Übergang  der  Rechte  des  Vers.  nehmers  auf  den  Versicheret.  8177.  Konkurs.  8178.  633

zwar  ist  der  Versicherungsnehmer,  wenn  der  Versicherungsfall  vor  der
Konkurseröffnung  eingetreten  ist,  Konkursgläubiger,  wenn  der  Fall  in  dem
Monat  nach  der  Eröffnung  eingetreten  ist,  Massegläubiger  ((.  Vers  Ges.  13
Satz  1).  Hat  der  Versicherungsnehmer  die  Prämien  für  einen  längeren
Zeitraum  als  einen  Monat  nach  der  Eröffnung  vorausbezahlt,  so  kann  er
den  Mehrbetrag  unter  Abzug  der  für  die  überschüssige  Zeit  vom  Versicherer
aufgewendeten  Kosten  als  Konkursgläubiger  zurückfordern  (Vers  Ges.  40  III).

Beispiel.  A.  hat  im  August  1910  Frachtgüter  gegen  die  Transportgefahr  einer
bestimmten  Land=  und  Flußreise  bei  B.  für  eine  einmalige  Prämie  von  200  Mark  zum
vollen  Wert  versichert  und  die  Prämie  sofort  bezahlt;  am  1.  September  1910  fällt  B.
in  Konkurs  und  seine  Masse  gibt  3094  Dividende.  Hier  erlischt  die  Versicherung  am
1.  Oktober  1910,  so  daß,  wenn  die  Güter  bis  dahin  erst  die  halbe  Transportgefahr  überstanden
  haben,  A.  die  halbe  Prämie  zurückfordern  kann  und  somit  30  Mark  zurückerhält;
haben  A##  Frachtgüter  einen  Transportschaden  von  1000  Mark  erlitten,  so  erhält  A.,  wenn
der  Schaden  vor  dem  1.  September  eingetreten  ist,  300  Mark,  wenn  er  im  September
engetreten  ist,  1000  Mark,  wenn  er  nach  dem  1.  Oktober  eingetreten  ist,  nichts.

2.  Eine  Ausnahme  gilt  bei  der  Seeversicherung:  hier  bleibt  die
Versicherung  zunächst  auch  nach  der  Konkurseröffnung  auf  unbestimmte
Zeit  bestehn;  der  Versicherungsnehmer  kann  aber  nach  seiner  Wahl  entweder
von  dem  Vertrage  zurücktreten  und  die  ganze  Prämie  als  Konkursgläubiger
zurückfordern  oder  auf  Kosten  des  Versicherers  eine  neue  Versicherung
nehmen  (s.  HGB.  898).  Inwieweit,  wenn  der  Versicherungsnehmer  nicht
zurücktritt,  der  Konkursverwalter  zur  Erfüllung  des  Vertrages  verpflichtet
ist,  bestimmt  sich  nach  allgemeinen  konkursrechtlichen  Regeln.

Beispiel.  Man  nehme  an,  daß  in  dem  zu  1  genannten  Fall  keine  Binnentransport.,

  sondern  eine  Seeversicherung  vorliege.  Dann  erlischt  die  Versicherung  nur,  wenn

zurücktritt,  und  es  sind  ihm  alsdann  30  0%  der  vollen  Prämie,  also  60  Mark,  zu  zahlen;

tritt  A.  nicht  zurück,  so  sind  ihm,  wenn  die  Güter  einen  Transportschaden  von  1000  Mark

erleiden,  300  Mark  zu  zahlen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Versicherungsfall  vor  oder
nach  der  Konkurseröffnung  eintritt.

3.  Eine  fernere  Ausnahme  gilt  bei  der  Lebensversicherung  und  bei
allen  andern  Versicherungen,  bei  denen  der  Versicherer  gesetzlich  zur  Bildung
eines  Prämienreservefonds  verpflichtet  ist  (s.  oben  S.  610  III).  Diese  Versicherungen
  erlöschen  nämlich  nicht  erst  einen  Monat  nach  der  Konkurseröffnung,
  sondern  sofort,  wenn  der  Eröffnungsbeschluß  erlassen  ist  (Vers-UntGes.
  61  II,  63).  Die  Interessen  der  Versicherungsnehmer  werden
dabei  wie  folgt  gewahrt.

a)  Jeder  Versicherungsnehmer  hat  als  Konkursgläubiger  mindestens
denjenigen  Betrag  zu  fordern,  der  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  als
rechnungsmäßige  Prämienreserve  nach  dem  Geschäftsplan  des  Versicherers
auf  seine  Versicherung  entfällt  (VersfUnt  Ges.  61  II,  63).

a)  Wegen  dieser  ihrer  Mindestforderungen  haben  die  Versicherungsnehmer
  ein  Vorzugsrecht  vor  allen  andern  Konkursgläubigern:  sie  können