Veräußerung  der  versicherten  Sache.  §  175.  629

sei  denn,  daß  er  die  Veräußerung  vor  diesem  Zeitpunkt  in  andrer  Art
erfahren  hatte  oder  daß  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Versicherungsfalls
die  Frist  für  die  Kündigung  des  Versicherers  bereits  abgelaufen  und  eine
Kündigung  von  keiner  Seite  erfolgt  war  (Vers  Ges.  71).

Beispiel.  Man  nehme  an,  daß  in  dem  oben  genannten  Fall  B.  die  Anzeige  der
Veräußerung  des  Hauses,  wäre  sie  unverzüglich  gemacht  worden,  am  2.  November  1912
erhalten  hätte;  am  3.  November  1912,  am  3.  Januar  1913  oder  am  6.  Mai  1914  erleidet
das  Haus  einen  Brandschaden.  Hier  ist  B.  wegen  des  Unfalls  von  1912  haftbar,  wegen
des  Unfalls  von  1913  haftfrei;  wegen  des  Unfalls  von  1914  ist  er  haftbar,  wenn  er  es  unterlassen
  hat,  die  Versicherung  rechtzeitig  zu  kündigen.

b)  Auch  hier  gelten  aber  bei  der  Hagel=  und  der  Transportversicherung
Ausnahmen.

a)  Bei  der  Hagelversicherung  wird  der  Versicherer  wegen  Unterlassung
  rechtzeitiger  Anzeige  nur  frei,  wenn  der  Versicherungsfall  nach
Ablauf  der  Versicherungsperiode  eintritt,  in  der  ihm  die  Anzeige  hätte
zugehn  müssen,  und  auch  diese  Haftbefreiung  fällt  fort,  wenn  der  Versicherer
  die  Veräußerung  so  früh  erfahren  hat,  daß  er  seinerseits  zum
Schluß  der  Periode  hätte  kündigen  können  (Vers  Ges.  114  11).

68)  Bei  der  Seeversicherung  ist  eine  Anzeige  der  Veräußerung  an
den  Versicherer  gar  nicht  vorgeschrieben  (s.  HGB.  899,  900).  Dasselbe  gilt
bei  der  Binnentransportversicherung  von  Gütern;  dagegen  wird  das
Anzeigegebot  bei  der  Binnentransportversicherung  von  Schiffen  in  abgeschwächter
  Gestalt  aufrecht  erhalten  (Vers  Ges.  142,  143  1).

Die  Abschwächung  besteht  im  wesentlichen  darin,  daß,  wenn  die  Veräußerung  des
Schiffs  erst  nach  Beginn  der  Reise  erfolgt  ist,  der  Versicherer  für  alle  Versicherungsfälle,
die  während  der  Reise  eintreten,  haftbar  bleibt,  auch  wenn  ihm  die  Veräußerung  nicht
angezeigt  worden  ist  (s.  VersGes.  143  1,  11).

4.  a)  Enthält  die  Veräußerung  eine  Gefahrerhöhung  oder  betrifft  sie
eine  Sache,  die  nur  als  Teil  eines  Sachinbegriffs  versichert  ist,  so  kommen
neben  den  Regeln  zu  1—3  auch  die  für  die  Gefahrerhöhung  und  für  die
Versicherung  eines  Sachinbegriffs  geltenden  Vorschriften  (s.  oben  S.  579,2,
604  ff.)  zur  Anwendung.

Beispiele.  I.  A.,  der  nach  Amerika  auswandert,  veräußert  sein  Haus  an  B.,  der
es  sofort  an  C.  vermietet;  darauf  veräußert  A.  sein  ganzes  Mobiliar  an  eben  diesen  C.,
ausgenommen  sein  Klavier,  das  er  dem  D.  schenkt;  das  Haus  und  das  Mobiliar  hatte  A.
bei  E.  versichert;  B.  ist  ein  notorischer  Trunkenbold.  Hier  ist  E.  gegenüber  B.  und  D.
haftfrei,  gegenüber  C.  haftbar.  II.  Derselbe  Fall;  nur  hat  A.  sein  Mobiliar  nicht  an  den
Mieter  seines  Hauses  C.,  sondern  an  den  Trödler  F.  veräußert,  und  dieser  schafft  die  Möbel
in  sein  Geschäft.  Hier  ist  E.  auch  gegenüber  F.  haftfrei,  wenn  das  Geschäft  F.s  feuergefährlicher
  ist  als  das  Haus  A.s  oder  wenn  E.  die  Versicherung  der  Möbel  nur  für  die
Zeit,  während  deren  sie  sich  im  Hause  A.3  befanden,  übernommen  hat.

b)  Eine  Verschärfung  der  allgemeinen,  für  den  Fall  einer  Gefahrerhöhung
  geltenden  Regeln  ist  für  die  Seeversicherung  bestimmt:  hier  ist