630  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

der  Versicherer  stets  haftfrei,  wenn  nachgewiesen  werden  kann,  daß  der
Versicherungsfall  ohne  die  Veräußerung  nicht  eingetreten  wäre,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  dem  Versicherungsnehmer  bei  der  Veräußerung  ein
Verschulden  zur  Last  fällt  oder  nicht  (HGB.  899  III).

Beispiel.  Während  eines  russisch-englischen  Krieges  veräußert  der  neutrale  Versicherungsnehmer
  A.  ein  bei  B.  gegen  Seetransportgefahr  versichertes  Gut  an  den  Russen
C.;  das  Gut  wird  demzufolge  von  den  Engländern  konfisziert.  Hier  ist  B.  haftfrei,  auch
wenn  A.  nicht  wissen  konnte,  daß  C.  ein  Russe  war.

5.  Auf  eine  Vereinbarung,  die  von  den  Regeln  zu  1  a,  2  und  3
zum  Nachteil  des  Erwerbers  abweicht,  kann  der  Versicherer  sich  nur  bei
den  freien  Versicherungsgeschäften  berufen;  doch  kann  auch  bei  unfreien
Geschäften  vereinbart  werden,  daß  die  Anzeige  von  der  Veräußerung
der  Schriftform  bedarf  (Vers  Ges.  72,  114  III,  187).

II.  1.  Die  Regeln  zu  l  sind  analog  anwendbar,

a)  wenn  eine  versicherte  Sache  zwangsweise  versteigert  wird  (siehe
Vers  Ges.  73,  114  (1282  14251,  143  III;  HGB.  899  V);

b)  ferner,  wenn  bei  einer  Hagelversicherung  das  Grundstück,  auf  das
die  Versicherung  sich  bezieht,  verpachtet  wird  (Vers  Ges.  115);

c)  endlich  in  Ermanglung  einer  abweichenden  Vereinbarung  auch
dann,  wenn  eine  Versicherung  für  die  Haftpflicht  aus  einem  geschäftlichen
Betriebe  des  Versicherungsnehmers  genommen  ist  und  das  Geschäft  veräußert
  oder  verpachtet  wird  (s.  Vers  Ges.  151  II).

2.  Ob  die  Regeln  zu  J  nicht  außerdem  noch  in  andern  Fällen  analog
anwendbar  sind,  läßt  sich  nicht  allgemein  entscheiden.  Im  Zweifel  wird
man  die  Frage  verneinend  entscheiden.

Beispiel.  Gutsbesitzer  A.  hat  die  Gutsgebäude  und  das  Gutsinventar  gegen  Feuer,
die  Gutsfrüchte  gegen  Hagel  versichert  und  verpachtet  nunmehr  das  Gut  samt  Inventar
an  B.  Hier  tritt  B.  nur  in  die  Hagel-,  nicht  auch  in  die  Feuerversicherung  ein.

d)  Hbtretung  und  Pfändung  der  Ansprüche  des  Versicherungsnebmers.


6  176.

1.  Von  der  im  vorhergehenden  Paragraphen  behandelten  Frage,
ob  jemand  kraft  Gesetzes  an  Stelle  des  ursprünglichen  Versicherungsnehmers
  in  dessen  Rechte  gegenüber  dem  Versicherer  eintritt,  ist  die  Frage
zu  unterscheiden,  ob  ein  solcher  Eintritt  auch  auf  rechtsgeschäftlichem  Wege
herbeigeführt  werden  kann.

1.  a)  Die  Frage  ist  im  Gesetz  ausdrücklich  nur  für  die  Seeversicherung
bejaht  (HGB.  891).  Sie  muß  aber  auf  Grund  der  Regeln  des  bürgerlichen
Rechts  auch  für  die  andern  Arten  der  Versicherung  bejaht  werden:  sowohl
vor  wie  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls  kann  der  Versicherungsnehmer
seinen  Anspruch  auf  die  Versicherungsleistung  nach  Gutdünken  einem