626  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

wenn  die  Verletzung  nachweislich  weder  auf  Vorsatz  noch  auf  grober  Fahrlässigkeit
  des  Versicherungsnehmers  beruht  (Vers  Ges.  6  II).

xc)  Ist  bei  irgend  einer  Versicherung  die  nämliche  Vereinbarung  für
den  Fall  getroffen,  daß  der  Versicherungsnehmer  bestimmte  ihm  vertragsmäßig
  auferlegte  Obliegenheiten  zum  Zweck  der  Verminderung  der  Gefahr
oder  zum  Zweck  der  Verhütung  einer  Gefahrerhöhung  verletzt,  so  ist  diese
Abrede  dahin  auszulegen,  daß  sie  unanwendbar  ist,  wenn  die  Verletzung
keinen  Einfluß  auf  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls  und  auf  den  Umfang
der  Leistung  des  Versicherers  gehabt  hat  (s.  Vers  Ges.  32).

d)  Ist  bei  der  Haftpflichtversicherung  vereinbart,  daß  der  Versicherungsnehmer
  den  Anspruch  des  Dritten,  der  ihn  haftpflichtig  macht,
nur  mit  Einwilligung  des  Versicherers  befriedigen  oder  anerkennen  darf
und  der  Versicherer  haftfrei  wird,  wenn  der  Versicherungsnehmer  dem
zuwiderhandelt,  so  ist  diese  Abrede  dahin  auszulegen,  daß  sie  unanwendbar
ist,  sofern  der  Versicherungsnehmer  nach  den  Umständen  die  Befriedigung
oder  Anerkennung  nicht  ohne  offenbare  Unbilligkeit  verweigern  kann
(s.  Vers  Ges.  154  II).

2.  Auf  eine  Vereinbarung,  die  von  den  Regeln  zu  1  zu  Ungunsten
des  Versicherungsnehmers  abweicht,  kann  sich  der  Versicherer  nur  bei
freien  Versicherungsgeschäften  berufen  (Vers  Ges.  6  III,  32  Satz  2,  154  11).

In  derselben  Art  sind  zwingend:  die  Regeln  zu  1,  1  a  über  die  Dauer  und  Berechnung
  der  Anzeigepflicht  bei  der  Feuer-,  Lebens-,  Vieh-  und  Haftpflichtversicherung
(Vers  Ges.  92  II,  172,  110  11,  153  II);  die  Regel  zu  I,  1c,  soweit  sie  den  Versicherungsnehmer
von  der  Beschaffung  von  Belegen  befreit  (Vers  Ges.  34  II  Satz  2);  endlich  die  Regel  I,  1e
(VersGes.  183  Satz  2).

Zwingend  ist  ferner  in  derselben  Art  vorgeschrieben,  daß  sich  der  Versicherer  auf
eine  Vereinbarung,  nach  der  er  haftfrei  werden  soll,  wenn  die  in  den  Regeln  zu  l,  14a
und  b  bestimmte  Anzeigepflicht  verletzt  ist,  nicht  berufen  darf,  sofern  er  in  andrer  Art
von  dem  anzuzeigenden  Umstande  rechtzeitig  Kenntnis  erlangt  hat  (VersGes.  33  II,
121  Satz  2).

e)  Veräußerung  der  versicherten  Sache  und  verwandte  Fälce.!
175.

I.  1.  a)  Wird  bei  einer  Sachversicherung  die  versicherte  Sache  von
dem  Versicherungsnehmer  veräußert,  so  tritt  der  Erwerber  in  die  Rechte
und  Pflichten  des  Versicherungsnehmers,  die  sich  während  der  Dauer
seines  Eigentums  aus  dem  Versicherungsverhältnis  ergeben,  kraft  Gesetzes
ein,  selbst  wenn  ihm  bei  seinem  Erwerbe  die  Versicherung  unbekannt
gewesen  ist;  dagegen  scheidet  der  Veräußerer  aus  diesen  Rechten  und
Pflichten  aus;  nur  für  die  Prämie  der  laufenden  Versicherungsperiode
gilt  eine  Besonderheit:  Veräußerer  und  Erwerber  haften  für  sie  als  Gesamtschuldner
  (Vers  Ges.  69  I,  II;  HGB.  899  I).

1  J.  Gierke,  Versicherungsforderung  bei  Veräußerung  der  versicherten  Sache  (99).