624  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

1.  Bei  den  meisten  dieser  Hbliegenheiten  sagt  das  Gesetz  nicht,
welcher  Rechtsnachteil  den  Versicherungsnehmer  trifft,  wenn  er  ihnen
nicht  nachkommt.  Die  Lücke  ist  dahin  auszufüllen,  daß  er  sich  dadurch
schadensersatzpflichtig  macht,  vorausgesetzt,  daß  ihm  ein  Verschulden  zur
Last  fällt.  Hierher  gehören  folgende  Regeln.  1

a)  Der  Versicherungsnehmer  hat,  wenn  der  Versicherungsfall  eintritt
  und  er  Kenntnis  davon  erlangt,  dem  Versicherer  unverzüglich  Anzeige
  zu  machen  VersGes.  33  1;  HGB.  818).  Eine  Ausnahme  gilt
bei  der  Lebensversicherung:  hier  bedarf  es  der  Anzeige  nur,  wenn  der
Tod,  nicht  aber  auch,  wenn  das  Erleben  eines  gewissen  Alters  als  Velsicherungsfall
  bestimmt  ist  (Vers  Ges.  171  I  Satz  1).

Bei  einigen  Arten  der  Versicherung  wird  das  Erfordernis  der  „Unverzüglichkeit  det
Anzeige  zu  a  zum  Vorteil  des  Versicherungsnehmers  dahin  präzisiert,  daß  dieser  seinet
Anzeigepflicht  genligt,  wenn  er  die  Anzeige  binnen  einer  fest  bestimmten  Frist  absendet.
die  Frist  beträgt:  bei  der  Feuerversicherung  zwei,  bei  der  Lebensversicherung  auf  den
Todesfall  drei,  bei  der  Lagelversicherung  vier  Tage  seit  Eintritt  des  Versicherungsfal!
bei  der  Haftpflichtversicherung  eine  Woche  seit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Dritte,  der  den
Versicherungsnehmer  haftpflichtig  macht,  seinen  Anspruch  gegen  iön  erhebt  (Verscef-  gl,
171  1  Satz  2,  110  1,  153  1  Satz  1,  2;  siehe  aber  auch  ebenda  153  I  Satz  3).

b)  Bei  der  Viehversicherung  hat  der  Versicherungsnehmer  außer
dem  Tode  auch  jede  erhebliche  Erkrankung  sowie  leden  Fee  Unfal
eines  bersicherten  Tiers  unverzüglich  anzuzeigen,  selbst  wenn  der  Velsicherer
  für  die  Erkrankung  und  den  Unfall  nicht  haftet,  der  Versicherungfall
  also  nicht  als  eingetreten  gilt  (Vers  Ges.  121  Satz  1.  In  derselben  Art
7  der  Versicherungsnehmer  bei  einer  Transportversicherung  gegen  die
desen  der  Schiffahrt  jeden  erheblichen  Unfall,  der  das  Schiff  oder

ie  Ladung  trifft,  anzuzeigen,  auch  wenn  der  Versicherer  für  den  Unfall
  ist  [s.  VersGes.  146;  HGB.  818).

Ch  Bei  allen  Arten  der  Versicherung  hat  der  Versicherun  snehmer
sen  Verlherer  auf  Verlangen  jede  Auskunft  zu  *8  die  “*  Festoblie
  r*#ß“  Werütcherungsall  oder  des  Umfangs  der  dem  Versicheret
ncherrr  er  eistungen  erforderlich  ist;  schriftliche  Belege  kann  der  Ver-—’#:s
  nur  soweit  fordern,  als  deren  Beschaffung  dem  Versicherungser

  billigerweise  zugemutet  werden  kann  (Vers  Ges.  34).

Genauere  Vorschriften  hierüber  gelten  bei  der  Seeversicherung  (HGB.  884,  s66).

d)  Bei  allen  Arten  der  Schadensversi
...  «  icherung  hat  der  Versicherungsnehmer

  bei  Eintrit  des  Veriicherungesalls  nach  Moglchkei  für  die  W.
endung  und  Minderung  des  Schadens  zu  sorgen;  dabei  hat  er  die  Weikangen

  des  Versicherers  zu  befolgen  und,  wenn  die  Umstände  es  gestatten,
n  sogar  «  «  .

r  E*“  ie  Erteilung  von  Weisungen  zu  bitten  (Vers  Ges.  62  Satz  1;

Eine  Ausnahme  muß  aber  für  den  Fall  der  Unterversicherun
1  6  g  gemacht  werden,
da  hier  der  Versicherungsnehmer  an  der  Abwendung  des  ihm  durch  den  “Q