Verwirkungsklauseln  d.  Versicherungsvertrags.  3  174.  Veräußerung  d.  vers  ESache.  5176.  627

Beispiel.  A.  hat  vom  1.  April  1910  ab  sein  Haus  bei  B.  auf  fünf  Jahre  für  eine
Jahresprämie  von  60  Mark  gegen  Feuer  versichert;  am  1.  November  1912  veräußert  er
das  Haus  an  C.,  am  3.  November  1912  erleidet  das  Haus  einen  kleinen  Brandschaden.
Hier  steht  das  Recht  auf  die  Brandentschädigung  allein  dem  C.  zu;  ebenso  haftet  für  die
Prämie  vom  1.  April  1913  ab  allein  C.;  dagegen  fällt  die  Prämie  des  Vorjahrs  dem  C.
gesamtschuldnerisch  mit  A.  zur  Last,  und  für  die  no#  älteren  Prämien  ist  allein  A.  haftbar.

Nach  dem  zweifellosen  Wortlaut  des  Gesetzes  ist  der  für  den  Eintritt  des  Erwerbers
in  die  Versicherung  maßgebliche  Zeitpunkt  der  Augenblick,  in  dem  das  Eigentum  der  versicherten
  Sache  auf  den  Erwerber  übergeht,  also  wenn  in  dem  vorigen  Beispiel  das  Haus
dem  C.  am  20.  Oktober  verkauft,  am  25.  Oktober  übergeben,  am  27.  Oktober  aufgelassen
und  am  1.  November  im  Grundbuch  auf  seinen  Namen  umgeschrieben  ist,  der  1.  November.
Doch  liegt  hier  wohl  nur  der  übliche  Redaktionsfehler  vor.  In  Wirklichkeit  ist  vielmehr
als  maßgeblicher  Tag  der  25.  Oktober  anzusehn,  an  dem  die  Gefahr  des  Hauses  auf  C.
übergegangen  ist.

Selbstverständlich  braucht  der  Versicherer  wegen  der  durch  die  Versicherung  gegen
ihn  begründeten  Forderungen  die  Veräußerung  erst  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn
er  von  ihr  Kenntnis  erlangt;  solange  dies  nicht  der  Fall,  finden  die  bei  der  rechtsgeschäftlichen
  Abtretung  einer  Forderung  geltenden  Regeln  entsprechende  Anwendung  (Verses.
69  III,  HGB.  899  11).

Einige  Ahnlichkeit  mit  den  vorstehenden  Regeln  haben  die  Vorschriften  von
BGB.  571  ff.  über  die  Veräußerung  eines  vermieteten  Gebäudes.

b)  Eine  Ausnahme  gilt  bei  der  Viehversicherung;  hier  tritt,  wenn
ein  versichertes  Tier  veräußert  wird,  der  Erwerber  nicht  in  die  Versicherung
ein,  sondern  die  Versicherung  erlischt  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Versicherungsnehmer
  für  die  Prämie  bis  zum  Schluß  der  laufenden  Versicherungsperiode
  haftbar  bleibt  (Vers  Ges.  128  1  Satz  1).

In  einer  bestimmten  Beziehung  dauert  übrigens  die  Haftung  des  Versicherers  trotz
der  Veräußerung  des  Tiers  eine  Zeitlang  fort;  der  Versicherer  ist  nämlich  haftbar,  wenn
das  Tier  vor  dem  Schluß  der  laufenden  Versicherungsperiode  oder  binnen  zwei  Wochen
nach  der  Veräußerung  infolge  eines  Hauptmangels  stirbt  und  der  Veräußerer  dem  Erwerber
  hierfür  kraft  Gesetzes  einstehn  muß:  die  Viehversicherung  wirkt  also  insoweit  wie
eine  Haftpflichtversicherung  (Vers  Ges.  128  1  Satz  2).  —  Beispiel.  A.  hat  eine  Kuh,  die
er  für  das  Jahr  1912  bei  B.  versichert  hat,  am  1.  Dezember  1912  dem  C.  verkauft  und
übergeben;  am  5.  Dezember  1912  erkrankt  die  Kuh  plötzlich  an  Lungenseuche  und  geht
gleich  darauf  ein:  hier  ist  B.  dem  A.  haftbar.

Eine  Ausnahme  von  der  Ausnahme  zu  b  gilt,  wenn  das  versicherte  Vieh  nicht
einzeln,  sondern  als  Bestandteil  eines  Grundstücksinventars  zusammen  mit  dem  Grundstück
veräußert  wird:  hier  verbleibt  es  bei  der  Regel  zu  a  (s.  Vers  Ges.  128  I1).

e)  Eine  fernere  Ausnahme  gilt  bei  der  Seeversicherung  von  Schiffen:  hier  tritt
der  Erwerber  des  Schiffs  in  die  Versicherung  nur  ein,  wenn  die  Veräußerung  des  Schiffs
während  einer  Reise  geschieht,  und  die  Versicherung  erlischt,  wenn  sie  auf  geit  oder  für
mehrere  Reisen  genommen  war,  sobald  das  Schiff  den  nächsten  Bestimmungshafen  erreicht
hat  und  dort  entlöscht  ist  (HGB.  900  II).

2.  a)  Dadurch,  daß  der  Erwerber  nach  den  Regeln  zu  1  a  in  die
Versicherung  eintritt,  erfährt  diese  nicht  bloß  in  der  Person  der  dem  Versicherer
  gegenüberstehenden  Gegenpartei,  sondern  auch  nach  einer  andern
Richtung  hin  eine  wesentliche  Anderung:  sie  kann  sowohl  vom  Versicherer
wie  vom  Erwerber  beliebig  gekündigt  werden.