Konkurs  d.  Versicherers  u.  Vers.  nehmers.  Verjähr.  u.  Ausschlußftisten.  3§5#  178,  179.  635

dessen  Konkurse  wegen  seines  Haftpflichtanspruchs  ein  Absonderungsrecht

an  der  Entschädigungsforderung  des  Versicherungsnehmers  gegen  den
Versicherer  haben  (Vers  Ges.  157).3

Beispiel.  A.  hat  gegen  den  Notar  B.  einen  Haftpflichtanspruch  von  1000  Mark,
für  den  B.  bei  C.  mit  80  00  versichert  ist;  C.  hat  darauf  bereits  300  Mark  abbezahlt;  der
Restanspruch  B.s  gegen  C.  ist  von  D.,  einem  Gläubiger  B.s,  wegen  einer  Forderung  von
200  Mark  gepfändet;  nun  wird  über  B.s  Vermögen  Konkurs  eröffnet.  Hier  hat  A.  an
dem  Anspruch  B.s  gegen  C.,  der  anfangs  800  Mark  betrug,  jetzt  aber  nur  noch  auf  500  Mark
geht,  ein  Absonderungsrecht,  das  jedoch  dem  Pfändungspfandrecht  des  D.  nachsteht.

g)  Verjäbrung  und  Verwirkung  der  Anlprüche  aus  der
Verlicherung.

l  179.

I.  1.  Alle  Ansprüche,  die  dem  Versicherungsnehmer  gegen  den  Versicherer
  oder  dem  Versicherer  gegen  den  Versicherungsnehmer  aus  der
Versicherung  zustehn,  verjähren  in  zwei,  bei  der  See-  und  bei  der  Lebensversicherung
  in  fünf  Jahren  (VersGes.  12  1;  HGB.  905).

2.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schluß  des  Jahrs,  in  dem  die  Leistung
verlangt  werden  kann  (VersGes.  12  I).

Über  eine  Ausnahme  bei  der  Seeversicherung  s.  HGB.  905  II.

3.  Auf  eine  Vereinbarung,  durch  die  die  Verjährungsfrist  verlängert
wird,  können  sich  die  Parteien  gar  nicht,  auf  eine  Vereinbarung,  durch  die
die  Verjährungsfrist  verkürzt  wird,  können  sie  sich  nur  bei  den  freien  Versicherungsgeschäften
  berufen  (BGB.  225;  VersGes.  12  III,  187).

II.  1.  Häufig  wird  durch  Vereinbarung  der  Parteien  der  zwei=  oder
fünfjährigen  Verjährungsfrist  noch  eine  meist  sehr  viel  kürzere  Ausschlußfrist
  zur  Seite  gestellt:  es  wird  nämlich  bestimmt,  daß  der  Versicherungsnehmer
  seine  Ansprüche  aus  der  Versicherung  verwirkt,  wenn  er  sie  nicht
binnen  dieser  Frist  gerichtlich  geltend  macht.  Eine  solche  Vereinbarung  ist
aber  nur  bei  den  freien  Versicherungsgeschäften  unbeschränkt  statthaft;
bei  den  unfreien  Versicherungsgeschäften  ist  sie  dagegen  bloß  gültig,  wenn  die
Ausschlußfrist  mindestens  sechs  Monate  beträgt  und  ihr  Beginn  davon
abhängig  gemacht  ist,  daß  der  Versicherer  dem  Versicherungsnehmer  gegenüber
  den  von  diesem  erhobenen  Anspruch  unter  Angabe  der  mit  dem
Fristablauf  verbundenen  Rechtsfolge  schriftlich  abgelehnt  hat  (VersGes.
12  II,  187).

2.  Andre  Fälle,  in  denen  der  Versicherungsnehmer  durch  sein  Verhalten
  seine  Ansprüche  aus  der  Versicherung  verwirkt,  sind  in  anderm  Zusammenhang
  erwähnt  (s.  oben  S.  625  II;  578,  1;  606  u.  s.  w.).

3  Flechtheim,  Leipz.  Ztschr.  2  S.  801;  Meuret,  ebenda  S.  900.