628  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

a)  Der  Versicherer  muß  bei  seiner  Kündigung  eine  einmonatige
Kündigungsfrist  einhalten,  während  der  Erwerber  mit  sofortiger  Wirkung
zu  kündigen  befugt  ist  (Vers  Ges.  70  I,  II).

8)  Das  Kündigungsrecht  erlischt,  wenn  es  nicht  binnen  eines  Monats
ausgeübt  wird;  die  Frist  beginnt  für  die  Kündigung  des  Versicherers
mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  er  von  der  Veräußerung,  für  die  Kündigung
des  Erwerbers  mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  er  von  der  Versicherung  Kenntnis
  erlangt  hat;  hat  der  Erwerber  die  Versicherung  schon  beim  Erwerbe
gekannt,  so  beginnt  die  Frist  mit  dem  Erwerbe  (Vers  Ges.  70  I,  II).

X)  Erfolgt  die  Kündigung,  so  wird  der  Erwerber  mit  rückwirkender
Kraft  von  seiner  Haftung  für  die  Prämie  befreit;  dagegen  bleibt  die
Haftung  des  Veräußerers  für  die  Prämien  bis  zum  Ablauf  der  Versicherungsperiode,
  in  der  die  Kündigung  wirksam  wird,  bestehn  oder  lebt,  wenn  sie

vach  den  Regeln  zu  1  a  bereits  erloschen  ist,  rückwirkend  wieder  auf  GersGes.
0  IID).

Beispiel.  Man  nehme  an,  daß  in  dem  zu  1  a  besprochenen  Fall  der  Erwerber  C.
die  Versicherung  schon  vor  dem  Erwerbe  gekannt  hat,  während  der  Versicherer  B.  die  Veräußerung
  erst  am  5.  April  1914  erfährt.  Hier  kann  B.  die  Versicherung  bis  5.  Mai  1914
unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Monat  kündigen,  während  das  Kündigungsrecht
  des  C.  schon  am  1.  Dezember  1912  erloschen  ist;  kndigt  B.,  so  lebt  die  Haftung

des  Veräußerers  A.  für  die  bis  zum  1.  April  1915  laufenden  Prämien,  die  am  1.  April  1913
erloschen  war,  wieder  auf,  während  C.  haftfrei  wird.

Nach  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  wird  der  Erwerber,  wenn  gekündigt  wird,  nur  von
der  Haftung  für  die  Prämien  frei,  würde  dagegen  mit  den  sonstigen  Versicherungsnehmer

pflichten,  z.  B.  der  Anzeigepflicht,  belastet  bleiben.  Anscheinend  liegt  hier  aber  wieder
nur  ein  Redaktionsfehler  vor.

b)  Ausnahmen  gelten  bei  der  Hagelversicherung  und  bei  der  Transportversicherung.


a)  Bei  der  Hagelversicherung  kann  der  Versicherer  die  Versicherung
nur  für  den  Schluß  der  Versicherungsperiode  kündigen,  in  der  er  die  Verdußerung
  erfährt;  eine  Kündigungsfrist  besteht  nicht;  daß  das  Kündigungsrecht
  erlischt,  wenn  es  nicht  binnen  eines  Monats  ausgeübt  wirod,  ist  nicht
vorgeschrieben  (Vers  Ges.  114  1).

6)  Bei  der  Seeversicherung  wird  ein  Kündigungsrecht  nur  dem  Erwerber
  zugestanden  (HGB.  899  IV,  900).  Dasselbe  gilt  bei  der  Binnentransportversicherung
  von  Gütern;  dagegen  ist  bei  der  Binnentransportversicherung
  von  Schiffen  auch  der  Veräußerer  kündigungsberechtigt,  jedoch
mit  der  Maßgabe,  daß  eine  Kündigung,  die  erst  nach  Beginn  der  Reise
erfolgt,  nicht  vor  Beendigung  der  Reise  wirksam  wird  (VersGes.  142
Satz  1,  143  1).

3.  a)  Die  Veräußerung  ist  dem  Versicherer  vom  Veräußerer  oder
vom  Erwerber  unverzüglich  anzuzeigen;  andernfalls  ist  der  Versicherer
haftfrei,  wenn  der  Versicherungsfall  später  als  einen  Monat  nach  dem
Zeitpunkt  eintritt,  in  dem  ihm  die  Anzeige  hätte  zugehn  müssen,  es