Anzeige-  und  Auskunftspflicht  des  Versicherungsnehmers.  8  174.  625

fall  drohenden  Schadens  ein  eignes  Interesse  hat;  er  braucht  hier  den  Anweisungen  des
Versicherers  nur  zu  folgen,  wenn  er  sie  nach  eignem  pflichtmäßigen  Ermessen  billigen  muß
(s.  VersGes.  63  II).  Das  nämliche  gilt  auch  bei  einer  Voll=  oder  Überversicherung,  wenn
bei  ihr  mehrere  Versicherer  beteiligt  sind  und  von  ihnen  entgegenstehende  Weisungen  gegeben
  werden  (Vers  Ges.  62  Satz  2).

Bei  der  Viehversicherung  hat  der  Versicherungsnehmer  schon  vor  Eintritt  des  Versicherungsfalls
  vorbeugende  Maßregeln  zu  treffen:  er  muß,  wenn  ein  versichertes  Tier  erkrankt
  oder  einen  Unfall  erleidet,  unverzüglich  einen  Tierarzt  oder,  wenn  dies  untunlich,
einen  andern  Sachverständigen  zuziehn,  es  sei  denn,  daß  Erkrankung  oder  Unfall  unerheblich
  ist  (Vers  Ges.  122).  Auch  muß  der  Versicherungsnehmer  es  jederzeit  gestatten,  daß  der
Versicherer  die  versicherten  Tiere  besichtigt  und  untersuchen  läßt,  selbst  wenn  Erkrankung
oder  Unfall  noch  nicht  eingetreten  ist  (Vers  Ges.  120).

e)  Eine  analoge  Regel  wie  zu  d  gilt  auch  bei  der  Unfallversicherung,
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Versicherungsnehmer  um  Weisungen
des  Versicherers  nicht  besonders  zu  bitten  und,  wenn  sie  erteilt  werden,
sie  nur  so  weit  zu  befolgen  braucht,  als  ihm  nicht  etwas  Unbilliges  zugemutet
  wird  (Vers  Ges.  183  Satz  1).

2.  Von  andrer  Art  ist  die  Obliegenheit  des  Versicherungsnehmers,
dem  Versicherer  jede  Veränderung  seines  Wohnsitzes  anzuzeigen:  der
Rechtsnachteil,  der  den  Versicherungsnehmer  bei  Nichterfüllung  dieser
Obliegenheit  trifft,  ist  nämlich  der,  daß  jede  Willenserklärung,  die  ihm
gegenüber  abzugeben  ist,  als  abgegeben  gilt,  wenn  sie  eingeschrieben  unter
seiner  letzten  bekannten  Adresse  an  ihn  abgesendet  wird  (s.  Vers  Ges.  10).

3.  Noch  anders  ist  die  Obliegenheit  des  Seeversicherungsnehmers,  bei  einer  Versicherung
  von  Frachtgütern  ohne  Bezeichnung  des  Frachtschiffs  unverzüglich,  sobald  er
erfährt,  in  welches  Schiff  die  Güter  verladen  worden  sind,  dem  Versicherer  hiervon  Anzeige
  zu  machen:  der  Rechtsnachteil,  der  den  Versicherungsnehmer  bei  Nichterfüllung
dieser  Obliegenheit  trifft,  ist  nämlich  der,  daß  der  Versicherer  fortab  haftfrei  wird  (HGB.  817).

II.  Die  Regeln  zu  1  können  durch  Vereinbarung  zwischen  den  Parteien
  derart  abgeändert  werden,  daß  die  Zahl  der  dem  Versicherungsnehmer
  zur  Last  fallenden  Obliegenheiten  vermehrt  oder  vermindert  oder
die  Rechtsfolgen,  die  sich  an  die  Nichterfüllung  der  Obliegenheit  knüpfen,
anders  bestimmt  werden.  Für  derartige  Vereinbarungen  gelten  folgende
Regeln.

1.  a)  Ist  bei  irgend  einer  Versicherung  vereinbart,  daß  bei  Verletzung
  einer  Obliegenheit,  die  kraft  Gesetzes  oder  Vertrages  vor  Eintritt
des  Versicherungsfalls  dem  Versicherer  gegenüber  zu  erfüllen  ist,  der
Versicherer  haftfrei  wird  oder  vom  Vertrage  zurücktreten  darf,  so  ist  diese
Abrede  dahin  auszulegen,  daß  sie  unanwendbar  ist,  wenn  dem  Versicherungsnehmer
  nachweislich  kein  Verschulden  zur  Last  fällt  (Vers  Ges.  6  1).

b)  Ist  bei  irgend  einer  Versicherung  die  nämliche  Vereinbarung  für
den  Fall  getroffen,  daß  eine  Obliegenheit  verletzt  wird,  die  kraft  Gesetzes
oder  Vertrages  erst  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  zu  erfüllen  ist,
so  ist  diese  Abrede  dahin  auszulegen,  daß  sie  schon  dann  unanwendbar  ist,

Cosock,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  40