Abtretung  der  Ansprüche  des  Versicherungsnehmers.  1786.  631

andern  abtreten  (BGB.  398).  Eine  Ausnahme  wird  nur  bei  gewissen
Arten  der  Personenversicherung  anzunehmen  sein  (3PO.  850  Nr.  4,  7;
BGB.  400).

Beispiele.  I.  A.  hat  1910  bei  B.  für  eine  lebenslängliche  Jahresprämie  eine  Lebensversicherung
  von  100  000  Mark  auf  den  eignen  Todesfall  genommen.  Hier  steht  nichts
im  Wege,  wenn  A.  den  Anspruch  auf  die  100  000  Mark  schon  1915  an  C.  abtritt.  Damit
wird  C.  nicht  etwa  „Bezugsberechtigter“  in  dem  später  (unten  §  181)  zu  besprechenden
Sinn,  sondern  tritt  als  Rechtsnachfolger  A.s  völlig  in  dessen  Rechte  ein.  II.  Ebenso  kann
D.,  der  eine  bei  E.  gegen  Feuer  versicherte  Wertsache  dem  F.  als  Pfand  übergibt,  den
Entschädigungsanspruch,  der  ihm  bei  einem  die  Sache  treffenden  Brandfall  gegen  E.  zustehn
  würde,  im  voraus  an  F.  abtreten.

Wer  die  Rechte  des  Versicherungsnehmers  durch  Rechtsgeschäft  erwirbt,  kann  bei
der  Schadensversicherung  selbstverständlich  nur  das  Interesse  des  Versicherungsnehmers,
nicht  sein  eignes  geltend  machen,  mag  dieses  nun  geringer  oder  größer  sein  als  jenes.
Eben  deshalb  ist  die  Rechtslage  sehr  verschieden,  wenn  A.  eine  Schadensversicherung  zu
seinen  eignen  Gunsten  nimmt  und  später  seine  Rechte  aus  der  Versicherung  an  B.  abtritt
  und  wenn  A.  die  Versicherung  von  vornherein  zu  Gunsten  des  B.  nimmt.

b)  Erwirbt  jemand  durch  Rechtsgeschäft  die  Ansprüche  eines  Versicherungsnehmers
  als  dessen  Rechtsnachfolger,  so  tritt  er  damit  nicht  etwa
zugleich  in  dessen  Pflichten  ein;  diese  bleiben  vielmehr  auf  dem  Versicherungsnehmer
  haften.  Doch  kann  der  Versicherer  jede  Pflichtverletzung  des  Versicherungsnehmers
  einwandweise  auch  dem  Rechtsnachfolger  entgegensetzen,
  und  wird  er  dadurch  von  seiner  Haftung  befreit  oder  erklärt  er  deshalb
seinen  Rücktritt  vom  Vertrage  oder  kündigt  er  die  Versicherung,  so  muß
der  Rechtsnachfolger  auch  dies  gegen  sich  gelten  lassen.  Ja,  der  Rechtsnachfolger
  muß  in  Ansehung  gewisser  Pflichten  des  Versicherungsnehmers
geradezu  als  dessen  Erfüllungsgehülfe  gelten,  so  daß,  wenn  er  diese  Pflichten
verletzt,  zugleich  eine  Pflichtverletzung  des  Versicherungsnehmers  vorliegt.

Beispiele  aus  einem  verwandten  Gebiet  s.  unten  S.  638a  b.

2.  Eine  Sondervorschrift  gilt  für  eine  Sachversicherung,  die  sich  auf
unpfändbare  Sachen  bezieht:  hier  kann  der  Anspruch  auf  die  Versicherungsleistung
  erst  abgetreten  werden,  nachdem  der  Versicherungsfall  eingetreten
ist  und  an  Stelle  zerstörter,  abhanden  gekommener  oder  beschädigter  Sachen
andre  Sachen  geliefert  worden  sind  (Vers  Ges.  15).

Auch  ist  die  Abtretung  nur  an  diejenigen  Personen  zulässig,  die  die  Lieferung  dieser
Sachen  tatsächlich  bewirkt  oder  die  Mittel  dazu  vorgestreckt  haben,  und  nur  unter  der  Voraussetzung,
  daß  das  Entgelt  für  die  Lieferung  noch  aussteht  oder  die  Vorschüsse  noch  nicht
zurückbezahlt  sind,  und  nur  so  weit,  als  die  Versicherungsleistung  den  Betrag  des  Entgelts
  oder  der  Vorschüsse  nicht  übersteigt  (s.  Vers  Ges.  15).

Eine  verwandte  Regel  gilt  bei  der  Gebäudefeuerversicherung,  wenn  der  Versicherer
nach  dem  Vertrage  nur  verpflichtet  ist,  die  Versicherungsleistung  zur  Wiederherstellung
des  versicherten  Gebäudes  zu  bewirken:  hier  kann  nämlich  der  Anspruch  auf  die  Versicherungsleistung
  erst  abgetreten  werden,  nachdem  der  Versicherungsfall  eingetreten  ist;
die  Abtretung  ist  nur  zulässig  an  diejenigen,  die  Arbeiten  und  Lieferungen  für  die  Wiederherstellung
  des  Gebäudes  tatsächlich  bewirkt  oder  wenigstens  vertragsmäßig  übernommen