Prämienfreie  Versicherung.  Nettoprämie.  8173.  623

100  000  Mark  genommen;  seitdem  haben  sich  aber  seine  Einnahmen  so  verschlechtert,  daß
er  am  1.  Oktober  1915  die  Umwandlung  seiner  Versicherung  in  eine  prämienfreie  verlangt;
  am  31.  März  1916  beträgt  die  Prämienreserve  für  A.s  Versicherung  28  000  Mark.
Hier  wird  A.  vom  1.  April  1916  ab  von  seiner  Prämienpflicht  befreit.  Dafür  sinkt  aber
die  Summe,  die  B.  bei  A.s  Tode  zu  leisten  hat,  auf  denjenigen  Betrag,  den  A.  nach  den
allgemeinen  Versicherungsbedingungen  B.s  zu  fordern  hätte,  wenn  er  am  1.  April  1916
bei  B.  eine  neue  Lebensversicherung  auf  den  eignen  Tod  genommen  und  dafür  eine  einmalige
  Prämie  von  vielleicht  21  000  Mark  (nämlich  von  28  000  Mark,  abzüglich  einer
Geschäftsgebühr  von  25%0)  gezahlt  hätte;  diese  Summe  würde  im  Einzelfall  35.000  Mark
betragen.

5.  Bei  der  Lebensversicherung  und  jeder  andern  Versicherung,  für
die  ein  Prämienreservefonds  (oben  S.  610  III)  gebildet  werden  muß,  ist  im
Geschäftsplan  des  Versicherers  anzugeben,  welcher  Teil  der  vom  Versicherungsnehmer
  aufzubringenden  Prämien  zur  Deckung  der  später  an
ihn  zu  entrichtenden  Versicherungsleistung,  welcher  Teil  der  Prämie  zur
Deckung  der  sonstigen  Unkosten  des  Versicherers  oder  zu  andern  Zwecken
bestimmt  ist;  der  erstere  Teil  wird  Nettoprämie  genannt;  welche
rechtliche  Bedeutung  ihm  zukommt,  ist  bereits  früher  erwähnt  (VerfUnt  Ges.
11,  12;  s.  oben  S.  610  a).

VIII.  1.  Auf  eine  Vereinbarung,  die  zum  Nachteil  des  Versicherungsnehmers
  von  den  oben  dargestellten  Regeln  über  die  Folgen  nicht  rechtzeitiger
  Entrichtung  von  Prämien  oder  über  die  Umwandlung  einer
prämienpflichtigen  Versicherung  in  eine  prämienfreie  abweichen  (oben
S.  617  b;  618,  3  a;  622  ),  kann  der  Versicherer  sich  nur  berufen

a)  bei  freien  Versicherungsgeschäften  (Vers  Ges.  42,  187),

b)  bei  Lebensversicherungsverträgen  mit  kleineren  Beträgen  sowie
bei  allen  Versicherungsverträgen  kleinerer  Gegenseitigkeitsvereine,  wenn
die  Vereinbarung  sich  in  den  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  allgemeinen
  Versicherungsbedingungen  des  Versicherers  befindet  (Vers  Ges.
4,  189).

2.  Ahnlich  steht  es  mit  den  Regeln  zu  V,  2c,  3b,  die  in  dem
Fall,  daß  der  Versicherungsvertrag  wegen  unrichtiger  oder  unvollständiger
  Anzeige  von  Gefahrumständen  oder  wegen  Gefahrerhöhung  durch
Rücktritt  oder  Kündigung  aufgehoben  wird,  eine  Fortdauer  der  Prämienpflicht
  des  Versicherungsnehmers  anordnen:  auf  Vereinbarungen,  die
zum  Nachteil  des  Versicherungsnehmers  von  diesen  Regeln  abweichen,
kann  der  Versicherungsnehmer  sich  nur  bei  freien  Versicherungsgeschäften
berufen  (Vers  Ges.  40,  42,  187).

8)  Houstige  Obliegenheiten  des  Wersicherungsnehmers.

5  17“.

I.  Außer  mit  der  Verpflichtung  zur  Prämienzahlung  belastet  das
Gesetz  den  Versicherungsnehmer  noch  mit  mancherlei  andern  Obliegenheiten.