  wird  oder  nicht,  steht  im  freien  Belieben  des  Versicherungsnehmers
  (VersGes.  174  I).

ß)  Kraft  Gesetzes  tritt  die  Umwandlung  ein,  wenn  der  Versicherungsnehmer
  sich  nach  Ablauf  einer  ihm  vom  Versicherer  formgerecht  gesetzten
Zahlungsfrist  mit  der  Entrichtung  einer  Nachprämie  (oben  S.  616)  in
Verzug  befindet  und  nun,  noch  ehe  der  Verzug  behoben  ist,  entweder

der  Versicherungsfall  eintritt  oder  der  Versicherer  die  Versicherung  kündigt
(Vers  Ges.  175,  39).

b)  In  dem  Augenblick,  in  dem  die  Prämienpflicht  des  Versicherungsnehmers
  fortfällt,  wird  selbstverständlich  auch  die  dem  Versicherer  obliegende
  Versicherungsleistung  herabgesetzt,  und  zwar  in  zwiefacher  Art.

a)  Erstens  wird  die  Versicherungsleistung  auf  den  Betrag  ermäßigt,
der  sich  nach  den  Tarifen  des  Versicherers  für  das  Alter  der  Person,  auf
deren  Leben  oder  Tod  die  Versicherung  genommen  ist,  als  Versicherungsleistung
  ergibt,  wenn  der  auf  die  Versicherung  entfallende  Anteil  am
Prämienreservefonds  als  eine  vom  Versicherungsnehmer  eingezahlte  einmalige
  Prämie  angesehn  wird  (Vers  Ges.  174  II,  III,  175  I,  II).

1  8)  Zweitens  werden  von  der  also  ermäßigten  Versicherungsleistung
die  etwaigen  Prämienrückstände  des  Versicherungsnehmers  und  außerdem
eine  gewisse  dem  Versicherer  zustehende  Gebühr  abgezogen;  diese  kann
mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  in  den  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  des  Versicherers  im  voraus  fest  bestimmt  werden;  ist  dies
nicht  geschehn,  so  ist  sie  von  Fall  zu  Fall  den  Umständen  angemessen  zu
normieren  (Vers  Ges.  174  V,  175).

e)  Zu  a  wird  die  Umwandlung  der  Versicherung  in  eine  prämienfreie
  erst  mit  Beginn  der  folgenden  Versicherungsperiode,  zu  b  wird  sie
sofort  wirksam,  sobald  der  Versicherungsfall  eintritt  oder  die  Kündigung
erfolgt;  doch  wird  der  auf  die  Versicherung  entfallende  Teil  der  Prämienreserve
  wie  zu  a  nach  den  Verhältnissen  am  Schluß  der  laufenden  Versicherungsperiode
  berechnet  und  demgemäß  auch  die  für  diese  Periode
laufende  Prämie  des  Versicherungsnehmers,  wenn  sie  bereits  bezahlt  ist,
nicht  zurückvergütet,  wenn  sie  noch  aussteht,  von  der  Prämienreserve
abgezogen  (s.  Vers  Ges.  175  I  Satz  2).

Beispiel.  A.  hat  bei  B.  gegen  eine  lebenslängliche  Jahresprämie  von  5000  Mark
seit  dem  1.  April  1910  eine  Lebensversicherung  auf  den  eignen  Todesfall  in  Höhe  von