632  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

oder  die  die  Mittel  dazu  bar  vorgestreckt  haben  (an  letztere  jedoch  erst  dann,  wenn  ihre
Vorschüsse  wirklich  zur  Wiederherstellung  des  Gebäudes  verwendet  sind)  und  nur  unter
der  Voraussetzung,  daß  das  Entgelt  für  die  Arbeiten  oder  Lieferungen  noch  aussteht  oder
die  Vorschüsse  noch  nicht  zurückbezahlt  sind,  und  nur  so  weit,  als  die  Versicherungsleistung
den  Betrag  des  Entgelts  oder  der  Vorschüsse  nicht  übersteigt;  ist  die  Wiederherstellung
des  Gebäudes  erfolgt,  so  fällt  die  Beschränkung  ganz  fort  (s.  Vers  Ges.  98).

II.  Soweit  die  Ansprüche  des  Versicherungsnehmers  abgetreten

werden  können,  können  sie  auch  gepfändet  werden  (8PO  851).7

e)  Abergang  der  Rechte  des  Versicherungsneßmers  auf  den
Versicherer.

*(v177.

I.  Steht  bei  der  Schadensversicherung  dem  Versicherungsnehmer
ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens,  der  durch  den  Eintritt  des  Versicherungsfalls
  entstanden  ist,  gegen  einen  Dritten  zu,  so  geht  der  Anspruch
kraft  Gesetzes  so  weit  auf  den  Versicherer  über,  als  dieser  dem  Versicherungsnehmer
  den  Schaden  ersetzt;  doch  darf  der  Übergang  —  ausgenommen
bei  der  Transportversicherung  —  nicht  zum  Nachteil  des  Versicherungsnehmers
  geltend  gemacht  werden;  gibt  der  Versicherungsnehmer  seinen
Anspruch  gegen  den  Dritten  auf,  so  wird  der  Versicherer  von  seiner  Haftung
  so  weit  frei,  als  er  aus  dem  Anspruch  hätte  Ersatz  erlangen  können
(Vers  Ges.  67  I,  148;  HGB.  804).

Eine  analoge  Vorschrift  gilt  bei  der  Viehversicherung,  wenn  der  Versicherungsnehmer
  wegen  eines  Mangels  des  versicherten  Tiers  einen  Wandlungsanspruch  oder  einen
sonstigen  Anspruch  auf  Gewährleistung  gegen  einen  Dritten  hat:  auch  dieser  Anspruch
geht  also  nach  Maßgabe  der  obigen  Regeln  kraft  Gesetzes  auf  den  Versicherer  über
(Vers  Ges.  118  Satz  1,  2;  s.  aber  auch  Satz  3  ebenda).

II.  Eine  Ausnahme  gilt,  wenn  der  Ersatzanspruch  des  Versicherungsnehmers
  gegen  einen  Familienangehörigen  gerichtet  ist,  der  mit  ihm  in
häuslicher  Gemeinschaft  lebt:  hier  geht  dieser  Anspruch  —  abgesehn  von
der  Seeversicherung  —  auf  den  Versicherer  nur  über,  wenn  der  Schuldner
den  Schaden  vorsätzlich  verursacht  hat  (Vers  Ges.  67  II).

III.  Über  den  seerechtlichen  Abandon  s.  oben  S.  591.

f)  Konkurs  bes  Versicherers  und  Versicherungsnet#mers.
m  178.

I.  1.  Wird  über  das  Vermögen  des  Versicherers  der  Konkurs  eröffnet,
  so  erlischt  die  Versicherung  mit  dem  Ablauf  eines  Monats  seit  der
Eröffnung  (Vers  Ges.  13  Satz  1).  Dagegen  bleiben  die  Ansprüche  des  Versicherungsnehmers
  gegen  den  Versicherer  aus  der  Zeit  vorher  in  Kraft;  und

1  Behrend,  Leipz.  Ztschr.  1  S.  385.
:  Seuffert,  Leipz.  Zischr.  3  S.  97;  Behrend,  ebenda  2  S.  125.