634  Elfter  Abschnitt.  Die  Versicherungsgeschäfte.

verlangen,  daß  die  gesamten  tatsächlich  vorhandenen  Bestände  des  Prämienreservefonds,
  vorausgesetzt,  daß  ihre  Zuführung  zu  dem  Fonds  den  gesetzlichen
  Regeln  entspricht  und  daß  sie  in  dem  Fondsregister  vorschriftsmäßig
eingetragen  sind,  vorweg  zur  Befriedigung  jener  Mindestforderungen  velwendet
  werden  (Verf  Unt  Ges.  61  III  Satz  1,  63).

6)  Umgekehrt  ist  den  Versicherungsnehmern  in  Ansehung  der  Mindestforderungen
  der  Zugriff  auf  das  anderweitige  Vermögen  des  Versicherers
nur  beschränkt  gestattet:  sie  dürfen  aus  diesem  Vermögen  nur  in  derselben
Art  Befriedigung  beanspruchen,  in  der  ein  mit  einem  Absonderungsrecht
ausgestatteter  Konkursgläubiger  Befriedigung  aus  dem  von  dem  Absonderungsrecht

  nicht  betroffenen  Vermögen  des  Gemeinschuldners  fordern
kann  (VersUntGes.  61  III  Satz  3,  63).

7)  Zur  Wahrung  des  Rechts  der  Versicherungsnehmer  auf  bevorzugte
Befriedigung  aus  dem  Prämienreservefonds  ist  ihnen  vom  Konkursgericht
ein  Pfleger  zu  bestellen;  Aufgabe  des  Pflegers  ist  es,  einerseits  den  Umfang
des  vorhandenen  Prämienreservefonds,  andrerseits  die  Mindestforderungen
der  Versicherungsnehmer  zu  ermitteln  und  diese  Mindestforderungen  zum
Zweck  ihrer  Befriedigung  aus  dem  Fonds  beim  Konkursgericht  anzumelden
(s.  VerfUnt  Ges.  62,  63).  Dagegen  bleibt  die  Verwaltung  und  Verwertung
des  Fonds  und  die  Verteilung  des  dadurch  gewonnenen  Erlöses  unter  die
Versicherungsnehmer  Aufgabe  des  Konkursverwalters.

Verwandte  Regeln  gelten  zu  Gunsten  der  Pfandbriefgläubiger  einer  Hypothekeraktienbank
  (RGes.  vom  13.  Juli  1899,  §  35).

b)  Neben  der  Mindestforderung  zu  a  kann  dem  Versicherungsnehmet
nach  Maßgabe  allgemeiner  konkursrechtlicher  Regeln  (s.  Konk  Ordn.  20)
noch  ein  Ersatzanspruch  wegen  vorzeitiger  Aufhebung  der  Versicherung
zustehn.  Auf  diese  Mehrforderung  sind  die  Regeln  zu  a  nicht  anwendbar.

4.  Weitere  Besonderheiten  für  den  Konkurs  der  Versicherungsvereine
auf  Gegenseitigkeit  und  der  Versicherungsaktiengesellschaften  werden  erst
weiter  unten,  im  Gesellschaftsrecht,  zu  erwähnen  sein.

II.  1.  Wird  über  das  Vermögen  des  Versicherungsnehmers  Konkurs
eröffnet,  so  gelten  die  allgemeinen  konkursrechtlichen  Regeln  über  den
Fortbestand  gegenseitiger  Verträge,  die  der  Gemeinschuldner  vor  der
Konkurseröffnung  abgeschlossen  hat  (Konk  Ordn.  17  ff.).

Doch  können  die  Parteien  auch  ein  andres  vereinbaren.  Für  die  unfreien  Versicherungsgeschäfte
  besteht  aber  eine  Schranke:  der  Versicherer  kann  sich  auf  eine  Vereinbarung
  nicht  berufen,  nach  der  die  Versicherung  durch  den  Konkurs  von  selbst  erlöschen
soll  oder  vom  Versicherer  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  oder  unter  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  von  weniger  als  einem  Monat  aufgekündigt  werden  darf  (Vers  Ges.  14).

2.  Eine  Sondervorschrift  besteht  für  die  Haftpflichtversicherung:  hier
soll  der  Dritte,  der  den  Versicherungsnehmer  haftpflichtig  macht,  in